Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16. April. Über die Änderung bestimmter Gesetze der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen

Heimat / Verdienste

Verweis auf den Erlass vom 16. April 2013 Nr. 344 über Änderungen bestimmter Gesetze der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen

Das Dokument wurde vom Ministerium für regionale Entwicklung Russlands entwickelt.

In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Präsidenten der Russischen Föderation (Nr. Pr-340 vom 19. Februar 2013) und der Regierung der Russischen Föderation (Nr. DK-P9-21pr vom 2. Februar 2013) erlässt das Dekret die folgenden Änderungen an den Regeln für die Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von kommunalen Dienstleistungen, die durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23. Mai 2006 Nr. 306 genehmigt wurden, und den Regeln für die Erbringung von Versorgungsdiensten für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. Mai 2011 Nr. 354:

  • - Festsetzung von Gebühren für Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf in einer Höhe, die den Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf nicht übersteigt;
  • - Ausschluss der Verpflichtung, den Verbrauchern monatlich innerhalb einer festgelegten Frist Auskunft über die Messwerte der Messgeräte zu erteilen;
  • - Vereinfachung des Verfahrens zur Feststellung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von unzureichender Qualität;
  • - Ausschluss der Entgeltpflicht für die kommunale Kanalisation des allgemeinen Hausbedarfs;
  • - Bestimmung der Zusammensetzung des gemeinsamen Eigentums der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, anhand derer die Höhe der Zahlung für Versorgungsleistungen für die Wasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf berechnet wird;
  • - Einführung der Verpflichtung zur Neuberechnung des Zahlungsbetrags für Versorgungsunternehmen auf der Grundlage der Ergebnisse des Abgleichs der Zählerstände;
  • - Anwendung ab dem 1. Januar 2015 von Erhöhungskoeffizienten, die den Standard für den Verbrauch öffentlicher Dienstleistungen erhöhen, wenn keine kollektiven (Haus-)Zähler und (oder) individuelle, gemeinsame (Wohnungs-)Zähler vorhanden sind, wenn dies technisch möglich ist Installation;
  • - das Verfahren zur Ausarbeitung eines Gesetzes zur Feststellung der Anzahl der vorübergehenden Bewohner (die nicht in den Wohnräumen in der vorgeschriebenen Weise registriert sind) mit der Einrichtung der Möglichkeit, die Höhe der Gebühr auf der Grundlage der vorgesehenen Protokolle über Ordnungswidrigkeiten neu zu berechnen in Artikel 19.15 des Kodex der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten.
Das Dokument zielt darauf ab, die Gesetzgebung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verbessern.

Die Umsetzung der Resolution ermöglicht:

  • - Organisationen, die Wohngebäude verwalten, ermutigen, Energiesparmaßnahmen umzusetzen, um eine rationelle Nutzung kommunaler Ressourcen sicherzustellen;
  • - Entlastung der Verbraucher von Versorgungsunternehmen durch Abschaffung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Zählerständen;
  • - Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus ermutigen, Messgeräte zu installieren;
  • - Reduzierung der Vergütung für Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf (aufgrund der Abschaffung der Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsleistungen für die Kanalisation für den allgemeinen Hausbedarf sowie durch Verbesserung des Verfahrens zur Berechnung des Verbrauchsstandards für öffentliches Wasser Versorgungsleistungen).
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Dekret vom 16. April 2013 Nr. 344

Über Änderungen bestimmter Gesetze der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen

Die Regierung der Russischen Föderation beschließt:

1. Genehmigen Sie die beigefügten Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vorgenommen werden.

2. Bis zum 1. Juni 2013 stellen die staatlichen Behörden der Subjekte der Russischen Föderation sicher, dass die ordnungsrechtlichen Rechtsakte der Subjekte der Russischen Föderation mit den durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen in Einklang gebracht werden.

3. Empfehlen Sie den lokalen Regierungen, dies durch die Abhaltung von Hauptversammlungen der Eigentümer von Räumlichkeiten sicherzustellen
in Mehrfamilienhäusern, die Eigentümer von Gebäuden, die Mehrfamilienhäuser direkt verwalten, über Energiesparmaßnahmen zu informieren, wenn die Menge der für den allgemeinen Hausbedarf verbrauchten Gemeinschaftsressourcen, die auf der Grundlage von Angaben von kollektiven (Gemeinschaftshaus-) Messgeräten ermittelt wird, überschritten wird die entsprechenden Verbrauchsnormen.

4. Stellen Sie Folgendes fest:
1) Absatz 1 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt 7 Tage nach der offiziellen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft;
2) Absatz 2 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt am 1. Juni 2013 in Kraft, mit Ausnahme der Unterabsätze "c"
und "t", die am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Premierminister
Russische Föderation D.Medwedew

Die Regierung der Russischen Föderation beschließt:

1. Genehmigen Sie die beigefügten Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vorgenommen werden.

2. Bis zum 1. Juni 2013 stellen die staatlichen Behörden der Subjekte der Russischen Föderation sicher, dass die ordnungsrechtlichen Rechtsakte der Subjekte der Russischen Föderation mit den durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen in Einklang gebracht werden.

3. Empfehlen Sie den Organen der örtlichen Selbstverwaltung, durch die Abhaltung von Hauptversammlungen der Eigentümer von Wohngebäuden sicherzustellen, dass die Eigentümer von Objekten, die Wohngebäude direkt verwalten, über Energiesparmaßnahmen informiert werden, wenn die Menge der für den allgemeinen Hausbedarf verbrauchten kommunalen Ressourcen ermittelt wird auf der Grundlage von Angaben kollektiver (gemeinsamer) Messgeräte die einschlägigen Verbrauchsnormen überschreitet.

4. Stellen Sie Folgendes fest:

1) Absatz 1 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt 7 Tage nach der offiziellen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft;

2) Absatz 2 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt am 1. Juni 2013 in Kraft, mit Ausnahme der Unterabsätze „c“ und „t“, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Änderungen,
die in den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen enthalten sind
(genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16. April 2013 Nr. 344)

1. In den Regeln zur Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23. Mai 2006 Nr. 306 (Gesetzessammlung der Russischen Föderation, 2006, Nr. 22, Art 2338; 2012, Nr. 15, Art. 1783):

a) in Absatz 7:

Unterabsatz „c“ Absatz 3 wird gestrichen;

Unterabsatz „e“ Absatz 3 wird gestrichen;

b) Ziffer 29 Absatz 2 wird als ungültig anerkannt;

c) im Anhang zu den genannten Regeln:

"3. Der Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen zum Heizen in Wohngebäuden (Gcal pro Monat pro 1 m² der Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebäude) wird festgelegt nach folgender Formel:

(Formel 5)

* - der Gesamtverbrauch an Wärmeenergie für die Heizperiode zum Heizen von Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden, ermittelt anhand der Ablesungen von kollektiven (gemeinsamen) Messgeräten in Mehrfamilienhäusern oder individuellen Messgeräten in Wohngebäuden (Gcal);

* - ein Zeitraum, der der Dauer der Heizperiode entspricht (Anzahl der Kalendermonate, einschließlich unvollständiger Monate in der Heizperiode), in dem der Gesamtverbrauch an Wärmeenergie für die Beheizung von Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden gemessen wurde.“ ;

"3.1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (allgemeine Haus-) Messgeräte zu installieren, wird der Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen zum Heizen in Wohngebäuden durch Formel 5 unter Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors bestimmt, der lautet:

seit 2017 - 1,6.";

Ziffer 4 wird für ungültig erklärt;

Absatz 5.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"5.1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (gemeinsames Haus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-) Messgeräte zu installieren, der Verbrauchsstandard für Versorgungsleistungen für die Kaltwasserversorgung (Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen für die Warmwasserversorgung) in Wohngebäuden bestimmt sich nach Formel 6 unter Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors von :

seit 2017 - 1,6.";

Absatz 7.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"7.1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (allgemeines Haus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-) Messgeräte zu installieren, wird der Verbrauchsstandard für Versorgungsleistungen für die Kalt- (Warm-) Wasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf unter Berücksichtigung von Formel 8 bestimmt berücksichtigen Sie den Multiplikationsfaktor von:

seit 2017 - 1,6.";

Absatz 8.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"8.1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (gemeinsames Haus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-) Messgeräte zu installieren, wird der Verbrauchsstandard für Versorgungsleistungen für die Stromversorgung in Wohngebäuden nach Formel 9 unter Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors bestimmt, welches ist:

seit 2017 - 1,6.";

Absatz 9 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"9. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (allgemeines Haus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-) Messgeräte zu installieren, wird der Verbrauchsstandard für Versorgungsleistungen für die Stromversorgung für den allgemeinen Hausbedarf unter Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors nach Formel 10 ermittelt , welches ist:

seit 2017 - 1,6.";

Absatz 18 wird wie folgt geändert:

"18. Der Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen zum Heizen in Wohn- und Nichtwohngebäuden (Gcal pro 1 m² der Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebäude pro Monat) wird nach folgender Formel bestimmt:

(Formel 18)

* - die in einer Heizperiode verbrauchte Wärmeenergiemenge von Mehrfamilienhäusern, die nicht mit kollektiven (Gemeinschaftshaus-) Wärmeenergiezählern ausgestattet sind, oder von Wohngebäuden, die nicht mit individuellen Wärmeenergiezählern (Gcal) ausgestattet sind, bestimmt nach Formel 19;

* - die Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohngebäude in Mehrfamilienhäusern oder die Gesamtfläche von Wohngebäuden (qm);

* - ein Zeitraum, der der Dauer der Heizperiode entspricht (die Anzahl der Kalendermonate, einschließlich der unvollständigen, in der Heizperiode).";

die Benennung des Unterabschnitts „Formel zur Berechnung der Norm für den Verbrauch eines kommunalen Bediensteten für die Beheizung des allgemeinen Hausbedarfs“ entfällt;

Ziffer 21 wird für ungültig erklärt;

Absatz 27 wird wie folgt geändert:

"27. Der Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen für die Kalt- (Warm-) Wasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf (Kubikmeter pro Monat pro 1 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeiten, die Teil der Gemeinschaft sind Eigentum in einem Mehrfamilienhaus) wird nach folgender Formel bestimmt:

(Formel 26)

* - der Standard für den Verbrauch von Betriebsmitteln für die Kalt- (Warm-) Wasserversorgung (Kubikmeter pro Monat für 1 Person), bestimmt gemäß den Absätzen 23 - 26 dieses Dokuments;

0,09 - Verbrauch von kaltem (warmem) Wasser für den allgemeinen Hausbedarf (Kubikmeter pro Monat für 1 Person);

K - die Anzahl der in Mehrfamilienhäusern lebenden Einwohner, für die der Standard bestimmt wird;

* - die Gesamtfläche der Räumlichkeiten, die Teil des gemeinsamen Eigentums in Mehrfamilienhäusern sind (qm).

Die Gesamtfläche der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus wird als Gesamtfläche der nachfolgenden Räumlichkeiten bestimmt, die nicht zu den Wohnungen eines Mehrfamilienhauses gehören und dazu bestimmt sind, mehr als einer Wohnung zu dienen Zimmer in einem Mehrfamilienhaus (gemäß den Angaben im Pass eines Mehrfamilienhauses): Bahnsteige, Treppen, Korridore, Vorräume, Flure, Vorräume, Rollstühle, Sicherheitsräume (Concierge) in diesem Mehrfamilienhaus, die nicht einzelnen Eigentümern gehören .

