Stellenbeschreibung für Reparaturingenieur. Stellenbeschreibung eines Ingenieurs Stellenbeschreibung eines Gerätewartungsingenieurs

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Diese Stellenbeschreibung wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen anderer Vorschriften über die Arbeitsbeziehungen in der Russischen Föderation entwickelt und genehmigt.

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Ein Anlagenbetriebsingenieur (im Folgenden „Mitarbeiter“ genannt) ist ein Spezialist.

1.2. Diese Stellenbeschreibung definiert die funktionalen Verantwortlichkeiten, Rechte, Pflichten, Verantwortlichkeiten, Arbeitsbedingungen, Beziehungen (Positionsverhältnisse) des Arbeitnehmers, Kriterien zur Beurteilung seiner unternehmerischen Qualitäten und Arbeitsergebnisse bei der Ausübung von Arbeiten in seinem Fachgebiet und direkt am Arbeitsplatz in „______________“. (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt).

1.3. Die Ernennung und Entlassung eines Arbeitnehmers erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers in der in der geltenden Arbeitsgesetzgebung vorgeschriebenen Weise.

1.4. Der Mitarbeiter berichtet direkt an _____________________.

1.5. Der Mitarbeiter muss wissen:

Gesetze und andere regulatorische Rechtsakte der Russischen Föderation, methodische und regulatorische Dokumente zur Wartung und Reparatur von Geräten, Gebäuden, Bauwerken, Wärme-, Gas-, Wasserversorgungs- und Abwassersystemen (soweit für diese Position erforderlich);

Aussichten für die technische Entwicklung der Organisation;

System der planmäßigen vorbeugenden Wartung gewarteter Geräte;

technische Eigenschaften, Konstruktionsmerkmale, Zweck und Betriebsarten der gewarteten Geräte, Geräte und Strukturen;

Notfall- und Betriebsrundschreiben; In- und Auslandserfahrung in der Wartung und Reparatur von Geräten, Gebäuden, Bauwerken, Wärme-, Gas-, Wasserversorgungs- und Entwässerungssystemen;

Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, der Produktions-, Arbeits- und Managementorganisation;

Grundlagen des Arbeitsrechts;

Umweltvorschriften;

Arbeitsschutz- und Brandschutzvorschriften;

interne Arbeitsvorschriften.

1.6. Benötigte Qualifikationen:

Gerätebetriebsingenieur der Kategorie I: Höhere berufliche (technische) Ausbildung und mindestens 3-jährige Berufserfahrung als Gerätebetriebsingenieur der Kategorie II.

Gerätebetriebsingenieur der Kategorie II: Höhere berufliche (technische) Ausbildung und mindestens 3-jährige Berufserfahrung als Gerätebetriebsingenieur oder in anderen Positionen, die von Spezialisten mit höherer beruflicher (technischer) Ausbildung besetzt werden.

Anlagenbetriebsingenieur: höhere berufliche (technische) Ausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung oder sekundäre berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung als Techniker der Kategorie I für mindestens 3 Jahre oder in anderen Positionen, die von Fachkräften mit sekundärer beruflicher (technischer) Ausbildung besetzt werden, mindestens 5 Jahre.

2. FUNKTIONALE VERANTWORTLICHKEITEN

Bietet technische Unterstützung für Mitarbeiter von Werkstätten (Dienstleistungen) und Energielabors bei der Organisation des Betriebs von Geräten, Gebäuden, Bauwerken, Wärme-, Gas-, Wasserversorgungs- und Entwässerungssystemen.

Beteiligt sich an der Erstellung von Plänen und Zeitplänen für die vorbeugende Wartung von Geräten und macht Werkstätten (Standorte) darauf aufmerksam.

Überwacht den ordnungsgemäßen Betrieb von Geräten, Wärme-, Gas-, Wasserversorgungs- und Entwässerungssystemen und ergreift Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße.

Beteiligt sich an der Ausarbeitung eines Plans zur Verbesserung der Zuverlässigkeit des Gerätebetriebs.

Beteiligt sich an der Vorbereitung von Anfragen für Ausrüstung, Ersatzteile, Materialien und Werkzeuge.

Verteilt die für den technischen Betrieb der Geräte bereitgestellten Mittel und materiellen Ressourcen zwischen den Werkstätten (Standorten) und kontrolliert deren korrekte und wirtschaftliche Verwendung.

Entwickelt Produktionsanweisungen für den Gerätebetrieb.

Überwacht die Einhaltung der Anforderungen der Produktionsanweisungen durch das Personal, die Verfügbarkeit der erforderlichen Diagramme (Zeichnungen) am Arbeitsplatz und die Rechtzeitigkeit ihrer Korrektur sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pflege der betrieblichen und technischen Dokumentation.

Gibt Schlussfolgerungen zu Rationalisierungsvorschlägen und Erfindungen im Zusammenhang mit der Verbesserung des Designs von Geräten und der Organisation ihres Betriebs.

Beteiligt sich an Arbeiten zur Zertifizierung und Rationalisierung von Arbeitsplätzen.

Fasst bewährte Verfahren bei der Organisation des Gerätebetriebs zusammen und verbreitet sie.

Beteiligt sich an der Arbeit von Kommissionen zur Untersuchung von Unfällen und Geräteausfällen und sorgt für die rechtzeitige Registrierung der Untersuchungsergebnisse.

Führt Aufzeichnungen und erstellt Berichte und andere technische Dokumentationen zu Unfällen und Geräteausfällen und überwacht die Umsetzung des Notfallplans.

Beteiligt sich an der Abnahme von Reparaturen und der Installation relevanter Geräte sowie an der Überprüfung und Genehmigung von Entwurfsaufträgen für den Bau und Umbau der Einrichtungen der Organisation.

Sorgt für die Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, Reinigung und Desinfektion von Industrieemissionen und Abwasser.

Beteiligt sich an der Arbeit der Kommission zur Prüfung der Kenntnisse des Personals über Arbeitsschutzvorschriften, Regeln für den technischen Betrieb von Geräten sowie an der Organisation und Durchführung von Notfall- und Brandschutzschulungen.