2. In den Regeln für die Erbringung von Versorgungsleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. Mai 2011 Nr. 354 „Über die Erbringung von Versorgungsleistungen an Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden" (Sammlung von Gesetzen der Russischen Föderation, 2011, Nr. 22, Artikel 3168; 2012, Nr. 23, Artikel 3008; Nr. 36, Artikel 4908):

a) in Absatz 4 Buchstabe „c“ werden die Worte „sowie aus den Räumen, die Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in einem Mehrfamilienhaus sind“ ausgeschlossen;

b) in Absatz 19 Buchstabe „h“:

die Worte „sowie“ werden gestrichen;

die Worte "sowie das Verfahren und die Bedingungen für den Empfang von Zählerständen" hinzufügen;

c) in Absatz 31:

Unterabsatz "d" wird durch die Worte "ergänzt, mit dem Empfang von Daten während der Überprüfung der Zuverlässigkeit der vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelten Informationen über die Ablesungen von Messgeräten, die Ablesungen einzelner, gemeinsamer (Wohnungs-) Räume vornehmen Messgeräte (Verteiler), die außerhalb von Wohngebäuden (Nichtwohngebäuden) installiert sind";

„f.1) Mindestens alle 6 Monate Ablesungen von individuellen, allgemeinen (Wohnungen), Raummessgeräten (Verteilern) vornehmen, die außerhalb von Wohn- (Nichtwohn-)Räumen installiert sind, den Status solcher Messgeräte überprüfen (falls eine Vereinbarung enthalten ist Bestimmungen über die Bereitstellung von Versorgungsunternehmen und (oder) Beschlüsse der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus legen kein anderes Verfahren zum Ablesen solcher Messgeräte fest);";

Unterabsatz „y.1“ mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„s.1) erhaltene Mittel als Differenz bei der Berechnung des Zahlungsbetrags für Versorgungsunternehmen unter Verwendung von Multiplikationskoeffizienten für die Umsetzung von Energiespar- und Energieeffizienzmaßnahmen zuweisen;“;

d) in Absatz 32:

Unterabsatz „d“ erhält folgenden Wortlaut:

"d) nicht öfter als 1 Mal in 6 Monaten durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelten Informationen über die Messwerte von individuellen, allgemeinen (Wohnung), Raummessgeräten (Verteilern) zu überprüfen, die in Wohn- (Nicht-) Wohn-) Räumlichkeiten durch Besuch der Räumlichkeiten, in denen diese Geräte installiert sind, Buchhaltung sowie Überprüfung des Status dieser Messgeräte; ";

Unterabsatz „f.1“ mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„f.1) die Anzahl der (auch vorübergehend) in den vom Verbraucher bewohnten Wohngebäuden lebenden Bürger festzustellen, wenn die Wohngebäude nicht mit individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Messgeräten für Kaltwasser, Warmwasser, elektrische Energie und ausgestattet sind Gas, und einen Akt erlassen, der die Zahl dieser Bürger festlegt;“;

e) Ziffer 33 wird um Ziffer „k.1“ mit folgendem Inhalt ergänzt:

"j.1) bei Vorhandensein eines individuellen, gemeinsamen (Wohnungs-) oder Raummessgeräts monatlich dessen Ablesungen vornehmen und die erhaltenen Ablesungen an den Auftragnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person spätestens zu dem im Vertrag mit den Bestimmungen festgelegten Datum übermitteln über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen;“;

e) in Absatz 34:

Buchstabe c wird als ungültig anerkannt;

Unterabsatz „g“ erhält folgenden Wortlaut:

„g) dem Auftragnehmer zu gestatten, die bewohnten Wohn- oder Nichtwohnräume zu betreten, um einzelne, gemeinsame (Wohnungs-), Raummessgeräte und Verteiler abzulesen, ihren Zustand, die Tatsache ihrer An- oder Abwesenheit sowie die Zuverlässigkeit zu überprüfen von Informationen, die der Verbraucher dem Testamentsvollstrecker über die Messwerte dieser Messgeräte und Verteiler zu einem im Voraus vereinbarten Zeitpunkt in der in Absatz 85 dieser Vorschriften festgelegten Weise übermittelt, jedoch nicht mehr als einmal alle 6 Monate;“;

g) Ziffer 40 ist wie folgt anzugeben:

"40. Ein Verbraucher von Versorgungsleistungen in einem Mehrfamilienhaus (mit Ausnahme einer Versorgungsleistung für Heizung) zahlt unabhängig von der gewählten Methode zur Verwaltung eines Mehrfamilienhauses im Rahmen der Zahlung für Versorgungsleistungen eine Gebühr für erbrachte Versorgungsleistungen an den Verbraucher in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude und eine Gebühr für Versorgungsleistungen, die bei der Nutzung von Gemeinschaftseigentum in einem Mehrfamilienhaus verbraucht werden (im Folgenden als Versorgungsleistungen bezeichnet, die für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellt werden).

Der Verbraucher der Nutzwärmeleistung zahlt eine Gebühr für diese Dienstleistung insgesamt, ohne sie in eine Gebühr für den Verbrauch der angegebenen Dienstleistung in einem Wohngebiet (Nichtwohngebäude) und eine Gebühr für ihren Verbrauch für den allgemeinen Hausbedarf aufzuteilen.

Der Verbraucher der Versorgungsleistung für Heizung und (oder) Warmwasserversorgung, die vom Auftragnehmer in Ermangelung zentraler Wärmeversorgungs- und (oder) Warmwasserversorgungssysteme hergestellt und an den Verbraucher geliefert wird, zahlt eine Gesamtgebühr für eine solche Versorgungsleistung , berechnet gemäß Absatz 54 dieser Regeln und einschließlich einer Gebühr für eine Versorgungsleistung, die einem Verbraucher in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude erbracht wird, sowie einer Gebühr für eine Versorgungsleistung, die für den allgemeinen Hausbedarf erbracht wird.

h) in Absatz 42:

der erste Absatz nach den Worten „Messgerät“ wird durch die Worte „mit Ausnahme der Zahlung für die Versorgungsleistung für Heizung“ ergänzt;

der dritte Absatz wird als ungültig anerkannt;

i) Absatz 42.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"42.1. In Ermangelung kollektiver (allgemeiner Haus), gemeinsamer (Wohnung) und individueller Messgeräte in allen Wohn- oder Nichtwohngebäuden eines Mehrfamilienhauses wird die Höhe der Zahlung für die Versorgungsleistung für Heizung gemäß festgelegt Formel 2 des Anhangs Nr. 2 zu diesen Regeln auf der Grundlage des Standards für die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen.

In einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (Gemeinschaftshaus-) Wärmezähler ausgestattet ist und in dem nicht alle Wohn- oder Nichtwohnräume mit individuellen und (oder) gemeinschaftlichen (Wohnungs-) Wärmezählern (Verteilern) ausgestattet sind, ist die Menge von Die Zahlung für eine Versorgungsleistung zum Heizen in einem Wohngebäude wird gemäß Formel 3 der Anlage Nr. 2 zu dieser Ordnung auf der Grundlage der Ablesungen des kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezählers ermittelt.

In einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (Gemeinschaftshaus-) Wärmezähler ausgestattet ist und in dem alle Wohn- und Nichtwohnräume mit individuellen und (oder) gemeinschaftlichen (Wohnungs-) Wärmezählern (Verteilern) ausgestattet sind, die Höhe der Vergütung für den Versorgungsdienst zum Heizen in Wohn- und Nichtwohngebäuden wird gemäß Formel 31 des Anhangs Nr. 2 zu diesen Regeln auf der Grundlage der Ablesungen einzelner und (oder) gemeinsamer (Wohnungs-) Wärmeenergiezähler ermittelt.

j) in Absatz 44:

der erste Absatz nach den Worten „Messgerät“ wird durch die Worte „mit Ausnahme der Versorgungsleistung für Heizung“ ergänzt;

Absatz zwei wird wie folgt geändert:

„Das Volumen der für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellten Versorgungsleistung, die während des Abrechnungszeitraums auf die Verbraucher verteilt wird, darf den auf der Grundlage der Verbrauchsnormen für die für den allgemeinen Hausbedarf erbrachten Versorgungsleistung berechneten Betrag der Versorgungsleistung nicht überschreiten, außer in den Fällen, in denen die Hauptversammlung der Eigentümer von Räumen in einem Mehrfamilienhaus, die gemäß dem festgelegten Verfahren abgehalten wurde, wurde beschlossen, das Volumen der öffentlichen Dienstleistungen in Höhe des Überschusses des Volumens der öffentlichen Dienstleistungen für den allgemeinen Hausbedarf zu verteilen, bestimmt am auf der Grundlage der Ablesungen des kollektiven (Gemeinschaftshaus-)Zählers über die auf der Grundlage von Verbrauchsnormen für öffentliche Dienstleistungen für den allgemeinen Hausbedarf berechnete Menge zwischen allen Wohn- und Nichtwohngebäuden im Verhältnis zur Größe der Gesamtfläche von jedem Wohn- und Nichtwohngebäude.";

folgende Absätze hinzufügen:

„Wenn die genannte Entscheidung nicht getroffen wird, ist die Höhe der Versorgungsleistung in Höhe des Überschusses der für den allgemeinen Hausbedarf erbrachten Versorgungsleistungsmenge, ermittelt auf der Grundlage der Ablesungen des gemeinsamen (gemeinsamen Haus-) Zählers, über das nach den Verbrauchsnormen errechnete Volumen der für den allgemeinen Hausbedarf erbrachten Versorgungsleistung zahlt der Auftragnehmer auf eigene Kosten.

Das in den Absätzen zwei und drei dieses Absatzes festgelegte Berechnungsverfahren gilt nicht für Fälle, in denen der Versorgungsdienstleister gemäß diesen Regeln eine Rist. In diesen Fällen wird das Volumen der öffentlichen Dienstleistungen, die für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum bereitgestellt werden, berechnet und auf die Verbraucher im Verhältnis zur Größe der Gesamtfläche verteilt, die jedem Verbraucher in Wohn- oder Nichtwohngebäuden gehört (in seiner Nutzung). ein Mehrfamilienhaus gemäß den Formeln 11 - 14 des Anhangs Nr. 2 zu diesen Regeln.“;

k) in Absatz 47 Buchstabe „a“ wird das Wort „Wasserentsorgung“ gestrichen;

l) Ziffer 48 wird wie folgt angegeben:

"48. In Ermangelung eines kollektiven (allgemeinen Haus-) Messgeräts wird der Zahlungsbetrag für eine für den allgemeinen Hausbedarf erbrachte Versorgungsleistung mit Ausnahme einer Versorgungsleistung für Heizung gemäß Formel 10 des Anhangs Nr . 2 dieser Regeln.“;

m) Absatz 56.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„56.1. Wenn die Wohnung nicht mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Zähler für Kaltwasser, Warmwasser, Strom und Gas ausgestattet ist und der Auftragnehmer Informationen über vorübergehend in der Wohnung wohnende Verbraucher hat, die nicht dauerhaft in dieser Wohnung gemeldet sind (vorübergehender) Wohnort oder Aufenthaltsort, der ausübende Künstler hat das Recht, ein Gesetz über die Festlegung der Anzahl der Bürger zu erarbeiten, die sich vorübergehend in Wohngebäuden aufhalten... Das angegebene Gesetz wird vom ausübenden Künstler und dem Verbraucher unterzeichnet, und falls der Verbraucher sich weigert, die Urkunde zu unterzeichnen - durch den Künstler und mindestens 2 Verbraucher und den Vorsitzenden des Rates des Mehrfamilienhauses, in dem keine Personengesellschaft oder Genossenschaft gegründet wurde, durch den Vorsitzenden der Personengesellschaft oder Genossenschaft, wenn das Mehrfamilienhaus von einer Personengesellschaft oder Genossenschaft verwaltet wird und das Leitungsorgan einer solchen Personengesellschaft oder Genossenschaft mit der verwaltenden Organisation einen Verwaltungsvertrag abgeschlossen hat.

In diesem Gesetz sind Datum und Uhrzeit seiner Erstellung, Nachname, Vorname und Vatersname des Eigentümers der Wohnräume (ständig ansässiger Verbraucher), Adresse, Wohnort, Angaben zur Anzahl der vorübergehend ansässigen Verbraucher angegeben. Für den Fall, dass der Wohnungseigentümer (ständig wohnhafter Verbraucher) die Unterzeichnung des Gesetzes verweigert oder sich der Wohnungseigentümer (ständig wohnhafter Verbraucher) zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzes nicht in der Wohnung aufhält, ist ein entsprechender Hinweis erforderlich erfolgt in diesem Akt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Wohnungseigentümer (ständig ansässiger Verbraucher) 1 Ausfertigung des Gesetzes zu übermitteln.