3. RECHTE DER ARBEITNEHMER

Der Arbeitnehmer hat das Recht:

Bereitstellung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeit;

ein Arbeitsplatz, der den staatlichen gesetzlichen Anforderungen zum Arbeitsschutz und den im Tarifvertrag vorgesehenen Bedingungen entspricht;

pünktliche und vollständige Zahlung des Lohns entsprechend ihrer Qualifikation, Komplexität der Arbeit, Quantität und Qualität der geleisteten Arbeit;

Ruhezeit durch Festlegung normaler Arbeitszeiten, verkürzte Arbeitszeiten für bestimmte Berufe und Kategorien von Arbeitnehmern, Bereitstellung wöchentlicher freier Tage, arbeitsfreier Feiertage, bezahlter Jahresurlaub;

vollständige zuverlässige Informationen über Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzanforderungen am Arbeitsplatz;

Berufsausbildung, Umschulung und Fortbildung gemäß dem Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation und anderen Bundesgesetzen;

Vereinigung, einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, um ihre Arbeitsrechte, Freiheiten und legitimen Interessen zu schützen;

Beteiligung an der Leitung der Organisation in den im Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation, anderen Bundesgesetzen und dem Tarifvertrag vorgesehenen Formen;

Führung von Tarifverhandlungen und Abschluss von Tarifverträgen und Vereinbarungen durch ihre Vertreter sowie Informationen über die Umsetzung des Tarifvertrags und der Tarifverträge;

Schutz Ihrer Arbeitsrechte, Freiheiten und berechtigten Interessen mit allen Mitteln, die nicht gesetzlich verboten sind;

Beilegung individueller und kollektiver Arbeitskonflikte, einschließlich des Streikrechts, in der im Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation und anderen Bundesgesetzen festgelegten Weise;

Entschädigung für Schäden, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Pflichten entstanden sind, und Entschädigung für moralischen Schaden in der im Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation und anderen Bundesgesetzen festgelegten Weise;

obligatorische Sozialversicherung in den durch Bundesgesetze vorgesehenen Fällen;

Beschaffung von Materialien und Dokumenten im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten;

Interaktion mit anderen Abteilungen des Arbeitgebers, um betriebliche Probleme ihrer beruflichen Tätigkeit zu lösen.

4. VERANTWORTLICHKEITEN EINES MITARBEITERS

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet:

die ihm durch den Arbeitsvertrag und die Stellenbeschreibung übertragenen Arbeitspflichten gewissenhaft erfüllen;

die internen Arbeitsvorschriften einhalten;

Arbeitsdisziplin beachten;

Einhaltung etablierter Arbeitsnormen;

die Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit einhalten;

das Eigentum des Arbeitgebers (einschließlich des Eigentums Dritter, das sich im Besitz des Arbeitgebers befindet, wenn der Arbeitgeber für die Sicherheit dieses Eigentums verantwortlich ist) und anderer Mitarbeiter sorgfältig behandeln;

Informieren Sie den Arbeitgeber oder den unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich über den Eintritt einer Situation, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen, die Sicherheit des Eigentums des Arbeitgebers (einschließlich des Eigentums Dritter im Eigentum des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist) darstellt Sicherheit dieser Immobilie).

5. VERANTWORTUNG DER MITARBEITER

Der Mitarbeiter ist verantwortlich für:

5.1. Nichterfüllung der eigenen Pflichten.

5.2. Ungenaue Informationen über den Stand der Arbeiten.

5.3. Nichtbeachtung von Anordnungen, Anweisungen und Weisungen des Arbeitgebers.

5.4. Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften und Arbeitsschutzanweisungen, Unterlassung von Maßnahmen zur Bekämpfung festgestellter Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Brandschutzvorschriften und andere Vorschriften, die eine Gefahr für die Tätigkeit des Arbeitgebers und seiner Mitarbeiter darstellen.

5.5. Nichteinhaltung der Arbeitsdisziplin.

6. ARBEITSBEDINGUNGEN

6.1. Der Arbeitsplan des Arbeitnehmers wird in Übereinstimmung mit den vom Arbeitgeber festgelegten internen Arbeitsvorschriften festgelegt.

6.2. Aufgrund der Produktionsanforderungen ist der Mitarbeiter verpflichtet, an Geschäftsreisen (auch vor Ort) teilzunehmen.

6.3. Merkmale der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz: _____________________.

7. BEZIEHUNGEN (JOBBEZIEHUNGEN)

7.1. Bei der Arbeit interagiert der Mitarbeiter mit ______________________________

von wem er Materialien, Informationen erhält und an wen er diese übermittelt,

_____________________.

7.2. In Notsituationen interagiert der Mitarbeiter mit _________________.

7.3. Während der Zeit der vorübergehenden Abwesenheit des Arbeitnehmers sind seine Pflichten erfüllt

sind _________________ zugeordnet.

8. BEWERTUNG DER GESCHÄFTSQUALITÄTEN EINES MITARBEITERS UND DER ERGEBNISSE SEINER ARBEIT

8.1. Die Kriterien zur Beurteilung der Geschäftsqualitäten des Mitarbeiters sind:

Qualifikation;

Berufserfahrung im Fachgebiet;

Fachkompetenz, ausgedrückt in bester Qualität der geleisteten Arbeit;

Grad der Arbeitsdisziplin;

die Fähigkeit, sich an eine neue Situation anzupassen und neue Ansätze zur Lösung aufkommender Probleme anzuwenden;

Arbeitsintensität (die Fähigkeit, ein großes Arbeitsvolumen in kurzer Zeit zu bewältigen);

Fähigkeit, mit Dokumenten zu arbeiten;

die Fähigkeit, technische Mittel rechtzeitig zu beherrschen, die die Arbeitsproduktivität und die Arbeitsqualität steigern;

Arbeitsethik, Kommunikationsstil;

Kreativität, Unternehmertum;

Fähigkeit zu angemessenem Selbstwertgefühl;

Initiative bei der Arbeit zeigen, höherqualifizierte Arbeiten ausführen;

Steigerung der individuellen Leistung;

Rationalisierungsvorschläge;

praktische Hilfestellung für neu eingestellte Mitarbeiter ohne Sicherung der Betreuung durch entsprechende Anordnung;

hohe Arbeitskultur an einem bestimmten Arbeitsplatz.

8.2. Die Ergebnisse der Arbeiten und die Rechtzeitigkeit ihrer Fertigstellung werden nach folgenden Kriterien beurteilt:

Ergebnisse, die der Arbeitnehmer bei der Erfüllung der in der Stellenbeschreibung und im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben erzielt hat;

Qualität der abgeschlossenen Arbeit;

Pünktlichkeit der Erfüllung der Amtspflichten;

Erfüllung standardisierter Aufgaben, Niveau der Arbeitsproduktivität.

8.3. Die Bewertung der Geschäftsqualitäten und Arbeitsergebnisse erfolgt auf der Grundlage objektiver Indikatoren, der motivierten Meinung des unmittelbaren Vorgesetzten und der Kollegen.

STELLENBESCHREIBUNG N SP-02 INGENIEUR FÜR DIE ORGANISATION DES BETRIEBES UND DER REPARATUR VON GEBÄUDEN, STRUKTUREN, AUSRÜSTUNG UND NETZWERKEN DES REPARATURDIENSTES

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Die Hauptaufgabe eines Ingenieurs für die Organisation des Betriebs und der Reparatur von Gebäuden, Bauwerken, Geräten und Netzen (im Folgenden RES-Ingenieur genannt) besteht darin, die Arbeiten zu organisieren, um eine unterbrechungsfreie Versorgung des Unternehmens mit Kalt- und Warmwasserversorgung, Wärmeversorgung und Organisation sicherzustellen von Betriebsarbeiten, laufenden und größeren Reparaturen von Gebäuden, Bauwerken, Geräten und Unternehmensnetzwerken.

1.2. Der RES-Ingenieur wird vom Direktor des Unternehmens im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Direktor für technische Teile ernannt und entlassen.

1.3. Der RES-Ingenieur berichtet direkt an den stellvertretenden Direktor für technische Angelegenheiten.

1.4. In die Position des RES-Ingenieurs wird eine Person berufen, die über eine vollständige höhere technische Ausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung oder eine grundlegende höhere technische Ausbildung und Berufserfahrung in der Fachrichtung von mindestens 5 Jahren verfügt, die Ausbildung und Zertifizierung in der vorgeschriebenen Weise abgeschlossen hat .

1.5. Der RES-Ingenieur überwacht die Arbeit eines integrierten Teams für den Betrieb und die Reparatur von Gebäuden, Bauwerken, Geräten und Netzwerken.

1.6. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit eines Verteilernetzingenieurs wird dieser durch eine andere Person ersetzt, die auf Anordnung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors für technische Angelegenheiten ernannt wird.

1.7. Die Stellenbeschreibung wird auf der Grundlage des Nationalen Klassifikators der Ukraine DK-003-95 erstellt; Verzeichnis der Qualifikationsmerkmale von Arbeitnehmerberufen (DKHP), Ausgabe 1, Abschnitt 1 „Berufe von Führungskräften, Fachkräften und technischen Mitarbeitern, die allen Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten gemeinsam sind“; Aktuelle regulatorische Dokumente; Anforderungen an die Stellenbeschreibung, festgelegt im Anhang zum Schreiben des Staatlichen Komitees der Ukraine für die Überwachung der Arbeitssicherheit „Regulierungsdokumente und Gesetze zum Arbeitsschutz der Ukraine“ – Band 1.

2. AUFGABEN UND VERANTWORTLICHKEITEN

2.1. Führen Sie die ihm übertragenen Aufgaben effizient und fristgerecht gemäß den Anforderungen der geltenden Gesetze, Verordnungen, Verordnungen, Weisungen und Anordnungen der Verwaltung aus.

2.2. Führt die vom stellvertretenden Direktor für technische Angelegenheiten erhaltenen täglichen Aufgaben und Aufgaben gemäß dem genehmigten Arbeitsplan aus.

2.3. Bietet einem integrierten Team die technische Führung für den Betrieb und die Reparatur von Gebäuden, Bauwerken, Geräten und Netzwerken. Übergibt den untergeordneten Arbeitern tägliche Aufgaben unter Berücksichtigung des Arbeitsplans, der Verfügbarkeit von Baumaterialien, der Saisonalität und des Arbeitsorts. Verwaltet den Einsatz von Arbeitskräften.

2.4. Überwacht den technisch korrekten Betrieb, die Qualität und die Pünktlichkeit von Reparaturen an Sanitäranlagen, Warm- und Kaltwasserversorgungssystemen, Wärmeversorgung, Gebäuden und Bauwerken.

2.5. Bestimmt die Notwendigkeit und Durchführbarkeit von Bau- und Reparaturarbeiten gemäß den Arbeitsplänen und führt Arbeiten durch, die den Behandlungsprozess und die Ruhe der Patienten nicht beeinträchtigen.

2.6. Überwacht den rationellen Verbrauch von Strom, Warm- und Kaltwasser, Wärmeenergie und Baumaterialien. Bestimmt den Bedarf an Baumaterialien.

2.7. Verwaltet die Planung von Energieverbrauchsstandards und die Entwicklung von Reparaturplänen für Sanitär- und Technologieausrüstung, Warm- und Kaltwasserversorgungssysteme, Wärmeversorgung und Energieverbrauch des Unternehmens.

2.8. Bereitet Anträge und die dafür notwendigen Berechnungen für den Kauf von Sanitär- und Technologiegeräten, Materialien und Ersatzteilen vor.

2.9. Organisiert die Entwicklung von Maßnahmen zur Reduzierung der Energieverbrauchsstandards und führt neue Geräte ein, die zu einem zuverlässigeren, wirtschaftlicheren und sichereren Betrieb von Sanitär- und Technologiegeräten beitragen.

2.10. Bietet Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen und Standards für den technischen Betrieb von Sanitäranlagen, technologischen Geräten, Wasserversorgungs- und Wärmeversorgungssystemen.

2.11. Beteiligt sich an der Erstellung technischer Spezifikationen für den Entwurf neuer und den Umbau bestehender Einrichtungen des Reparatur- und Wartungsdienstes.

2.12. Beteiligt sich an der Inbetriebnahme von Sanitäranlagen, technologischen Geräten, Wasserversorgungssystemen, Wärmeversorgungssystemen und anderen Objekten nach Reparaturen. Überwacht die Qualität der durchgeführten Arbeiten, ihre Aktualität und die Effizienz des Einsatzes von Baumaterialien.

2.13. Organisiert die rechtzeitige Überprüfung von Manometern und Wasserzählern; Prüfung von Hebemechanismen, Leitern, Kompressoranlagen.

2.14. Überwacht die ordnungsgemäße Lagerung von Baumaterialien, um deren Beschädigung oder Diebstahl zu verhindern.

2.15. Beteiligt sich an der Ausarbeitung von Aktionsplänen, um das Unternehmen auf die Arbeit im Frühling-Sommer- und Herbst-Winter-Zeitraum vorzubereiten.

2.16. Organisiert die Abrechnung des Energieressourcenverbrauchs, führt erstellte Berichte und übermittelt diese zeitnah an die Buchhaltungsabteilung.

2.17. Erstellt Berichte über Kapital- und laufende Reparaturen des Unternehmens, die Folgendes enthalten:

Abnahmebescheinigungen für abgeschlossene Arbeiten (Formular F-2);

Materialbericht (Formular F-29);

Bericht über den Transport von Baumaterialien (Formular F-17);

Lohnberechnung für Baupersonal nach Formular 2 für Akkordarbeiter;

Im Unternehmen akzeptierte Lohnberechnung für Arbeitnehmer, die in Zeitarbeit usw. beschäftigt sind.

2.18. Beteiligt sich an der Durchführung einer Bestandsaufnahme der Sachwerte innerhalb des festgelegten Zeitrahmens, bereitet Dokumente vor und schreibt Sachwerte ab.

2.19. Entwickelt Stellenbeschreibungen und Arbeitssicherheitsanweisungen für nachgeordnetes Personal und überwacht deren Umsetzung.