Der festgelegte Akt wird innerhalb von 3 Tagen nach seiner Erstellung vom Vollstrecker an die Organe für innere Angelegenheiten und (oder) Organe übermittelt, die befugt sind, die Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Bereich der Migration auszuüben.

o) Paragraph 58 wird wie folgt geändert:

"58. Die Anzahl der Verbraucher, die sich vorübergehend in einem Wohngebiet aufhalten, wird auf der Grundlage eines in Absatz 57 Unterabsatz "b" dieser Vorschriften genannten Antrags und (oder) auf der Grundlage eines von autorisierten Stellen erstellten Protokolls ermittelt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 19.15 des Kodex der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten. ";

o) in Ziffer 59:

In Absatz 1 werden die Wörter „mindestens 1 Jahr“ durch die Wörter „mindestens 6 Monate“ ersetzt, die Wörter „weniger als 1 Jahr“ werden durch die Wörter „weniger als 6 Monate“ ersetzt;

Unterabsatz „b“ erhält folgenden Wortlaut:

"b) wenn der Verbraucher es versäumt, die Ablesungen eines individuellen, allgemeinen (Wohnungs-) Zimmerzählers für den Abrechnungszeitraum innerhalb der Fristen bereitzustellen, die durch diese Regeln oder durch einen Vertrag, der Bestimmungen über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen enthält, oder durch a Beschluss einer Hauptversammlung der Eigentümer von Räumen in einem Mehrfamilienhaus, - ab dem Abrechnungszeitraum, für den der Verbraucher keine Zählerstände übermittelt hat, bis zu dem Abrechnungszeitraum (einschließlich), für den der Verbraucher dem Unternehmer Zählerstände übermittelt hat, jedoch nicht mehr als 6 Abrechnungszeiträume hintereinander; ";

p) Ziffer 59.1 um folgenden Inhalt ergänzen:

"59.1. Die Zahlung für eine für den allgemeinen Hausbedarf erbrachte Versorgungsleistung für den Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 44 dieser Regeln wird auf der Grundlage des berechneten durchschnittlichen monatlichen Verbrauchs der kommunalen Ressource bestimmt, der gemäß bestimmt wird die Abstände des Sammelzählers für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (für Heizung - bezogen auf den durchschnittlichen monatlichen Verbrauch für die Heizperiode), und wenn die Betriebszeit des Zählers weniger als 6 Monate betrug, dann für die tatsächliche Betriebszeit des Zählers, mindestens jedoch 3 Monate (bei Heizen - mindestens 3 Monate der Heizperiode) - beginnend mit dem Datum des Ausfalls des zuvor in Betrieb genommenen Sammelzählers oder verloren gegangen ist oder ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist, und wenn das Datum nicht bestimmbar ist, dann beginnend mit dem Abrechnungszeitraum, in dem die angegebenen Ereignisse eingetreten sind, bis zu dem Datum, an dem die Abrechnung des kommunalen Betriebsmittels durch Inbetriebnahme des entsprechenden wieder aufgenommen wurde nym-Anforderungen des kollektiven (gemeinsamen) Zählers, jedoch nicht mehr als 3 Abrechnungsperioden hintereinander. ";

c) § 60 wird wie folgt geändert:

"60. Nach Ablauf der maximalen Anzahl von Abrechnungszeiträumen, die in Unterabsatz "a" von Absatz 59 dieser Regeln angegeben sind, für die die Zahlung für die Versorgungsleistung gemäß den im angegebenen Absatz angegebenen Daten bestimmt wird, die Zahlung für Die für Wohngebäude erbrachte Versorgungsleistung wird gemäß Absatz 42 dieser Regeln auf der Grundlage der Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen unter Verwendung von Multiplikationsfaktoren berechnet, die in den Regeln für die Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen vorgesehen sind, die von der genehmigt wurden Regierung der Russischen Föderation, Zahlung für eine Versorgungsleistung, die einem Nichtwohngebäude erbracht wird - gemäß Absatz 43 dieser Regeln auf der Grundlage des geschätzten Umfangs der kommunalen Ressourcen.

Nach Ablauf der maximalen Anzahl von Abrechnungszeiträumen, die in Absatz 59 Unterabsatz "b" dieser Regeln angegeben sind, für die die Zahlung für die Versorgungsleistung gemäß den im angegebenen Absatz vorgesehenen Daten bestimmt wird, die Zahlung für die Versorgungsleistung für Wohnräume erbrachte Leistungen werden gemäß § 42 dieser Ordnung auf der Grundlage der Normen für die Inanspruchnahme kommunaler Dienstleistungen berechnet, die Zahlung für eine an Nichtwohnräume erbrachte kommunale Dienstleistung – gemäß § 43 dieser Ordnung das geschätzte Volumen der kommunalen Ressource.";

r) die Absätze 60.1 und 60.2 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„60.1. Bei Fehlen eines Sammel-(Allgemeinhaus-)Zählers für Kaltwasser, Warmwasser, elektrische Energie und Wärmeenergie (wenn die technische Möglichkeit besteht, solche Zähler zu installieren), sowie nach Ablauf des Maximums Anzahl der in Ziffer 59.1 dieser Regeln angegebenen Abrechnungszeiträume, für die die Zahlung für eine für den allgemeinen Hausbedarf erbrachte Versorgungsleistung nach den im angegebenen Absatz vorgesehenen Daten bestimmt wird, wenn die Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus dies nicht sichergestellt haben die vorgeschriebene Weise die Ausrüstung und (oder) Inbetriebnahme eines kollektiven (gemeinsamen Haus-) Messgeräts für die genutzte kommunale Ressource, die Zahlung für eine Versorgungsleistung, die für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum erbracht wird, wird unter Verwendung von Multiplikationskoeffizienten berechnet, die in den Regeln für vorgesehen sind Erstellung und Festlegung von Verbrauchsnormen, die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigt wurden.

60.2. Wenn der Verbraucher 2 oder mehr Mal nicht in die vom Auftragnehmer bewohnten Wohn- und (oder) Nichtwohnräume eingelassen wird, um den Status einzelner, gemeinsamer (Wohnungs-) Messgeräte zu überprüfen, die installiert und in Betrieb genommen wurden, um die Zuverlässigkeit zu überprüfen Informationen zu den Ablesungen solcher Messgeräte und vorbehaltlich der Ausführung der Handlung durch den Vollstrecker über die Verweigerung der Zulassung zum Messgerät wird die Zahlung für Versorgungsunternehmen auf der Grundlage der Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen unter Verwendung der vorgesehenen Multiplikationsfaktoren berechnet durch die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln zur Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen.

s) in Absatz 83 werden die Wörter „3 Monate“ durch die Wörter „6 Monate“ ersetzt;

f) Ziffer 84 erhält folgenden Wortlaut:

"84. Wenn der Verbraucher dem Auftragnehmer die Ablesungen eines individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Zählers 6 Monate hintereinander nicht zur Verfügung stellt, muss der Auftragnehmer den Auftragnehmer spätestens 15 Tage nach Ablauf der angegebenen 6-Monats-Frist, ein anderer Zeitraum, der durch den Vertrag festgelegt wurde, der Bestimmungen über die Erbringung von Versorgungsleistungen enthält, und ( oder) durch Beschlüsse der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, ist verpflichtet, die in Absatz 82 dieser Regeln festgelegte Überprüfung durchzuführen und Ablesungen vorzunehmen vom Zähler.";

х) Klausel 110.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"110.1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Inspektion nicht innerhalb der in Absatz 108 dieser Geschäftsordnung genannten Frist durchführt, und auch wenn es unmöglich ist, ihn über die Tatsache einer Verletzung der Qualität der erbrachten Dienstleistungen aufgrund der Bei unsachgemäßer Organisation des Notdienstes rund um die Uhr hat der Verbraucher das Recht, einen Akt zur Überprüfung der Qualität der erbrachten öffentlichen Dienstleistungen in Abwesenheit eines Vollstreckers zu erstellen. In diesem Fall wird der angegebene Akt von mindestens 2 Verbrauchern unterzeichnet und der Vorsitzende des Rates eines Mehrfamilienhauses, in dem keine Personengesellschaft oder Genossenschaft errichtet ist, der Vorsitzende der Personengesellschaft oder Genossenschaft, wenn die Verwaltung des Mehrfamilienhauses durch eine Personengesellschaft oder Genossenschaft erfolgt.“;

c) § 111 wird um den Buchstaben „d“ mit folgendem Inhalt ergänzt:

"d) das Datum und die Uhrzeit des Beginns der Verletzung der Qualität der Versorgungsleistung, die in der vom Verbraucher gemäß Abschnitt 110.1 dieser Regeln erstellten Handlung zur Überprüfung der Qualität der erbrachten Versorgungsleistung aufgezeichnet wurden , wenn die Qualitätsverletzung bei der Überprüfung der Tatsache der Qualitätsverletzung der Versorgungsleistung oder im Ergebnis der Prüfung der Qualität öffentlicher Dienstleistungen bestätigt wurde.“;

w) in Anhang Nr. 2 zu den genannten Regeln:

in Absatz 1 wird das Wort „Heizung“ gestrichen;

Absatz 2 Absatz 1 lautet wie folgt:

"2. Die Vergütungshöhe für die Versorgungsleistung für Heizung im i-ten Wohngebäude, die nicht mit einem individuellen Wärmezähler ausgestattet ist, sowie die Vergütungshöhe für die Versorgungsleistung für Heizung im i-ten Wohngebäude ohne ausgestattet mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Wärmeenergiezähler oder Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus, das nicht mit einem kollektiven (gemeinsamen Haus-) Wärmeenergiezähler ausgestattet ist, gemäß den Absätzen 42.1 und 43 der Regeln, wird bestimmt durch Formel 2: ";

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

"3. Der Zahlungsbetrag für die Versorgungsleistung zum Heizen in den i-ten Wohn- oder Nichtwohnräumen, die nicht mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Wärmeenergiezähler in einem Mehrfamilienhaus ausgestattet sind, das mit einem kollektiven (gemeinsamen) ausgestattet ist Haus) Wärmeenergiezähler und in denen nicht alle Wohn- und Nichtwohnräume mit individuellen (oder) gemeinsamen (Wohnungs-) Wärmeenergiezählern ausgestattet sind, gemäß den Absätzen 42.1 und 43 der Regeln wird durch Formel 3 bestimmt:

* - das Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums verbrauchten Wärmeenergie, ermittelt nach den Messwerten des kollektiven (allgemeinen Haus-) Wärmeenergiezählers, der mit einem Mehrfamilienhaus ausgestattet ist. In den in Absatz 59 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird das gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ermittelte Volumen (Menge) der kommunalen Ressource zur Berechnung des Zahlungsbetrags für Versorgungsleistungen verwendet;

* - Gesamtfläche des i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäudes;

* - die Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohngebäude eines Mehrfamilienhauses;

* - der Tarif für Wärmeenergie, der gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegt wurde.";

Absatz 3.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„3.1. Der Entgeltbetrag für eine Versorgungsleistung zum Heizen in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezähler ausgestattet ist und in dem sich alle Wohn- und Nichtwohngebäude befinden Ausgestattet mit individuellen und (oder) gemeinsamen (Wohnungs-) Zählern ( Verteiler) von Wärmeenergie, gemäß den Abschnitten 42.1 und 43 der Regeln, wird durch Formel 31 bestimmt:

* - das Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums im i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäude verbrauchten kommunalen Ressource, bestimmt nach den Messwerten eines individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Messgeräts im i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäude. In den in Absatz 59 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird das gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes bestimmte Volumen (Menge) der kommunalen Ressource zur Berechnung der Höhe der Zahlung für Versorgungsleistungen verwendet;

* - das Volumen (Menge) der Wärmeenergie, die für den Abrechnungszeitraum für den allgemeinen Hausbedarf in einem Mehrfamilienhaus bereitgestellt wird, das mit einem kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezähler ausgestattet ist, der durch die Formel bestimmt wird:

wo * - das Volumen (Menge) der thermischen Energie, bestimmt gemäß Absatz 54 der Regeln, die vom Auftragnehmer bei der Erbringung von Versorgungsleistungen für die Warmwasserversorgung (bei Fehlen einer zentralen Warmwasserversorgung) verwendet wird, die in Darüber hinaus wurde es auch vom Auftragnehmer verwendet, um den Verbrauchern Versorgungsleistungen für die Heizung zu erbringen;

* - die Gesamtfläche aller Wohngebäude (Wohnungen) und Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus;

* - Tarif (Preis) für eine kommunale Ressource, festgelegt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation.";

die Absätze 15 und 16 werden für ungültig erklärt;

Absatz 17 wird wie folgt geändert:

„17. Dem i-ten Wohngebäude (Wohnung) oder Nichtwohngebäude zuzurechnende Menge (Menge) der für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellten Gemeinschaftsmittel (Kaltwasser, Warmwasser, Gas, häusliches Abwasser, elektrische Energie). für den Abrechnungszeitraum in einem Mehrfamilienhaus, das nicht mit einem Sammel-(Haus-)Zähler ausgestattet ist, wird nach Formel 15 ermittelt:

* - der Verbrauchsstandard für die entsprechende Art von Versorgungsdienstleistung, die für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum in einem Mehrfamilienhaus erbracht wird, der gemäß den Regeln zur Festlegung und Bestimmung von Versorgungsverbrauchsstandards festgelegt wurde, die durch ein Dekret der Regierung der Russischen Föderation genehmigt wurden vom 23. Mai 2006 Nr. 306;

* - die Gesamtfläche der Räumlichkeiten, die Teil des Gemeinschaftseigentums in einem Mehrfamilienhaus sind.

Bei der Ermittlung der Kaltwassermenge, die dem i-ten Wohngebäude (Wohnung) oder Nichtwohngebäude für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum zugeteilt wird, die Gesamtfläche der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus wird als Gesamtfläche der folgenden Räumlichkeiten bestimmt, die nicht Teile von Wohnungen eines Mehrfamilienhauses sind und dazu bestimmt sind, mehr als einem Raum in einem Mehrfamilienhaus zu dienen (gemäß den Angaben im Wohnungspass Gebäude): Bereiche der Treppenhäuser zwischen den Wohnungen, Treppen, Korridore, Vorräume, Flure, Vorräume, Kinderwagen, Sicherheitsräume (Concierge) in diesem Mehrfamilienhaus, das nicht Eigentum einzelner Eigentümer ist;

* - die Gesamtfläche der i-ten Wohngebäude (Wohnungen) oder Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus;

* - die Gesamtfläche aller Wohnräume (Wohnungen) und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus.".

Dokumentenübersicht

Die Änderungen beziehen sich auf Stromrechnungen.

Der Verbraucher ist von der Verpflichtung befreit, dem Vertragspartner monatlich Zählerstände zu übermitteln.

Die Heizkostenpauschale wird pauschal gezahlt, d. h. sie wird nicht in den Verbrauch in einem Wohngebäude (Nichtwohngebäude) und für den allgemeinen Hausbedarf aufgeteilt. Es wurde eine Formel aufgestellt, nach der die Zahlung für die Heizung in einem Wohngebäude (Nichtwohngebäude) berechnet wird, wenn das Haus mit einem kollektiven Wärmeenergiezähler ausgestattet ist und alle Gebäude über individuelle Zähler verfügen.

Das Volumen der Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf, das auf die Verbraucher verteilt wird, darf das auf der Grundlage der Verbrauchsnormen für diesen Bedarf berechnete Volumen nicht überschreiten. Durch Beschluss der Eigentümerversammlung wird der Überschuss des auf der Grundlage der Ablesungen des gemeinsamen Hauszählers festgestellten Volumens über das nach Norm berechnete Volumen im Verhältnis zur Größe der Gesamtfläche verteilt \u200in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wird eine solche Entscheidung nicht getroffen, zahlt der Auftragnehmer die Differenz auf seine Kosten. Das angegebene Berechnungsverfahren gilt nicht für Fälle, in denen der Auftragnehmer eine Ressourcen liefernde Organisation ist.

Der Auftragnehmer hat das Recht, höchstens alle 6 Monate den Zustand der in Wohngebäuden (Nichtwohngebäuden) installierten Messgeräte und die Genauigkeit der Informationen über ihre Messwerte zu überprüfen. Zuvor konnte dies nicht öfter als 1 Mal in 3 Monaten durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zahl der (auch vorübergehend) in einem Wohngebiet lebenden Bürger zu ermitteln und ein entsprechendes Gesetz auszuarbeiten.

Wenn es technisch möglich ist, Messgeräte zu installieren, werden steigende Koeffizienten auf die Standards für den Verbrauch von Heizleistungen in Wohngebäuden, für die Wasser- und Stromversorgung angewendet. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 - 1.1. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 - 1.2. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 - 1.4. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 - 1.5. Seit 2017 - 1.6.

Änderungen in den Regeln für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen treten am 1. Juni 2013 in Kraft. Ausgenommen sind die Regeln, die die Verwendung steigender Koeffizienten vorsehen. Sie treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Änderungen der Regeln zur Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen - 7 Tage ab dem Datum der offiziellen Veröffentlichung des Beschlusses.



Umsetzung der Regeln für die Erbringung von Versorgungsleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 06.05.2011 Nr. 354 in St. Petersburg

(in der Fassung vom 16. April 2013 Nr. 344)

Am 1. Juni 2013 wurden Änderungen der Regeln für die Erbringung von Versorgungsleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. Mai 2011 Nr. 354, in Kraft gesetzt per Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16. April 2013 Nr. 344 in Kraft getreten (im Folgenden als Regeln bezeichnet) .

Die Änderungen der Regeln sehen Folgendes vor:

Festsetzung von Gebühren für Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf in einer Höhe, die den Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf nicht übersteigt;

Ausschluss der Verpflichtung, Verbrauchern monatlich innerhalb eines festgelegten Zeitraums Auskunft über die Messwerte von Messgeräten zu erteilen;

Vereinfachung des Verfahrens zur Feststellung der Tatsache der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von unzureichender Qualität;

Ausschluss der Zahlungspflicht für eine öffentliche Kanalisation für den allgemeinen Hausbedarf (gemäß § 4 der Hausordnung);

Bestimmung der Zusammensetzung des gemeinsamen Eigentums der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus zur Berechnung der Höhe der Zahlung für Versorgungsleistungen für die Wasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf;

Einführung der Verpflichtung zur Neuberechnung des Entgeltbetrags für Versorgungsunternehmen auf der Grundlage der Ergebnisse des Abgleichs der Zählerstände;

Anwendung ab dem 1. Januar 2015 von Erhöhungskoeffizienten, die den Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen erhöhen, wenn keine kollektiven (allgemeinen Haus-) Zähler und (oder) individuelle, gemeinsame (Wohnungs-) Zähler vorhanden sind, wenn dies technisch möglich ist Installation;

Das Verfahren zur Ausarbeitung eines Gesetzes zur Feststellung der Anzahl der vorübergehenden Bewohner (die nicht in den Wohngebäuden in der vorgeschriebenen Weise registriert sind) mit der Einrichtung der Möglichkeit, die Höhe der Gebühr auf der Grundlage der Protokolle über Ordnungswidrigkeiten neu zu berechnen Kunst. 19.15 Verwaltungsgesetzbuch der Russischen Föderation.

Die Umsetzung von Änderungen der Regeln ermöglicht:

Ermutigen Sie Organisationen, die Mehrfamilienhäuser verwalten, Energiesparmaßnahmen umzusetzen, um die rationelle Nutzung kommunaler Ressourcen sicherzustellen;

Entlastung der Verbraucher von Versorgungsunternehmen durch Wegfall der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Zählerständen;

Ermutigen Sie Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, Messgeräte zu installieren;

Reduzierung der Vergütung für Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf (aufgrund der Abschaffung der Zahlungspflicht für Versorgungsleistungen für die Kanalisation für den allgemeinen Hausbedarf sowie Verbesserung des Verfahrens zur Berechnung des Verbrauchsstandards für öffentliche Wasserversorgungsleistungen) .

Das Tarifkomitee von St. Petersburg hat mit Beschluss Nr. 97-r vom 27. Mai 2013 neue Verbrauchsstandards für die Kalt- und Warmwasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf und neue Standards für die Heizung genehmigt:

Die Verbrauchsnormen für die Kalt- und Warmwasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf wurden um das 9- bzw. 6-fache gesenkt und betragen 0,03 Kubikmeter pro Quadratmeter Fläche für Gemeinschaftseigentum.

Die Verbrauchsnorm für die Wasserentsorgung für den allgemeinen Hausbedarf wurde ausgenommen;

- der Standard für Heizung für den allgemeinen Hausbedarf wurde ausgenommen, während der Standard für den Verbrauch für die Heizung einer Wohnung eine Komponente für den allgemeinen Hausbedarf enthält, wie es vor dem 01.09.2012 der Fall war. Die Normen für den Verbrauch von Betriebsmitteln zum Heizen wurden gegenüber den bis zum 01.06.2013 geltenden (unter vergleichbaren Bedingungen) um 5 % gesenkt.

Feststellung der Tatsache, dass öffentliche Dienstleistungen von unzureichender Qualität erbracht werden

Ab dem 01.06.2013 wurde das Verfahren zur Feststellung der Tatsache der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von unzureichender Qualität vereinfacht.

Wenn der Testamentsvollstrecker innerhalb einer Frist von höchstens 2 Stunden nach Erhalt einer Nachricht des Verbrauchers an den Notdienst keine Inspektion durchführt, hat der Verbraucher, sofern mit dem Verbraucher nichts anderes vereinbart wurde, das Recht, eine zu erstellen Handeln Sie in Abwesenheit des Testamentsvollstreckers unter Beteiligung von mindestens 2 Verbrauchern und dem Vorsitzenden des Rates eines Mehrfamilienhauses oder des Vorsitzenden der HOA, Wohnungsbaugenossenschaft, LCD.

Gleichzeitig sind das im Gesetz festgehaltene Datum und die Uhrzeit des Beginns der Verletzung der Qualität des öffentlichen Dienstes das Datum und die Uhrzeit, ab dem davon ausgegangen wird, dass die Dienstleistung mit Qualitätsverletzungen erbracht wird (für spätere Neuberechnung).

Das Verfahren zur Bestimmung der Zusammensetzung des gemeinsamen Eigentums der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus zur Berechnung der Höhe der Zahlung für Versorgungsleistungen für die Wasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf.

Ab dem 01.06.2013 enthält die Geschäftsordnung den Begriff der Gesamtfläche von Räumlichkeiten, die Teil des Gemeinschaftseigentums in einem Mehrfamilienhaus sind, um das Volumen einer Gemeinschaftsressource (Kaltwasser, Warmwasser) zu bestimmen , elektrische Energie) für den allgemeinen Hausbedarf, die Wohn- oder Nichtwohnräumen in einem Mehrfamilienhaus zuzurechnen sind: die Gesamtfläche der Treppenhäuser zwischen den Wohnungen, Treppen, Flure, Vorräume, Flure, Vorräume, Rollstühle, Sicherheitsräume (Concierge) die nicht einzelnen Eigentümern gehören.

Bei der Bestimmung der Fläche, die Teil des gemeinsamen Eigentums in einem Mehrfamilienhaus ist, sollte man sich an dem Schreiben des Tarifausschusses von St. Petersburg vom 07.09.2012 Nr. 01-14-1769 / 12-0-0 orientieren .

Das Verhältnis der "Fläche der Räumlichkeiten des gemeinsamen Eigentums des Hauses" und der "Gesamtfläche der Wohn- und Nichtwohnräume" wirkt sich direkt auf die Höhe der Zahlung für Nebenkosten für den allgemeinen Hausbedarf aus.

Der durchschnittliche Prozentsatz des Verhältnisses der Fläche des Gemeinschaftseigentums zur Gesamtfläche der Wohn- und Nichtwohngebäude von Mehrfamilienhäusern beträgt laut Analyse von 8118 technischen Pässen von Mehrfamilienhäusern 12,5%. Gleichzeitig kann die Fläche der Räumlichkeiten des Gemeinschaftseigentums gemäß dem technischen Pass des Hauses und den Planungsmerkmalen einen größeren Prozentsatz ausmachen, was kein Fehler ist.

Als Beispiele:

1. Die Gesamtfläche der Wohn- und Nichtwohnräume beträgt 11.628,61 m², die Fläche der Räumlichkeiten des gemeinsamen Eigentums des Hauses 982,45 m², die Fläche der Wohnung 62,74 qm

Der Anteil der Fläche des Gemeinschaftseigentums, der zu der angegebenen Wohnung kommt, beträgt 5,3 m² (8,4%).