2.20. Erstellt Arbeitspläne für Mitglieder eines integrierten Teams, führt eine Arbeitszeittabelle und ein Protokoll der Arbeitnehmer, die das Unternehmen während der Arbeitszeit verlassen.

2.21. Führt Arbeiten zum Arbeitsschutz in der Abteilung durch und ist für den allgemeinen Stand des Arbeitsschutzes, des Brandschutzes, der Elektro- und Arbeitssicherheit sowie der Betriebshygiene im Dienst verantwortlich.

2.22. Führt eine betriebliche Überwachung des Standes des Arbeitsschutzes im Reparatur- und Wartungsdienst gemäß den behördlichen Dokumenten zum Arbeitsschutz durch.

2.23. Führt erste berufsbegleitende, wiederholte, außerplanmäßige und gezielte Unterweisungen zum Arbeitsschutz im Reparatur- und Wartungsdienst durch.

2.24. Überwacht die Schulung des Personals des Vertriebsnetzes in Arbeitsschutz und Brandschutz. Führt Personalschulungen zu Fragen der Arbeitssicherheit durch.

2,25. Erfüllt die Anweisungen eines Arbeitsschutzspezialisten, Gosnadzorohrantruda, innerhalb des festgelegten Zeitrahmens.

2.26. Überwacht die Einhaltung der Verteilungszonen durch die Mitarbeiter und hält die Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheitsvorschriften, des Brandschutzes, der Produktions- und Arbeitsdisziplin sowie der internen Arbeitsvorschriften ein.

2.27. Beteiligt sich an der Untersuchung der Ursachen von Ausfallzeiten, Diebstahl, Schäden, Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften und des technischen Betriebs von Rohrleitungen, Prozessanlagen, Werkzeugen usw. und ergreift Maßnahmen zu deren Verhinderung.

2.28. Beteiligt sich an der Arbeit zur sozialen Entwicklung des Teams, beteiligt sich an der Entwicklung, dem Abschluss und der Umsetzung eines Tarifvertrags.

2.29. Ergreift Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung von Ursachen und Bedingungen, die zu Ausfallzeiten, Unfällen oder anderen Schäden führen können.

2.30. Entspricht und erfüllt die Anforderungen der geltenden und behördlichen Dokumente zum Zivilschutz und in Notsituationen.

2.31. Überwacht die korrekte Lagerung von Sachwerten, um deren Beschädigung oder Diebstahl zu verhindern.

2.32. Beteiligt sich an der Verbesserung der Fähigkeiten der Arbeitnehmer und organisiert Schulungen für Arbeitnehmer.

2.33. Arbeitet daran, seine Fähigkeiten durch das ständige Studium neuer Fachliteratur zu verbessern. Die Ausbildung erfolgt planmäßig in Bildungs- und Methodenzentren.

2.34. Führt rechtzeitig (mindestens einmal im Jahr) vorläufige und regelmäßige ärztliche Untersuchungen durch. Überwacht die Durchführung medizinischer Untersuchungen durch nachgeordnetes Personal.

2,35. Hält Arbeitsabläufe und Arbeitsdisziplin aufrecht und überwacht deren Einhaltung durch nachgeordnetes Personal.

2.36. Erfüllt die im Tarifvertrag und in den internen Arbeitsvorschriften festgelegten Arbeitssicherheitsverpflichtungen.

2.37. Ergreift Maßnahmen, um die Ursachen und Bedingungen, die zu Ausfallzeiten, Unfällen oder anderen Schäden führen können, unverzüglich zu beseitigen, und benachrichtigt den Stellvertretenden Direktor für technische Angelegenheiten unverzüglich, wenn es nicht möglich ist, diese Ursachen selbst zu beseitigen.

2,38. Stoppt den Betrieb von Maschinen, Mechanismen und anderen Geräten, wenn eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von ihm oder anderen besteht, und benachrichtigt hierüber unverzüglich den stellvertretenden Direktor für technische Angelegenheiten.

2.39. Bietet sichere Lagerung, Transport und Verwendung radioaktiver, giftiger, explosiver, brennbarer und anderer Substanzen und Materialien. Gewährleistet die vollständige Sicherheit des ihm anvertrauten Eigentums. Geht pfleglich mit dem Eigentum des Sanatoriums um und ergreift dringend Maßnahmen zur Schadensverhütung.

2,40. Informiert den stellvertretenden Direktor für technische Angelegenheiten oder den Direktor unverzüglich über Arbeitsunfälle und sorgt für die rechtzeitige medizinische Versorgung der Opfer.

2.41. Informiert den stellvertretenden Direktor für technische Angelegenheiten oder den Chef des Notfall- und Landesverteidigungsstabs über die Voraussetzungen für den Eintritt eines Notfalls in den Einrichtungen des Unternehmens.

2.42. Nimmt an der Durchführung von Hygienetagen (Stunden) und Aufräumtagen für die Landschaftsgestaltung des Sanatoriums teil. Organisiert untergeordnetes Personal zur Beteiligung an deren Umsetzung und erstellt einen Arbeitsplan.

2.43. Entspricht den Anforderungen des Tarifvertrags und dieser Stellenbeschreibung.

3. MUSS WISSEN

3.1. Beschlüsse, Weisungen, Anordnungen, sonstige Leitlinien und Regulierungsmaterialien höherer Organisationen bezüglich der Tätigkeit des Unternehmens in Fragen der Energiedienstleistung.

3.2. Die Struktur und Organisation der Arbeit des Reparatur- und Wartungsdienstes, des Unternehmens und seiner Fachbereiche.

3.3. Allgemeine Fragen der Organisation von Bauarbeiten in Gesundheitsunternehmen.

3.4. Perspektiven für die technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Unternehmens.

3.5. Konstruktionstechnologie.

3.6. Installation und Reparatur von Sanitäranlagen.

3.7. Lageplan der Kalt- und Warmwasserversorgung, Wärmeversorgung.

3.8. Ein einheitliches System der planmäßigen vorbeugenden Wartung und des rationellen Einsatzes der Ausrüstung.

3.9. Produktionskapazitäten, technische Eigenschaften, Konstruktionsmerkmale und Betriebsarten technologischer Geräte, Warm- und Kaltwasserversorgungssysteme, Wärmeversorgung, Regeln für deren Betrieb.