0,03 Kubikmeter * 5,3 Quadratmeter * 20,38 Rubel pro Kubikmeter = 3,2 Rubel.

0,03 Kubikmeter * 5,3 Quadratmeter * RUB 81,08 pro Kubikmeter = 12,89 Rubel.

2. Die Gesamtfläche der Wohn- und Nichtwohnräume beträgt 4265,6 m², die Fläche der Räumlichkeiten des gemeinsamen Eigentums des Hauses 837 m², die Fläche der Wohnung 67,6 qm

Der Anteil der Fläche des Gemeinschaftseigentums, der zu der angegebenen Wohnung kommt, beträgt 13,26 m² (19,6%).

Die monatliche Zahlung für die Kaltwasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf beträgt nicht mehr als:

0,03 Kubikmeter * 13,26 Quadratmeter * 20,38 Rubel pro Kubikmeter = 8,11 Rubel.

Die monatliche Zahlung für die Warmwasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf beträgt nicht mehr als:

0,03 Kubikmeter * 13,26 qm * 81,08 Rubel pro Kubikmeter = 32,25 Rubel.

Allgemeiner Konsum.

P eins i = V eins ich * T cr,(Formel 10)

P eins i- die Höhe der Zahlung für eine Versorgungsleistung für den allgemeinen Hausbedarf in einem Mehrfamilienhaus für die i-te Wohnung (Wohnung);

V eins i- das Volumen (Menge) der für den Abrechnungszeitraum bereitgestellten Gemeinschaftsmittel für den allgemeinen Hausbedarf in einem Mehrfamilienhaus, das der i-ten Wohnung (Wohnung) zuzurechnen ist;

T kr- der Tarif für eine kommunale Ressource, der gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt wurde.

, (Formel 11)

V ich eins.1- die dem i-ten Wohngebäude (Wohnung) zuzuordnende Kaltwassermenge (Menge), die für den Abrechnungszeitraum für den allgemeinen Hausbedarf in einem mit einem Sammelkaltwasserzähler ausgestatteten Mehrfamilienhaus bereitgestellt wird;

V d- das Volumen (Menge) des während des Abrechnungszeitraums in einem Mehrfamilienhaus verbrauchten Kaltwassers, bestimmt durch die Ablesungen eines gemeinsamen (gemeinsamen) Kaltwasserzählers;

V u zart- das Volumen (Menge) des während des Abrechnungszeitraums in den u-ten Nichtwohngebäuden verbrauchten Kaltwassers;

V v Wohnen- das Volumen (Menge) des während des Abrechnungszeitraums in der v-ten Wohnanlage (Wohnung) verbrauchten Kaltwassers, die nicht mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Messgerät ausgestattet ist;

V w Wohn- die Menge (Menge) an Kaltwasser, die während des Abrechnungszeitraums in dem w-ten Wohngebäude (Wohnung) verbraucht wird, das mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Kaltwasserzähler ausgestattet ist, bestimmt durch die Ablesungen eines solchen Zählers;

V ich gv- die Menge (Menge) an Warmwasser (bei Eigenproduktion durch den Anbieter von Versorgungsleistungen für die Warmwasserversorgung (bei fehlender zentraler Warmwasserversorgung)), das während des Abrechnungszeitraums in der i-ten Wohnung verbraucht wird Räumlichkeiten (Wohnung) oder Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus;

v cr - die Menge an Kaltwasser, die vom Auftragnehmer bei der Erbringung von Versorgungsleistungen zum Heizen (ohne zentrale Wärmeversorgung) verwendet wird, die außerdem vom Auftragnehmer auch verwendet wurde, um den Verbrauchern Versorgungsleistungen für Kälte bereitzustellen Wasserversorgung;

Si

S ungefähr

Haushaltsverbrauch

, (Formel 12)

V ich eins.2- die auf das i-te Wohngebäude (Wohnung) entfallende Menge (Menge) an Warmwasser, Gas, häuslichem Abwasser und elektrischer Energie, die für den Abrechnungszeitraum für den allgemeinen Hausbedarf in einem mit einer Wohngemeinschaft ausgestatteten Mehrfamilienhaus (Gemeinschaftshaus) bereitgestellt wird ) Messgerät des entsprechenden Typs der kommunalen Ressource;

V d- das Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums in einem Mehrfamilienhaus verbrauchten Gemeinschaftsressource, bestimmt durch die Ablesungen des kollektiven (Gemeinschaftshaus-) Zählers für die Gemeinschaftsressource;

V u zart- das Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums in den u-ten Nichtwohngebäuden verbrauchten kommunalen Ressource;

V v Wohnen- das Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums in der v-ten Wohnanlage (Wohnung) verbrauchten kommunalen Ressource, die nicht mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Messgerät ausgestattet ist;

V w Wohn- das Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums in der w-ten Wohnanlage (Wohnung) verbrauchten kommunalen Ressource, die mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Messgerät der entsprechenden Art von kommunaler Ressource ausgestattet ist, bestimmt durch deren Ablesungen ein Messgerät;

v cr - das Volumen der entsprechenden Art von kommunalen Ressourcen (Strom, Gas), die während des Abrechnungszeitraums vom Auftragnehmer bei der Erbringung von Versorgungsleistungen für Heizung und (oder) Warmwasserversorgung verwendet werden (in Ermangelung einer zentralen Wärmeversorgung und (oder ) Warmwasserversorgung), die darüber hinaus auch vom Auftragnehmer genutzt wurde, um den Verbrauchern Versorgungsleistungen für die Strom- und (oder) Gasversorgung zu erbringen;

Si- die Gesamtfläche der i-ten Wohnung (Wohnung) in einem Mehrfamilienhaus;

S ungefähr- die Gesamtfläche aller Wohnräume (Wohnungen) und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus.

Heizung

Individueller Konsum

, (Formel 3)

VD- das Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums verbrauchten Wärmeenergie, bestimmt nach den Messwerten des kollektiven (allgemeinen Haus-) Wärmeenergiezählers, der mit einem Mehrfamilienhaus ausgestattet ist;

S i - die Gesamtfläche des i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäudes;

Die Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohngebäude eines Mehrfamilienhauses;

T T ist der Tarif für thermische Energie, der gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegt wurde.

Das Volumen der Wärmeenergie nach dem üblichen Hauszähler - 57.405 Gcal

Tarif pro Volumeneinheit - 1351,25 Rubel / Gcal

Die Fläche der Wohn- und Nichtwohnräume im Haus beträgt 1501,99 qm.

Die Fläche der Wohnung beträgt 31 qm.

Erläuterungen zu bestimmten Fragen der Anwendung der Regeln für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Änderungen, die durch die Dekrete der Regierung der Russischen Föderation vom 16.04.2013 Nr. 344 und vom 19.09.2013 Nr. 824 eingeführt wurden

Am 1. Juni 2013 wurden Änderungen der Regeln für die Erbringung von Versorgungsleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. Mai 2011 Nr. 354, in Kraft gesetzt per Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16. April 2013 Nr. 344 in Kraft getreten (im Folgenden als Regeln bezeichnet) .

Die Änderungen der Regeln sehen Folgendes vor:

1. Die Vergütung für Kanalisation für den allgemeinen Hausbedarf ist ausgeschlossen.

2. Die Zahlung für Heizung für den allgemeinen Hausbedarf ist ausgeschlossen.

3. Die Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen für die Kalt- und Warmwasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf wurden um das 9- bzw. 6-fache erheblich gesenkt.

4. Es ist geplant, ab dem 1. Januar 2015 steigende Koeffizienten in die Standards für den Verbrauch öffentlicher Dienstleistungen einzuführen, falls einzelne (Wohnungs-) Messgeräte nicht installiert werden, wenn die technische Möglichkeit ihrer Installation besteht.

5. Es wurde ein Verfahren zur Ausarbeitung eines Gesetzes zur Feststellung der Zahl der vorübergehenden Bewohner (die nicht in einem Wohngebäude auf die vorgeschriebene Weise registriert sind) mit der Möglichkeit der Neuberechnung der Höhe der Gebühr eingeführt.

6. Wenn es gemeinsame Hauszähler gibt, sollte der Betrag der Zahlung für die Kalt- und Warmwasserversorgung für den gemeinsamen Hausbedarf nicht höher sein als nach den vom Tarifausschuss von St. Petersburg festgelegten Verbrauchsstandards berechnet.

Gleichzeitig können durch Beschluss der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumen in einem Mehrfamilienhaus andere Entscheidungen über die Verteilung der Gemeinschaftsmittel für den allgemeinen Hausbedarf getroffen werden.

7. Bei Aufdeckung der Tatsache, dass eine Versorgungsleistung von unzureichender Qualität erbracht wird (Abweichung der Warmwassertemperatur, Änderungen der Wassereigenschaften: Farbe, Geruch usw.), das Verfahren zur Feststellung der Tatsache, dass eine Versorgungsleistung erbracht wird unzureichende Qualität wurde für die nachträgliche Neuberechnung des Honorars vereinfacht.

Der Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 19. September 2013 Nr. 824 legt die Verpflichtung der Verwaltungsorganisation HOA, ZhK, ZhSK fest, einzelne Messgeräte in Betrieb zu nehmen, ohne vom Verbraucher eine Gebühr zu erheben. Daher wird dieser Service kostenlos zur Verfügung gestellt.

REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

AUFLÖSUNG


Regierung der Russischen Föderation

entscheidet:

1. Genehmigen Sie die beigefügten Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vorgenommen werden.

2. Bis zum 1. Juni 2013 stellen die staatlichen Behörden der Subjekte der Russischen Föderation sicher, dass die ordnungsrechtlichen Rechtsakte der Subjekte der Russischen Föderation mit den durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen in Einklang gebracht werden.

3. Empfehlen Sie den Organen der örtlichen Selbstverwaltung, durch die Abhaltung von Hauptversammlungen der Eigentümer von Wohngebäuden sicherzustellen, dass die Eigentümer von Objekten, die Wohngebäude direkt verwalten, über Energiesparmaßnahmen informiert werden, wenn die Menge der für den allgemeinen Hausbedarf verbrauchten kommunalen Ressourcen ermittelt wird auf der Grundlage von Angaben kollektiver (gemeinsamer) Messgeräte die einschlägigen Verbrauchsnormen überschreitet.

4. Stellen Sie Folgendes fest:

1) Absatz 1 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt 7 Tage nach der offiziellen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft;

2) Absatz 2 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt am 1. Juni 2013 in Kraft, mit Ausnahme der Unterabsätze „c“ und „t“, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Premierminister
Russische Föderation
D. Medwedew

Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vorgenommen werden

1. In den Regeln zur Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen, genehmigt (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2006, N 22, Art. 2338; 2012, N 15, Art. 1783):

a) in Absatz 7:

Unterabsatz „c“ Absatz 3 wird gestrichen;

Unterabsatz „e“ Absatz 3 wird gestrichen;

b) Ziffer 29 Absatz 2 wird als ungültig anerkannt;

c) im Anhang zu den genannten Regeln:

Punkt 3

"3. Der Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen zum Heizen in Wohngebäuden (Gcal pro Monat pro 1 m² der Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebäude) wird festgelegt nach folgender Formel:

(Formel 5)

wo:

- der Gesamtverbrauch an Wärmeenergie für die Heizperiode zum Heizen von Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden, ermittelt anhand der Ablesungen von Sammel- (Gemeinschaftshaus-) Messgeräten in Mehrfamilienhäusern oder Einzelmessgeräten in Wohngebäuden (Gcal);


- ein Zeitraum gleich der Dauer der Heizperiode (Anzahl der Kalendermonate einschließlich unvollständiger in der Heizperiode), in dem der Gesamtverbrauch an Wärmeenergie für die Beheizung von Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden gemessen wurde.“;



"3_1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (allgemeine Haus-) Messgeräte zu installieren, wird der Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen zum Heizen in Wohngebäuden durch Formel 5 unter Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors bestimmt, der lautet:









seit 2017 - 1,6.";

Ziffer 4 wird für ungültig erklärt;

Absatz 5.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"5_1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (allgemeines Haus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-) Messgeräte zu installieren, den Verbrauchsstandard für Versorgungsleistungen für die Kaltwasserversorgung (Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen für die Warmwasserversorgung) in Wohngebäuden bestimmt sich nach Formel 6 unter Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors von :

vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 - 1.1;

vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 - 1,2;

vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 - 1,4;

vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 - 1,5;

seit 2017 - 1,6.";