3.10. Das Verfahren und die Methoden zur Planung des Betriebs von Geräten und zur Durchführung von Reparaturarbeiten.

3.11. Das Verfahren zum Abschluss und zur Ausführung von Geschäftsverträgen.

3.12. Vorschriften, Anweisungen und andere Leitfäden für die Erstellung und Ausführung technischer Dokumentation.

3.13. Regeln für die Annahme und Lieferung von Geräten nach Installation und Reparatur.

3.14. Das Verfahren zur Entwicklung von Energieressourcenstandards.

3.15. Regeln für den Einsatz von Energieressourcen.

3.16. Regeln für die Gestaltung und den sicheren Betrieb von Technik- und Sanitäranlagen.

3.17. Zweck und Methoden der Verwendung von Installations- und Einstellwerkzeugen, Hebemechanismen.

3.18. Resortbau, seine Beziehung zu Umweltinstitutionen.

3.19. Zeitpläne für die geplante vorbeugende Wartung.

3.20. Erstellung von Jahres- und Monatsplänen für Bauarbeiten.

3.21. Arbeitsprojekt für jedes einzelne Objekt.

3.22. Klassifizierung der Bauarbeiten nach Art: Installation, Ausbau, Dacheindeckung, Glas usw.

3.23. Erstellung einer Kostenvoranschlagsdokumentation.

3.24. Bereitstellung von Baumaterialien mit Baumaterialien.

3.25. Regeln für die Abrechnung und Lagerung von Baustoffen.

3.26. Materialverbrauchsnormen für bestimmte Arten von Bauarbeiten.

3.27. Qualifikation und Eigenschaften von Baustoffen, die bei Bauarbeiten verwendet werden.

3.28. Technologie und Organisation von Bauprozessen.

3.29. Effizienter Einsatz von Baumaterialien.

3.30. Das Verfahren zur Führung der Dokumentation zu Arbeitsschutzfragen.

3.31. Effektiver Personaleinsatz.

3.32. Technische Dokumentation, die während der Bau- und Reparaturarbeiten erstellt wurde.

3.33. Verantwortlichkeiten untergeordneter Mitarbeiter.

3.34. Termine, Uhrzeit und Ort der Durchführung von Kursen zu kaufmännischen Qualifikationen, allgemeiner öffentlicher Bildung, Zivilschutz, Hygienetagen, Hygienezeiten, Arbeitsversammlungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen.

3.35. System zur Benachrichtigung des Personals des Zivilschutzdienstes.

3.36. Das Verfahren zur Führung eines Stundenzettels.

3.37. Das Verfahren zur Erstellung einer etablierten Berichterstattung.

3.38. Regulierungsdokumente, Gesetze, Anweisungen zum Arbeitsschutz, Brandschutz, Sicherheitsvorkehrungen, elektrische Sicherheit bei der Arbeit.

3.39. Brandschutz- und Betriebshygienevorschriften.

3.40. Interne Arbeitsvorschriften.

3.41. Gemeinschaftliche Vereinbarung.

3.42. Grundlagen des Arbeitsrechts.

3.43. Arbeitsbeschreibung.

4. RECHTE

4.1. Machen Sie sich mit den Entwurfsentscheidungen des Managements im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten vertraut.

4.2. Unterbreiten Sie dem stellvertretenden Direktor für technische Angelegenheiten Vorschläge zu Fragen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit sowie zur Organisation und den Bedingungen seiner Arbeit.

4.3. Besorgen Sie sich die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben notwendigen Informationen.

4.4. Fordern und überwachen Sie die Erfüllung ihrer Aufgaben durch das untergeordnete Personal.

4.5. Nehmen Sie an Besprechungen teil, bei denen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Ingenieurs bei der Organisation des Betriebs und der Reparatur von Gebäuden, Bauwerken und Geräten besprochen werden.

4.6. Treffen Sie Entscheidungen im Rahmen Ihrer Kompetenz.

4.7. Fordern Sie den stellvertretenden Direktor für technische Angelegenheiten zur Erstellung auf

Sichere und ungefährliche Arbeitsbedingungen; Bereitstellung der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Materialien.

4.8. Verbessern Sie Ihre Qualifikationen innerhalb des festgelegten Zeitrahmens.

5. VERANTWORTUNG

5.1. Bei unsachgemäßer Leistung oder Nichterfüllung von Amtspflichten.

5.2. Zur Offenlegung von Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis des Unternehmens darstellen.

5.3. Für die nicht rechtzeitige und unfachmännische Ausführung von Aufträgen, Weisungen und Weisungen der Geschäftsführung, Regelungen zu deren Tätigkeit.

5.4. Bei Nichteinhaltung interner Arbeitsvorschriften, Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften.

5.5. Wegen Nichteinhaltung der Arbeits- und Leistungsdisziplin und Nichterfüllung dienstlicher Pflichten durch ihm unterstellte Mitarbeiter.

5.6. Für Untätigkeit, einschließlich des Versäumnisses, das Management rechtzeitig über festgestellte Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Brandschutzvorschriften und andere Vorschriften zu informieren, die eine Gefahr für die Aktivitäten des Unternehmens und seiner Mitarbeiter darstellen.

5.7. Bei Verstößen gegen Gesetze und Vorschriften sowie bei Schäden am Sanatorium kann je nach Schwere der Schuld eine disziplinarische, materielle, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Haftung erhoben werden.

6. BEZIEHUNGEN (KOMMUNIKATION) NACH POSITION

6.1. Erhält vom Direktor, seinen Stellvertretern und den Leitern der Strukturabteilungen die notwendigen offiziellen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Erfüllung seiner offiziellen Aufgaben.

6.2. Stellt dem stellvertretenden Direktor für technische Teile, Buchhaltung und Unternehmen, die das Sanatorium mit Energieressourcen versorgen, die notwendigen Informationen, Berichte über seine Arbeit, Berichte über genehmigte Formulare zur Verfügung.

6.3. Löst Probleme im Zusammenhang mit der Logistik

Mit dem Leiter des Wirtschaftsdienstes und dem stellvertretenden Direktor für allgemeine Angelegenheiten.

6.4. Legt der Abteilung Organisations-, Rechts- und Personalarbeit die erforderlichen Unterlagen über seine Arbeitstätigkeit, Aus- und Weiterbildung vor. Meldet Änderungen der Anmeldeinformationen zeitnah. Erhält Informationen über Berufserfahrung, Verfügbarkeit von Sozialleistungen und Rechtsberatung.

6.5. Interagiert mit den Leitern aller Strukturabteilungen des Sanatoriums zu Fragen im Zusammenhang mit dem Reparatur- und Wartungsdienst.

7. LEISTUNGSBEWERTUNG

7.1. Die Arbeit des RES-Ingenieurs wird vom stellvertretenden Direktor für technische Angelegenheiten im Rahmen der täglichen Arbeit beurteilt.

7.2. Durch die Zertifizierungskommission – basierend auf den Arbeitsergebnissen im Bewertungszeitraum.

7.3. Die Hauptkriterien zur Beurteilung der Arbeit sind das Qualitätsniveau, die Vollständigkeit und die Aktualität der Erfüllung der in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

Stellenbeschreibung erstellt

Die Stellenbeschreibung des Betriebsingenieurs muss genehmigt und vereinbart werden.

Die Stellenbeschreibung des Betriebsingenieurs wird unterschrieben.

Ich bin damit einverstanden

_____________________________ (Nachname, Initialen)

(Name der Organisation, ihre ________________________________

Organisations- und Rechtsform) (Geschäftsführer; sonstiger Bevollmächtigter

Stellenbeschreibung genehmigen)

——————————————————————-

(Name der Einrichtung)

00.00.201_g. №00

  1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Anlageninstallateurs _____________________ (im Folgenden „Unternehmen“ genannt). Name der Einrichtung

1.2. Für die Position:

— Ein Ausrüstungsversorgungsingenieur der Kategorie I akzeptiert eine Person mit einer höheren beruflichen Ausbildung (Ingenieurwesen, Wirtschaft oder Technik) und mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Ausrüstungsversorgungsingenieur der Kategorie II;

— Ein Ausrüstungsversorgungsingenieur der Kategorie II wird von einer Person mit einer höheren beruflichen (ingenieurtechnischen, wirtschaftlichen oder technischen) Ausbildung und Berufserfahrung als Ausrüstungsversorgungsingenieur oder anderen Ingenieurpositionen angenommen und durch Spezialisten mit einer höheren beruflichen (ingenieurwissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder technischen) Ausbildung ersetzt technische Ausbildung, mindestens 3 Jahre;

— als Geräteinstallateur eine Person mit einer höheren Berufsausbildung (Ingenieurwesen, Wirtschaft oder Technik) (es gibt keine Anforderungen an Berufserfahrung), einer sekundären Berufsausbildung (Ingenieurwesen, Wirtschaft oder Technik) und Berufserfahrung als Techniker der Kategorie I für mindestens 3 Jahre eingestellt oder in anderen Positionen mit Fachkräften mit mittlerer Berufsausbildung (Ingenieurwesen, Wirtschaftswissenschaften oder Technik) für mindestens 5 Jahre besetzt.

1.3. Der Anlageninstallateur muss wissen:

— regulatorische und methodische Materialien zur Logistik;

— Aussichten für die technische Entwicklung des Unternehmens;

— Anordnungen, Beschlüsse und Anordnungen höherer Behörden;

— Organisation der Logistik des Unternehmens;

— Konstruktionsmerkmale und technische Eigenschaften von Bauteilen und Geräten;

— das Spektrum der vom Unternehmen benötigten Komponenten und Ausrüstung;

— das Verfahren zur Bedarfsbegründung und Erstellung von Anträgen für Komponenten und Ausrüstung;

— Grundlagen der Organisation und Produktionstechnik;

— Grundlagen der Arbeit, der Wirtschaft und des Managements;

Das Verfahren zum Abschluss von Verträgen mit Lieferanten über die Lieferung von Komponenten und Geräten;

— Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation;

— Normen und Regeln des Arbeitsschutzes, der Betriebshygiene, der Sicherheit und des Brandschutzes.

1.4. Ein Ausrüstungsversorgungsingenieur wird auf Anordnung nach Vorlage ernannt und entlassen.

1.5. Während der Abwesenheit des Geräteinstallateurs (Urlaub, Geschäftsreise, Krankheit usw.) werden seine Aufgaben seinem nach dem festgelegten Verfahren ernannten Stellvertreter übertragen. Diese Person erwirbt die entsprechenden Rechte und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr vorübergehend übertragenen Aufgaben verantwortlich.

1.6. Der Gerätebeschaffungsingenieur ist dem Leiter der Gerätebeschaffungsabteilung unterstellt.

  1. Amtliche Verpflichtungen

Der Anlageninstallateur muss:

2.1. Überprüfen Sie die Richtigkeit der Anforderungen an Komponenten und Geräte in den Anträgen der Unternehmensabteilungen und erstellen Sie anschließend auf deren Grundlage sowie gemäß den Titellisten und Projektdokumentationen konsolidierte Anträge mit den erforderlichen Begründungen und Berechnungen.

2.2. Führen Sie Arbeiten durch, um den Reparatur- und Wartungsbedarf sowie den Kapitalaufbau des Unternehmens mit Geräten und Komponenten zu decken.

2.3. Entwickeln Sie Zeitpläne für die Ausrüstungslieferung auf der Grundlage der genehmigten Fertigstellungstermine für Bau- und Installationsarbeiten.

2.4. Bereiten Sie Vertragsentwürfe mit Lieferanten, Aufträge für die Herstellung nicht standardisierter Geräte und Materialien vor, um gemeinsam mit Konstruktionsorganisationen die technischen Bedingungen für deren Umsetzung zu koordinieren.

2.5. Erstellen Sie Berichte, führen Sie Korrespondenz über Ansprüche bei Verletzung vertraglicher Pflichten durch Lieferanten.

2.6. Überwachen Sie die Umsetzung von Logistikplänen für das Unternehmen, die Einhaltung der festgelegten Vollständigkeit der Ausrüstung, ihrer Qualität und des Lieferplans durch die Lieferanten.

2.7. Überwachen Sie die Richtigkeit der qualitativen und quantitativen Abnahme von Komponenten und Geräten, deren Konservierung, Lagerung und rechtzeitige Übergabe an strukturelle Abteilungen des Unternehmens sowie an Bau- und Installationsorganisationen.

2.8. Führen Sie die erforderlichen Arbeiten durch, um überschüssige Bestände an Geräten und Komponenten sowie ungenutzte und deinstallierte Geräte zu identifizieren.

2.9. Koordinieren Sie den Austausch von Komponenten und Geräten sowie Änderungen der Liefertermine.

2.10. Bereiten Sie die Daten vor, die für die Berichterstattung über die Umsetzung des Logistikplans des Unternehmens erforderlich sind.

2.11. Führen Sie alle offiziellen Aufgaben Ihres direkten Vorgesetzten aus.

2.12. Bereiten Sie Angebote für den Verkauf deinstallierter und unbenutzter Geräte vor.

  1. Rechte

Der Anlageninstallateur hat das Recht:

3.1. Unterbreiten Sie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den Verantwortlichkeiten gemäß dieser Stellenbeschreibung zur Prüfung durch das Management.

3.2. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen der Unternehmensleitung vertraut, die sich auf ihre Aktivitäten beziehen.

3.3. Informieren Sie Ihren Vorgesetzten über alle bei der Erfüllung Ihrer Amtspflichten festgestellten Mängel in der Produktionstätigkeit des Unternehmens (seinen Strukturbereichen) und machen Sie Vorschläge zu deren Beseitigung.

3.4. Beziehen Sie Spezialisten aus den Strukturbereichen des Unternehmens in die Lösung der ihm übertragenen Verpflichtungen ein (sofern dies in den Strukturbereichsvorschriften vorgesehen ist, wenn nicht, dann nur mit Zustimmung des Unternehmensleiters).

3.5. Fordern Sie im Namen des Managers oder persönlich von Spezialisten und Abteilungsleitern des Unternehmens Dokumente und Informationen an, die zur Erfüllung der in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind.