Absatz 7.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"7_1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (allgemeines Haus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-) Messgeräte zu installieren, wird der Verbrauchsstandard für Versorgungsleistungen für die Kalt- (Warm-) Wasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf unter Berücksichtigung von Formel 8 bestimmt berücksichtigen Sie den Multiplikationsfaktor von:

vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 - 1.1;

vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 - 1,2;

vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 - 1,4;

vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 - 1,5;

seit 2017 - 1,6.";

Absatz 8.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"8_1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (allgemeines Haus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-) Messgeräte zu installieren, wird der Verbrauchsstandard für Versorgungsdienste für die Stromversorgung in Wohngebäuden nach Formel 9 unter Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors bestimmt, welches ist:

vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 - 1.1;

vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 - 1,2;

vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 - 1,4;

vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 - 1,5;

seit 2017 - 1,6.";

Absatz 9.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"9_1. Wenn es technisch möglich ist, kollektive (allgemeines Haus), individuelle oder gemeinsame (Wohnungs-) Messgeräte zu installieren, wird der Verbrauchsstandard für Versorgungsleistungen für die Stromversorgung für den allgemeinen Hausbedarf unter Berücksichtigung des Multiplikationsfaktors nach Formel 10 ermittelt , welches ist:

vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 - 1.1;

vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 - 1,2;

vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 - 1,4;

vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 - 1,5;

seit 2017 - 1,6.";

Absatz 18 wird wie folgt geändert:

"18. Der Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen zum Heizen in Wohn- und Nichtwohngebäuden (Gcal pro 1 m² der Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus oder Wohngebäude pro Monat) wird nach folgender Formel bestimmt:

(Formel 18)

wo:

- die in einer Heizperiode verbrauchte Wärmeenergiemenge von Mehrfamilienhäusern, die nicht mit kollektiven (Gemeinschaftshaus-) Wärmeenergiezählern ausgestattet sind, oder von Wohngebäuden, die nicht mit individuellen Wärmeenergiezählern (Gcal) ausgestattet sind, bestimmt nach Formel 19;

- die Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohngebäude in Mehrfamilienhäusern oder die Gesamtfläche von Wohngebäuden (qm);

- ein Zeitraum, der der Dauer der Heizperiode entspricht (Anzahl der Kalendermonate, einschließlich der unvollständigen, in der Heizperiode).";

der Name des Unterabschnitts „Formel zur Berechnung des Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen für Heizung für den allgemeinen Hausbedarf“ wird ausgenommen;

Ziffer 21 wird für ungültig erklärt;

Absatz 27 wird wie folgt geändert:

"27. Der Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen für die Kalt- (Warm-) Wasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf (Kubikmeter pro Monat pro 1 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeiten, die Teil der Gemeinschaft sind Eigentum in einem Mehrfamilienhaus) wird nach folgender Formel bestimmt:

(Formel 26)

wo:

- der Standard für den Verbrauch von Betriebsmitteln für die Kalt- (Warm-) Wasserversorgung (Kubikmeter pro Monat für 1 Person), bestimmt gemäß den Absätzen 23-26 dieses Dokuments;

0,09 - Verbrauch von kaltem (warmem) Wasser für den allgemeinen Hausbedarf (Kubikmeter pro Monat für 1 Person);

K - die Anzahl der in Mehrfamilienhäusern lebenden Einwohner, für die der Standard bestimmt wird;

- die Gesamtfläche der Räumlichkeiten, die Teil des gemeinsamen Eigentums in Mehrfamilienhäusern sind (qm).

Die Gesamtfläche der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus wird als Gesamtfläche der nachfolgenden Räumlichkeiten bestimmt, die nicht zu den Wohnungen eines Mehrfamilienhauses gehören und dazu bestimmt sind, mehr als einer Wohnung zu dienen Zimmer in einem Mehrfamilienhaus (gemäß den Angaben im Pass eines Mehrfamilienhauses): Bahnsteige, Treppen, Korridore, Vorräume, Flure, Vorräume, Rollstühle, Sicherheitsräume (Concierge) in diesem Mehrfamilienhaus, die nicht einzelnen Eigentümern gehören .

2. In den Regeln für die Erbringung von Versorgungsleistungen für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. Mai 2011 N 354 „Über die Erbringung von Versorgungsleistungen für Eigentümer und Benutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden" (Gesetzessammlung der Russischen Föderation, 2011, N 22, Artikel 3168; 2012, N 23, Artikel 3008; N 36, Artikel 4908):

a) in Absatz 4 Buchstabe „c“ werden die Worte „sowie aus den Räumen, die Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in einem Mehrfamilienhaus sind“ ausgeschlossen;

b) in Absatz 19 Buchstabe „h“:

die Worte „sowie“ werden gestrichen;

die Worte "sowie das Verfahren und die Bedingungen für den Empfang von Zählerständen" hinzufügen;

c) in Absatz 31:

Unterabsatz "d" wird durch die Worte "ergänzt, mit dem Empfang von Daten während der Überprüfung der Zuverlässigkeit der vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelten Informationen über die Ablesungen von Messgeräten, die Ablesungen einzelner, gemeinsamer (Wohnungs-) Räume vornehmen Messgeräte (Verteiler), die außerhalb von Wohngebäuden (Nichtwohngebäuden) installiert sind";



"e_1) mindestens alle 6 Monate Ablesungen von individuellen, allgemeinen (Wohnungs-) Raummessgeräten (Verteilern) vornehmen, die außerhalb von Wohngebäuden (Nichtwohngebäuden) installiert sind, den Status solcher Messgeräte überprüfen (wenn der Vertrag Bestimmungen über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und (oder) Beschlüsse der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus legen kein anderes Verfahren zum Ablesen solcher Messgeräte fest);";

Unterabsatz „y_1“ mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„y_1) erhaltene Mittel als Differenz bei der Berechnung des Zahlungsbetrags für Versorgungsunternehmen unter Verwendung steigender Koeffizienten für die Umsetzung von Energiespar- und Energieeffizienzmaßnahmen zuweisen;“;

d) in Absatz 32:

Unterabsatz „d“ erhält folgenden Wortlaut:

"d) nicht öfter als 1 Mal in 6 Monaten durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der vom Verbraucher an den Auftragnehmer übermittelten Informationen über die Messwerte von individuellen, allgemeinen (Wohnung), Raummessgeräten (Verteilern) zu überprüfen, die in Wohn- (Nicht-) Wohn-) Räumlichkeiten durch Besuch der Räumlichkeiten, in denen diese Geräte installiert sind, Buchhaltung sowie Überprüfung des Status dieser Messgeräte; ";

Unterabsatz „e_1“ mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„f_1) die Anzahl der (auch vorübergehend) in den vom Verbraucher bewohnten Wohngebäuden lebenden Bürger festzustellen, wenn die Wohngebäude nicht mit individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Messgeräten für Kaltwasser, Warmwasser, elektrische Energie und Gas ausgestattet sind, und ein Gesetz zur Bestimmung der Zahl dieser Bürger ausarbeiten;“;

e) Ziffer 33 wird um Ziffer „k_1“ mit folgendem Inhalt ergänzt:

"k_1) in Gegenwart eines individuellen, allgemeinen (Wohnungs-) oder Zimmerzählers monatlich dessen Ablesungen vornehmen und die erhaltenen Ablesungen an den Auftragnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person spätestens zu dem im Vertrag festgelegten Datum mit den Bestimmungen über die Bereitstellung übermitteln von öffentlichen Dienstleistungen;";

e) in Absatz 34:

Buchstabe c wird als ungültig anerkannt;

Unterabsatz „g“ erhält folgenden Wortlaut:

„g) dem Auftragnehmer zu gestatten, die bewohnten Wohn- oder Nichtwohnräume zu betreten, um einzelne, gemeinsame (Wohnungs-), Raummessgeräte und Verteiler abzulesen, ihren Zustand, die Tatsache ihrer An- oder Abwesenheit sowie die Zuverlässigkeit zu überprüfen von Informationen, die der Verbraucher dem Testamentsvollstrecker über die Messwerte dieser Messgeräte und Verteiler zu einem im Voraus vereinbarten Zeitpunkt in der in Absatz 85 dieser Vorschriften festgelegten Weise übermittelt, jedoch nicht mehr als einmal alle 6 Monate;“;

g) Ziffer 40 ist wie folgt anzugeben:

"40. Ein Verbraucher von Versorgungsleistungen in einem Mehrfamilienhaus (mit Ausnahme einer Versorgungsleistung für Heizung) zahlt unabhängig von der gewählten Methode zur Verwaltung eines Mehrfamilienhauses im Rahmen der Zahlung für Versorgungsleistungen eine Gebühr für erbrachte Versorgungsleistungen an den Verbraucher in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude und eine Gebühr für Versorgungsleistungen, die bei der Nutzung von Gemeinschaftseigentum in einem Mehrfamilienhaus verbraucht werden (im Folgenden als Versorgungsleistungen bezeichnet, die für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellt werden).

Der Verbraucher der Nutzwärmeleistung zahlt eine Gebühr für diese Dienstleistung insgesamt, ohne sie in eine Gebühr für den Verbrauch der angegebenen Dienstleistung in einem Wohngebiet (Nichtwohngebäude) und eine Gebühr für ihren Verbrauch für den allgemeinen Hausbedarf aufzuteilen.

Der Verbraucher der Versorgungsleistung für Heizung und (oder) Warmwasserversorgung, die vom Auftragnehmer in Ermangelung zentraler Wärmeversorgungs- und (oder) Warmwasserversorgungssysteme hergestellt und an den Verbraucher geliefert wird, zahlt eine Gesamtgebühr für eine solche Versorgungsleistung , berechnet gemäß Absatz 54 dieser Regeln und einschließlich einer Gebühr für eine Versorgungsleistung, die einem Verbraucher in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude erbracht wird, sowie einer Gebühr für eine Versorgungsleistung, die für den allgemeinen Hausbedarf erbracht wird.

h) in Absatz 42:

der erste Absatz nach den Worten „Messgerät“ wird durch die Worte „mit Ausnahme der Zahlung für die Versorgungsleistung für Heizung“ ergänzt;

der dritte Absatz wird als ungültig anerkannt;

i) Absatz 42.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"42_1. In Ermangelung kollektiver (allgemeiner Haus), gemeinsamer (Wohnung) und individueller Messgeräte in allen Wohn- oder Nichtwohngebäuden eines Mehrfamilienhauses wird die Höhe der Zahlung für die Versorgungsleistung für Heizung gemäß festgelegt Formel 2 des Anhangs Nr. 2 zu diesen Regeln auf der Grundlage des Standards für die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen.

In einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (Gemeinschaftshaus-) Wärmezähler ausgestattet ist und in dem nicht alle Wohn- oder Nichtwohnräume mit individuellen und (oder) gemeinschaftlichen (Wohnungs-) Wärmezählern (Verteilern) ausgestattet sind, ist die Menge von Die Zahlung für eine Versorgungsleistung zum Heizen in einem Wohngebäude wird gemäß Formel 3 der Anlage Nr. 2 zu dieser Ordnung auf der Grundlage der Ablesungen des kollektiven (allgemeinen Haus-) Wärmeenergiezählers ermittelt.

In einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (Gemeinschaftshaus-) Wärmezähler ausgestattet ist und in dem alle Wohn- und Nichtwohnräume mit individuellen und (oder) gemeinschaftlichen (Wohnungs-) Wärmezählern (Verteilern) ausgestattet sind, die Höhe der Vergütung für die Versorgungsleistung zum Heizen in Wohn- und Nichtwohngebäuden wird gemäß Formel 3_1 des Anhangs Nr. 2 zu diesen Regeln auf der Grundlage der Ablesungen von individuellen und (oder) gemeinsamen (Wohnungs-) Wärmeenergiezählern ermittelt.“;

j) in Absatz 44:

der erste Absatz nach den Worten „Messgerät“ wird durch die Worte „mit Ausnahme der Versorgungsleistung für Heizung“ ergänzt;

Absatz zwei wird wie folgt geändert:

„Das Volumen der für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellten Versorgungsleistung, die während des Abrechnungszeitraums auf die Verbraucher verteilt wird, darf den auf der Grundlage der Verbrauchsnormen für die für den allgemeinen Hausbedarf erbrachten Versorgungsleistung berechneten Betrag der Versorgungsleistung nicht überschreiten, außer in den Fällen, in denen die Hauptversammlung der Eigentümer von Räumen in einem Mehrfamilienhaus, die gemäß dem festgelegten Verfahren abgehalten wurde, wurde beschlossen, das Volumen der öffentlichen Dienstleistungen in Höhe des Überschusses des Volumens der öffentlichen Dienstleistungen für den allgemeinen Hausbedarf zu verteilen, bestimmt am auf der Grundlage der Ablesungen des kollektiven (Gemeinschaftshaus-)Zählers über die auf der Grundlage von Verbrauchsnormen für öffentliche Dienstleistungen für den allgemeinen Hausbedarf berechnete Menge zwischen allen Wohn- und Nichtwohngebäuden im Verhältnis zur Größe der Gesamtfläche von jedem Wohn- und Nichtwohngebäude.";

folgende Absätze hinzufügen:

„Wenn die genannte Entscheidung nicht getroffen wird, ist die Höhe der Versorgungsleistung in Höhe des Überschusses der für den allgemeinen Hausbedarf erbrachten Versorgungsleistungsmenge, ermittelt auf der Grundlage der Ablesungen des gemeinsamen (gemeinsamen Haus-) Zählers, über das nach den Verbrauchsnormen errechnete Volumen der für den allgemeinen Hausbedarf erbrachten Versorgungsleistung zahlt der Auftragnehmer auf eigene Kosten.

Das in den Absätzen zwei und drei dieses Absatzes festgelegte Berechnungsverfahren gilt nicht für Fälle, in denen der Versorgungsdienstleister gemäß diesen Regeln eine Rist. In diesen Fällen wird das Volumen der für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum bereitgestellten Versorgungsleistungen berechnet und auf die Verbraucher im Verhältnis zur Größe der Gesamtfläche der Wohn- oder Nichtwohnräume eines jeden Verbrauchers (in seiner Nutzung) verteilt Mehrfamilienhaus gemäß den Formeln 11-14 des Anhangs Nr. 2 zu diesen Regeln.“;

k) in Absatz 47 Buchstabe „a“ wird das Wort „Wasserentsorgung“ gestrichen;

l) Ziffer 48 wird wie folgt angegeben:

"48. In Ermangelung eines kollektiven (allgemeinen Haus-) Messgeräts wird der Zahlungsbetrag für eine für den allgemeinen Hausbedarf erbrachte Versorgungsleistung mit Ausnahme einer Versorgungsleistung für Heizung gemäß Formel 10 des Anhangs Nr . 2 dieser Regeln.“;

m) Absatz 56.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„56_1. Wenn die Wohnung nicht mit einer individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-)Zähleinrichtung für Kaltwasser, Warmwasser, Strom und Gas ausgestattet ist und der Auftragnehmer Informationen über vorübergehend in der Wohnung wohnende Verbraucher hat, die nicht in dieser Wohnung gemeldet sind a ständiger (vorübergehender) Wohnort oder Aufenthaltsort, der Darsteller hat das Recht, ein Gesetz über die Festlegung der Anzahl der vorübergehend in Wohngebäuden wohnenden Bürger zu erarbeiten... Das angegebene Gesetz wird vom Darsteller und dem Verbraucher unterzeichnet, und falls der Verbraucher sich weigert, die Urkunde zu unterzeichnen - durch den Künstler und mindestens 2 Verbraucher und den Vorsitzenden des Rates des Mehrfamilienhauses, in dem keine Personengesellschaft oder Genossenschaft gegründet wurde, durch den Vorsitzenden der Personengesellschaft oder Genossenschaft, wenn die Bewirtschaftung des Zinshauses durch die Personengesellschaft oder Genossenschaft erfolgt und das Leitungsorgan einer solchen Personengesellschaft oder Genossenschaft mit der verwaltenden Organisation einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen hat.

In diesem Gesetz sind Datum und Uhrzeit seiner Erstellung, Nachname, Vorname und Vatersname des Eigentümers der Wohnräume (ständig ansässiger Verbraucher), Adresse, Wohnort, Angaben zur Anzahl der vorübergehend ansässigen Verbraucher angegeben. Für den Fall, dass der Wohnungseigentümer (ständig wohnhafter Verbraucher) die Unterzeichnung des Gesetzes verweigert oder sich der Wohnungseigentümer (ständig wohnhafter Verbraucher) zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzes nicht in der Wohnung aufhält, ist ein entsprechender Hinweis erforderlich erfolgt in diesem Akt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Wohnungseigentümer (ständig ansässiger Verbraucher) 1 Ausfertigung des Gesetzes zu übermitteln.

Der festgelegte Akt wird innerhalb von 3 Tagen nach seiner Erstellung vom Vollstrecker an die Organe für innere Angelegenheiten und (oder) Organe übermittelt, die befugt sind, die Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Bereich der Migration auszuüben.

o) Paragraph 58 wird wie folgt geändert:

"58. Die Anzahl der Verbraucher, die sich vorübergehend in einem Wohngebiet aufhalten, wird auf der Grundlage eines in Absatz 57 Unterabsatz "b" dieser Vorschriften genannten Antrags und (oder) auf der Grundlage eines von autorisierten Stellen erstellten Protokolls ermittelt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 19.15 des Kodex der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten. ";

o) in Ziffer 59:

In Absatz 1 werden die Wörter „mindestens 1 Jahr“ durch die Wörter „mindestens 6 Monate“ ersetzt, die Wörter „weniger als 1 Jahr“ werden durch die Wörter „weniger als 6 Monate“ ersetzt;

Unterabsatz „b“ erhält folgenden Wortlaut:

"b) wenn der Verbraucher es versäumt, die Ablesungen eines individuellen, allgemeinen (Wohnungs-) Zimmerzählers für den Abrechnungszeitraum innerhalb der Fristen bereitzustellen, die durch diese Regeln oder durch einen Vertrag, der Bestimmungen über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen enthält, oder durch a Beschluss einer Hauptversammlung der Eigentümer von Räumen in einem Mehrfamilienhaus, - ab dem Abrechnungszeitraum, für den der Verbraucher keine Zählerstände übermittelt hat, bis zu dem Abrechnungszeitraum (einschließlich), für den der Verbraucher dem Unternehmer Zählerstände übermittelt hat, jedoch nicht mehr als 6 Abrechnungszeiträume hintereinander; ";

p) Ziffer 59.1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"59_1. Die Zahlung für eine für den allgemeinen Hausbedarf erbrachte Versorgungsleistung für den Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 44 dieser Regeln wird auf der Grundlage des berechneten durchschnittlichen monatlichen Verbrauchs der kommunalen Ressource bestimmt, der gemäß bestimmt wird Ablesungen des kollektiven (gemeinsamen) Zählers für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten (für Heizung - basierend auf dem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch für die Heizperiode), und wenn die Betriebszeit des Zählers weniger als 6 Monate betrug, dann für die tatsächliche Betriebszeit des Zählers, mindestens jedoch 3 Monate (bei Heizen - mindestens 3 Monate der Heizperiode) - beginnend mit dem Datum des Ausfalls des zuvor in Betrieb genommenen Sammelzählers oder verloren gegangen ist oder ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist, und wenn das Datum nicht bestimmbar ist, dann beginnend mit dem Abrechnungszeitraum, in dem die angegebenen Ereignisse eingetreten sind, bis zu dem Datum, an dem die Abrechnung des kommunalen Betriebsmittels durch Inbetriebnahme des entsprechenden wieder aufgenommen wurde nym-Anforderungen des kollektiven (gemeinsamen) Zählers, jedoch nicht mehr als 3 Abrechnungsperioden hintereinander. ";

c) § 60 wird wie folgt geändert:

"60. Nach Ablauf der maximalen Anzahl von Abrechnungszeiträumen, die in Unterabsatz "a" von Absatz 59 dieser Regeln angegeben sind, für die die Zahlung für die Versorgungsleistung gemäß den im angegebenen Absatz angegebenen Daten bestimmt wird, die Zahlung für Die für Wohngebäude erbrachte Versorgungsleistung wird gemäß Absatz 42 dieser Regeln auf der Grundlage der Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen unter Verwendung von Multiplikationsfaktoren berechnet, die in den Regeln für die Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen vorgesehen sind, die von der genehmigt wurden Regierung der Russischen Föderation, Zahlung für eine Versorgungsleistung, die einem Nichtwohngebäude erbracht wird - gemäß Absatz 43 dieser Regeln auf der Grundlage des geschätzten Umfangs der kommunalen Ressourcen.

Nach Ablauf der maximalen Anzahl von Abrechnungszeiträumen, die in Absatz 59 Unterabsatz "b" dieser Regeln angegeben sind, für die die Zahlung für die Versorgungsleistung gemäß den im angegebenen Absatz vorgesehenen Daten bestimmt wird, die Zahlung für die Versorgungsleistung für Wohnräume erbrachte Leistungen werden gemäß § 42 dieser Ordnung auf der Grundlage der Normen für die Inanspruchnahme kommunaler Dienstleistungen berechnet, die Zahlung für eine an Nichtwohnräume erbrachte kommunale Dienstleistung – gemäß § 43 dieser Ordnung das geschätzte Volumen der kommunalen Ressource.";

r) die Absätze 60_1 und 60_2 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„60_1. Bei Fehlen eines Sammel-(Haus-)Zählers für Kaltwasser, Warmwasser, elektrische Energie und Wärmeenergie (sofern die technische Möglichkeit zum Einbau solcher Zähler besteht) sowie nach Ablauf der Höchstzahl der in Ziffer 59.1 dieser Geschäftsordnung festgelegten Abrechnungszeiträume, für die die Zahlung für eine für den allgemeinen Hausbedarf erbrachte Versorgungsleistung nach den im angegebenen Absatz vorgesehenen Daten bestimmt wird, wenn die Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus dies nicht sichergestellt haben in der auf vorgeschriebene Weise die Ausrüstung und (oder) Inbetriebnahme eines kollektiven (gemeinsamen Haus-) Messgeräts für die genutzte kommunale Ressource, wird die Zahlung für eine für den allgemeinen Hausbedarf erbrachte Versorgungsleistung für den Abrechnungszeitraum unter Verwendung der in den Regeln vorgesehenen Multiplikationsfaktoren berechnet für Festlegung und Festlegung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsleistungen, die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigt wurden.