3.6. Fordern Sie von der Unternehmensleitung Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Amtspflichten und der Ausübung ihrer Rechte.

  1. Verantwortung

Der Anlageninstallateur ist verantwortlich für:

4.1. Für Rechtsverstöße, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Straf-, Verwaltungs- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation begangen werden.

4.2. Für unsachgemäße Erfüllung oder Nichterfüllung der in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Arbeitspflichten im Rahmen der Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation.

4.3. Für die Verursachung eines materiellen Schadens an einem Unternehmen im Rahmen der Zivil- und Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation.

Leiter Struktur
Abteilungen:


(Unterschrift) Nachname, Initialen

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Ich habe die Anleitung gelesen:

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(Unterschrift) Nachname, Initialen

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Vorwort zur Stellenbeschreibung

0,1. Das Dokument tritt mit der Genehmigung in Kraft.

0,2. Dokumententwickler: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _.

0,3. Das Dokument wurde genehmigt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

0,4. Die regelmäßige Überprüfung dieses Dokuments erfolgt in Abständen von höchstens 3 Jahren.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Position „Leading Equipment Repair Engineer“ gehört zur Kategorie „Professionals“.

1.2. Qualifikationsvoraussetzungen - abgeschlossene Hochschulausbildung im entsprechenden Ausbildungsbereich (Meister, Fachwirt) und Fortbildung. Berufserfahrung als Gerätereparaturingenieur der Kategorie I seit mindestens 2 Jahren.

1.3. Kennt und wendet in der Praxis an:
- Beschlüsse, Anweisungen, Anordnungen, methodische, behördliche und andere Anleitungsmaterialien zur Wartung und Reparatur von Geräten;
- Organisation des Reparaturdienstes im Unternehmen;
- technische Eigenschaften, strukturelle Eigenschaften, Zweck und Betriebsarten der Ölfeldausrüstung, Regeln für ihren technischen Betrieb;
- das Verfahren zur Erstellung von Aufgaben zur Durchführung von Reparaturarbeiten;
- das Verfahren zur Erstellung von Kostenvoranschlägen für Reparaturen, Anfragen für Ausrüstung, Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge usw.;
- Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, der Produktions-, Arbeits- und Managementorganisation;
- Grundlagen des Arbeitsrechts;
- Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Betriebshygiene und des Brandschutzes.

1.4. Der leitende Gerätereparaturingenieur wird auf Anordnung der Organisation (Unternehmen/Institution) in die Position berufen und von der Position entlassen.

1.5. Der führende Gerätereparaturingenieur berichtet direkt an _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

1.6. Der leitende Gerätereparaturingenieur überwacht die Arbeit von _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ .

1.7. Der leitende Ingenieur für die Gerätereparatur während der Abwesenheit wird durch eine nach dem festgelegten Verfahren ernannte Person ersetzt, die die entsprechenden Rechte erwirbt und für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich ist.

2. Merkmale der Arbeit, Aufgaben und berufliche Verantwortung

2.1. Gewährleistet einen störungsfreien und zuverlässigen Betrieb von Geräten, Mechanismen und Fahrzeugen.

2.2. Beteiligt sich an der Entwicklung aktueller Aufgaben (Zeitpläne) für die Reparatur und Prüfung von Geräten.

2.3. Beteiligt sich an der Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Reparaturarbeiten, zur Verbesserung des Betriebs von Geräten, zur routinemäßigen Wartung und zur Erhöhung der Lebensdauer von Geräten.

2.4. Überprüft die Qualität von Reparaturarbeiten, entwickelt Maßnahmen zur Verkürzung der Reparaturzeit und zur Reduzierung ihrer Kosten, erhöht die Haltbarkeit von Teilen und Baugruppen, verhindert Mängel und verbessert die Qualität von Gerätereparaturen.

2.5. Führt Aufzeichnungen über die Verfügbarkeit von Geräten und trägt Änderungen nach deren Reparatur und Modernisierung in den Reisepass ein.

2.6. Bereitet Materialien für den Abschluss von Verträgen mit Auftragnehmern für größere Reparaturen von Geräten vor.

2.7. Beteiligt sich an der Untersuchung der Ursachen von Geräteunfällen und entwickelt Maßnahmen zu deren Vermeidung.

2.8. Analysiert Gerätenutzungsindikatoren, untersucht deren Betriebsbedingungen sowie einzelne Komponenten und Teile, um die Ursachen für vorzeitigen Betrieb zu ermitteln, und führt ein Album mit Zeichnungen von Teilen, die schnell bedient werden.

2.9. Überwacht die Reparatur und Prüfung von Geräten, die Einhaltung von Betriebsanweisungen und die technische Überwachung.

2.10. Entwickelt regulatorische Materialien für die Reparatur von Geräten (Lebensdauer von Ersatzteilen, Sortiment an schnell zu verwendenden Teilen und Variablen, Standards für Schmierstoffe).

2.11. Führt eine ständige Überwachung von Gerätereparaturen, Inspektion von Schiffen und Hebemechanismen sowie Fehlererkennung durch.

2.12. Beteiligt sich an der Vorbereitung jährlicher Anfragen für Ausrüstung, Ersatzteile, Kraft- und Schmierstoffe, Werkzeuge und Materialien für Reparatur- und Wartungsbedarf.

2.13. Beteiligt sich an der Vorbereitung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Umsetzung neuer Normen, technischer Spezifikationen für die Reparatur und Installation von Geräten.

2.14. Überprüft den technischen Zustand der Geräte und nimmt sie von der Reparatur ab.

2.15. Entwickelt und beteiligt sich an der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Produktionseffizienz.

2.16. Führt ein System der technischen und buchhalterischen Dokumentation ein, das es ermöglicht, Geräteausfälle, die Zerbrechlichkeit von Teilen und deren Betrieb zu kontrollieren und zu verhindern.

2.17. Bereitet vorgeschriebene Berichte vor.

2.18. Kennt, versteht und wendet die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften an.

2.19. Kennt und befolgt die Anforderungen der Vorschriften zum Arbeits- und Umweltschutz, hält die Normen, Methoden und Techniken zur sicheren Arbeitsausführung ein.

3. Rechte

3.1. Der leitende Gerätereparaturingenieur hat das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße oder Nichtkonformitäten zu verhindern und zu korrigieren.

3.2. Der führende Gerätereparaturingenieur hat Anspruch auf alle gesetzlich vorgesehenen sozialen Garantien.

3.3. Der leitende Gerätereparaturingenieur hat das Recht, Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Ausübung seiner Rechte zu verlangen.

3.4. Der leitende Gerätereparaturingenieur hat das Recht, die Schaffung der für die Wahrnehmung seiner Amtspflichten erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen sowie die Bereitstellung der erforderlichen Geräte und Inventare zu verlangen.