60_2. Wenn der Verbraucher 2 oder mehr Mal nicht in die vom Auftragnehmer bewohnten Wohn- und (oder) Nichtwohnräume eingelassen wird, um den Status einzelner, gemeinsamer (Wohnungs-) Messgeräte zu überprüfen, die installiert und in Betrieb genommen wurden, um die Zuverlässigkeit zu überprüfen Informationen zu den Ablesungen solcher Messgeräte und vorbehaltlich der Ausführung der Handlung durch den Vollstrecker über die Verweigerung der Zulassung zum Messgerät wird die Zahlung für Versorgungsunternehmen auf der Grundlage der Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen unter Verwendung der vorgesehenen Multiplikationsfaktoren berechnet durch die von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Regeln zur Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von Versorgungsunternehmen.

s) in Absatz 83 werden die Wörter „3 Monate“ durch die Wörter „6 Monate“ ersetzt;

f) Ziffer 84 erhält folgenden Wortlaut:

"84. Wenn der Verbraucher dem Auftragnehmer die Ablesungen eines individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Zählers 6 Monate hintereinander nicht zur Verfügung stellt, muss der Auftragnehmer den Auftragnehmer spätestens 15 Tage nach Ablauf der angegebenen 6-Monats-Frist, ein anderer Zeitraum, der durch den Vertrag festgelegt wurde, der Bestimmungen über die Erbringung von Versorgungsleistungen enthält, und ( oder) durch Beschlüsse der Hauptversammlung der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, ist verpflichtet, die in Absatz 82 dieser Regeln festgelegte Überprüfung durchzuführen und Ablesungen vorzunehmen vom Zähler.";

х) Absatz 110_1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"110_1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Inspektion nicht innerhalb der in Absatz 108 dieser Regeln festgelegten Frist durchführt, sowie wenn es unmöglich ist, ihn über die Tatsache einer Verletzung der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu informieren Bei unsachgemäßer Organisation des Notdienstes rund um die Uhr hat der Verbraucher das Recht, ein Gesetz zur Überprüfung der Qualität der erbrachten öffentlichen Dienstleistungen in Abwesenheit eines Vollstreckers zu erstellen. In diesem Fall wird das angegebene Gesetz von mindestens 2 unterzeichnet Verbraucher und der Vorsitzende des Rates eines Mehrfamilienhauses, in dem keine Personengesellschaft oder Genossenschaft errichtet ist, der Vorsitzende der Personengesellschaft oder Genossenschaft, wenn die Verwaltung des Mehrfamilienhauses durch eine Personengesellschaft oder Genossenschaft erfolgt.";

c) § 111 wird um den Buchstaben „d“ mit folgendem Inhalt ergänzt:

"d) das Datum und die Uhrzeit des Beginns der Verletzung der Qualität des öffentlichen Dienstes, die in dem Akt zur Überprüfung der Qualität der erbrachten öffentlichen Dienste aufgezeichnet wurden, der vom Verbraucher gemäß Artikel 110.1 dieser Regeln erstellt wurde , wenn der Qualitätsverstoß bei der Überprüfung der Tatsache eines Verstoßes gegen die Qualität des öffentlichen Dienstes oder im Ergebnis der Prüfung der Qualität des öffentlichen Dienstes bestätigt wurde.“;

h) im Anhang Nr. 2 zu den genannten Regeln:

in Absatz 1 wird das Wort „Heizung“ gestrichen;

Absatz 2 Absatz 1 lautet wie folgt:

"2. Die Vergütungshöhe für die Versorgungsleistung für Heizung im i-ten Wohngebäude, die nicht mit einem individuellen Wärmezähler ausgestattet ist, sowie die Vergütungshöhe für die Versorgungsleistung für Heizung im i-ten Wohngebäude ohne ausgestattet mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Wärmeenergiezähler oder Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus, das nicht mit einem kollektiven (allgemeinen Haus-) Wärmeenergiezähler ausgestattet ist, gemäß den Absätzen 42_1 und 43 der Vorschriften, wird bestimmt durch Formel 2: ";

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

"3. Der Zahlungsbetrag für die Versorgungsleistung zum Heizen in den i-ten Wohn- oder Nichtwohnräumen, die nicht mit einem individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Wärmeenergiezähler in einem Mehrfamilienhaus ausgestattet sind, das mit einem kollektiven (gemeinsamen) ausgestattet ist Haus) Wärmeenergiezähler und in denen nicht alle Wohn- und Nichtwohnräume mit individuellen (oder) gemeinsamen (Wohnungs-) Wärmeenergiezählern ausgestattet sind, gemäß den Absätzen 42_1 und 43 der Regeln wird durch Formel 3 bestimmt:

wo:

- das Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums verbrauchten Wärmeenergie, ermittelt nach den Messwerten des kollektiven (allgemeinen Haus-) Wärmeenergiezählers, der mit einem Mehrfamilienhaus ausgestattet ist. In den in Absatz 59 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird das gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes bestimmte Volumen (Menge) der kommunalen Ressource zur Berechnung der Höhe der Zahlung für Versorgungsleistungen verwendet;

- Gesamtfläche des i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäudes;

- die Gesamtfläche aller Wohn- und Nichtwohngebäude eines Mehrfamilienhauses;

- der Tarif für Wärmeenergie, der gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegt wurde.“;

Absatz 3_1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"3_1. Die Höhe der Vergütung für die Versorgungsleistung für die Heizung in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus, das mit einem kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezähler ausgestattet ist und in dem sich alle Wohn- und Nichtwohngebäude befinden Ausgestattet mit individuellen und (oder) gemeinsamen (Wohnungs-) Zählern ( Verteiler) von Wärmeenergie, in Übereinstimmung mit den Absätzen 42_1 und 43 der Regeln, wird durch die Formel 3_1 bestimmt:

wo:

- das Volumen (Menge) der während des Abrechnungszeitraums im i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäude verbrauchten kommunalen Ressource, bestimmt durch die Ablesungen eines individuellen oder gemeinsamen (Wohnungs-) Messgeräts im i-ten Wohn- oder Nichtwohngebäude Wohnräume. In den in Absatz 59 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird das gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes bestimmte Volumen (Menge) der kommunalen Ressource zur Berechnung der Höhe der Zahlung für Versorgungsleistungen verwendet;

- das Volumen (Menge) der Wärmeenergie, die für den Abrechnungszeitraum für den allgemeinen Hausbedarf in einem Mehrfamilienhaus bereitgestellt wird, das mit einem kollektiven (gemeinsamen) Wärmeenergiezähler ausgestattet ist, der durch die Formel bestimmt wird:

wo - das Volumen (Menge) der thermischen Energie, bestimmt gemäß Absatz 54 der Geschäftsordnung, die vom Auftragnehmer bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Warmwasserversorgung (bei Fehlen einer zentralen Warmwasserversorgung) verwendet wird, die zusätzlich , wurde auch vom Auftragnehmer verwendet, um Verbraucher mit öffentlichen Heizdiensten zu versorgen;


- die Gesamtfläche aller Wohnräume (Wohnungen) und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus;

- der Tarif (Preis) für eine kommunale Ressource, der gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegt wurde.“;

Paragraphen 15 und als ungültig anerkennen;

Absatz 17 wird wie folgt geändert:

„17. Dem i-ten Wohngebäude (Wohnung) oder Nichtwohngebäude zuzurechnende Menge (Menge) der für den allgemeinen Hausbedarf bereitgestellten Gemeinschaftsmittel (Kaltwasser, Warmwasser, Gas, häusliches Abwasser, elektrische Energie). für den Abrechnungszeitraum in einem Mehrfamilienhaus, das nicht mit einem Sammel-(Haus-)Zähler ausgestattet ist, wird nach Formel 15 ermittelt:

wo:

- der Verbrauchsstandard für die entsprechende Art von Versorgungsdienstleistung für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum in einem Mehrfamilienhaus, der gemäß den Regeln zur Festlegung und Bestimmung der Verbrauchsstandards für Versorgungsleistungen festgelegt wurde, die durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23. Mai genehmigt wurden , 2006 N 306;

- die Gesamtfläche der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus.

Bei der Ermittlung der Kaltwassermenge, die dem i-ten Wohngebäude (Wohnung) oder Nichtwohngebäude für den allgemeinen Hausbedarf für den Abrechnungszeitraum zugeteilt wird, die Gesamtfläche der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus wird als Gesamtfläche der folgenden Räumlichkeiten bestimmt, die nicht Teile von Wohnungen eines Mehrfamilienhauses sind und dazu bestimmt sind, mehr als einem Raum in einem Mehrfamilienhaus zu dienen (gemäß den Angaben im Wohnungspass Gebäude): Bereiche der Treppenhäuser zwischen den Wohnungen, Treppen, Korridore, Vorräume, Flure, Vorräume, Kinderwagen, Sicherheitsräume (Concierge) in diesem Mehrfamilienhaus, das nicht Eigentum einzelner Eigentümer ist;

- Gesamtfläche der i-ten Wohnung (Wohnung) oder Nichtwohngebäude in einem Mehrfamilienhaus;

- die Gesamtfläche aller Wohnräume (Wohnungen) und Nichtwohnräume in einem Mehrfamilienhaus.".

Verweis auf den Erlass vom 16. April 2013 Nr. 344 über Änderungen bestimmter Gesetze der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen

Das Dokument wurde vom Ministerium für regionale Entwicklung Russlands entwickelt.

In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Präsidenten der Russischen Föderation (Nr. Pr-340 vom 19. Februar 2013) und der Regierung der Russischen Föderation (Nr. DK-P9-21pr vom 2. Februar 2013) erlässt das Dekret die folgenden Änderungen an den Regeln für die Festlegung und Bestimmung von Standards für den Verbrauch von kommunalen Dienstleistungen, die durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23. Mai 2006 Nr. 306 genehmigt wurden, und den Regeln für die Erbringung von Versorgungsdiensten für Eigentümer und Nutzer von Räumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern und Wohngebäuden, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. Mai 2011 Nr. 354:

Festsetzung von Gebühren für Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf in einer Höhe, die den Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf nicht übersteigt;

Ausschluss der Verpflichtung, Verbrauchern monatlich innerhalb eines festgelegten Zeitraums Auskunft über die Messwerte von Messgeräten zu erteilen;

Vereinfachung des Verfahrens zur Feststellung der Tatsache der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von unzureichender Qualität;

Ausschluss der Entgeltpflicht für Versorgungsleistungen für die Kanalisation des allgemeinen Hausbedarfs;

Bestimmung der Zusammensetzung des gemeinsamen Eigentums der Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus zur Berechnung der Höhe der Zahlung für Versorgungsleistungen für die Wasserversorgung für den allgemeinen Hausbedarf;

Einführung der Verpflichtung zur Neuberechnung des Entgeltbetrags für Versorgungsunternehmen auf der Grundlage der Ergebnisse des Abgleichs der Zählerstände;

Anwendung ab dem 1. Januar 2015 von Erhöhungskoeffizienten, die den Standard für den Verbrauch von Versorgungsleistungen erhöhen, wenn keine kollektiven (Haus-)Zähler und (oder) individuelle, gemeinsame (Wohnungs-)Zähler vorhanden sind, wenn die technische Möglichkeit ihrer Installation besteht ;

Das Verfahren zur Ausarbeitung eines Gesetzes zur Feststellung der Anzahl der vorübergehenden Bewohner (die nicht in den Wohngebäuden auf die vorgeschriebene Weise registriert sind) mit der Einrichtung der Möglichkeit, die Höhe der Gebühr auf der Grundlage der Protokolle über Ordnungswidrigkeiten neu zu berechnen Artikel 19.15 des Kodex der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten.

Das Dokument zielt darauf ab, die Gesetzgebung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verbessern.

Die Umsetzung der Resolution ermöglicht:

Ermutigen Sie Organisationen, die Mehrfamilienhäuser verwalten, Energiesparmaßnahmen umzusetzen, um die rationelle Nutzung kommunaler Ressourcen sicherzustellen;

Entlastung der Verbraucher von Versorgungsunternehmen durch Wegfall der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Zählerständen;

Ermutigen Sie Eigentümer von Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus, Messgeräte zu installieren;

Reduzierung der Vergütung für Versorgungsleistungen für den allgemeinen Hausbedarf (aufgrund der Abschaffung der Zahlungspflicht für Versorgungsleistungen für die Kanalisation für den allgemeinen Hausbedarf sowie Verbesserung des Verfahrens zur Berechnung des Verbrauchsstandards für öffentliche Wasserversorgungsleistungen) .

Über Änderungen bestimmter Gesetze der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen

Regierung der Russischen Föderation entscheidet:

1. Genehmigen Sie die beigefügten Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vorgenommen werden.

2. Bis zum 1. Juni 2013 stellen die staatlichen Behörden der Subjekte der Russischen Föderation sicher, dass die ordnungsrechtlichen Rechtsakte der Subjekte der Russischen Föderation mit den durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen in Einklang gebracht werden.

3. Empfehlen Sie den lokalen Regierungen, dies durch die Abhaltung von Hauptversammlungen der Eigentümer von Räumlichkeiten sicherzustellen
in Mehrfamilienhäusern, die Eigentümer von Gebäuden, die Mehrfamilienhäuser direkt verwalten, über Energiesparmaßnahmen zu informieren, wenn die Menge der für den allgemeinen Hausbedarf verbrauchten Gemeinschaftsressourcen, die auf der Grundlage von Angaben von kollektiven (Gemeinschaftshaus-) Messgeräten ermittelt wird, überschritten wird die entsprechenden Verbrauchsnormen.

4. Stellen Sie Folgendes fest:

1) Absatz 1 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt 7 Tage nach der offiziellen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft;

2) Absatz 2 der durch diesen Beschluss genehmigten Änderungen tritt am 1. Juni 2013 in Kraft, mit Ausnahme der Unterabsätze "c"
und "t", die am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Premierminister
Russische Föderation D.Medwedew

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