3.5. Der leitende Gerätereparaturingenieur hat das Recht, sich mit Entwurfsdokumenten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vertraut zu machen.

3.6. Der leitende Gerätereparaturingenieur hat das Recht, Dokumente, Materialien und Informationen anzufordern und zu erhalten, die zur Erfüllung seiner beruflichen Pflichten und Führungsaufträge erforderlich sind.

3.7. Ein führender Gerätereparaturingenieur hat das Recht, seine beruflichen Qualifikationen zu verbessern.

3.8. Der leitende Gerätereparaturingenieur hat das Recht, alle im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Verstöße und Unstimmigkeiten zu melden und Vorschläge zu deren Beseitigung zu unterbreiten.

3.9. Der leitende Gerätereparaturingenieur hat das Recht, sich mit den Dokumenten vertraut zu machen, die die Rechte und Pflichten der ausgeübten Position sowie die Kriterien für die Beurteilung der Qualität der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben festlegen.

4. Verantwortung

4.1. Für die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung der durch diese Stellenbeschreibung übertragenen Pflichten und (oder) Nichtnutzung der eingeräumten Rechte ist der leitende Gerätereparaturingenieur verantwortlich.

4.2. Der führende Gerätereparaturingenieur ist für die Nichteinhaltung der internen Arbeitsvorschriften, des Arbeitsschutzes, der Sicherheitsvorschriften, der Betriebshygiene und des Brandschutzes verantwortlich.

4.3. Der leitende Gerätereparaturtechniker ist für die Offenlegung von Informationen über die Organisation (Unternehmen/Institution) verantwortlich, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

4.4. Der leitende Gerätereparaturtechniker ist für die Nichteinhaltung oder nicht ordnungsgemäße Einhaltung der Anforderungen interner Regulierungsdokumente der Organisation (Unternehmen/Institution) und gesetzlicher Anordnungen des Managements verantwortlich.

4.5. Der leitende Gerätereparaturingenieur ist für im Rahmen seiner Tätigkeit begangene Straftaten im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung verantwortlich.

4.6. Der leitende Techniker für die Reparatur von Geräten ist im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung dafür verantwortlich, der Organisation (Unternehmen/Institution) Sachschäden zuzufügen.

4.7. Der leitende Gerätereparaturtechniker ist für die rechtswidrige Nutzung der eingeräumten behördlichen Befugnisse sowie deren Nutzung zu persönlichen Zwecken verantwortlich.

ICH BESTÄTIGE:

[Berufsbezeichnung]

_______________________________

_______________________________

[Name der Firma]

_______________________________

_______________________/[VOLLSTÄNDIGER NAME.]/

„_____“ _______________ 20___

ARBEITSBESCHREIBUNG

Ingenieur für Versand- und Prozesssteuerungsausrüstung

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert und regelt die Befugnisse, Funktions- und Berufspflichten, Rechte und Pflichten des Ingenieurs für die Ausrüstung von Versand- und technologischen Kontrolleinrichtungen [Name der Organisation im Genitiv] (im Folgenden als Unternehmen bezeichnet).

1.2. Auf Anordnung des Unternehmensleiters wird ein Ingenieur für die Ausrüstung von Versand- und Prozesskontrollanlagen auf die in der geltenden Arbeitsgesetzgebung festgelegte Weise ernannt und von der Position entlassen.

1.3. Ein Ingenieur für Versandausrüstung und technologische Kontrollausrüstung gehört zur Kategorie der Spezialisten und berichtet direkt an [Bezeichnung der Position des unmittelbaren Vorgesetzten im Dativ] des Unternehmens.

1.4. Für die Position des Ingenieurs für die Ausrüstung von Versand- und Prozessleitanlagen wird eine Person mit entsprechender Qualifikation ernannt:

Geräteingenieur für Versand- und Prozessleitgeräte der Kategorie I: Höhere berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung als Ingenieur für Versandausrüstung und technologische Steuerungsausrüstung der Kategorie II von mindestens 3 Jahren.

Geräteingenieur für Versand- und Prozessleitgeräte der Kategorie II: Höhere berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung als Ingenieur für Versandausrüstung und technologische Steuerungsausrüstung oder in anderen Positionen, die von Spezialisten mit höherer beruflicher (technischer) Ausbildung besetzt werden, mindestens 3 Jahre.

Ingenieur für Versand- und Prozessleittechnik: Höhere berufliche (technische) Ausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung oder sekundäre berufliche (technische) Ausbildung und Berufserfahrung als Techniker, der Energieanlagen der Kategorie I für mindestens 3 Jahre bedient, oder in anderen Positionen, die von Fachkräften mit sekundärer beruflicher (technischer) Ausbildung besetzt werden, mindestens 5 Jahre.

1.5. Ein Ingenieur für Überwachungs- und Prozesssteuerungsgeräte muss Folgendes wissen:

  • organisatorische und administrative, regulatorische und methodische Dokumente zum Betrieb von SDTU-Geräten und -Geräten, zur Ausstattung von SDTU-Energieanlagen;
  • Regeln für den technischen Betrieb von Kraftwerken und Netzen der Russischen Föderation;
  • Regeln für Elektroinstallationen;
  • Regeln für die Arbeit mit Personal in Organisationen der Elektrizitätswirtschaft der Russischen Föderation;
  • Regeln für die Verwendung und Prüfung von Schutzausrüstungen in elektrischen Anlagen, technische Anforderungen an diese;
  • Regeln für die Verwendung von Werkzeugen und Geräten, die bei der Reparatur und Installation von Energieanlagen verwendet werden;
  • Vorschriften und Anweisungen zur Untersuchung und Aufzeichnung von Unfällen und anderen technischen Verstößen, Arbeitsunfällen;
  • Diagramme, Funktionsprinzipien, Eigenschaften und Betriebsmerkmale von SDTU-Geräten und -Geräten, deren Platzierung in Energieanlagen;
  • Netzwerkdiagramme von Telefon- und Funkrelais für industrielle Kommunikation und Telemechanik, Rundfunk, Radiosuche, Industrielautsprecher, Gegensprechanlage, Hochfrequenzkommunikation, Datenübertragungskanäle;
  • Stromversorgungsschaltungen für SDTU-Geräte;
  • Diagramme der Arbeits- und Notbeleuchtung von SDTU-Räumlichkeiten;
  • Technologie der Wartung, Reparatur, Methoden zur Überprüfung, Einstellung, Messungen, charakteristische Schadenszeichen, Verfahren zur Erkennung und Beseitigung von Störungen im Betrieb von Geräten und Geräten der SDTU;
  • Stellenbeschreibungen und Betriebsanweisungen für das Personal, das SDTU bedient; fortgeschrittene Produktionserfahrung in der Ausrüstung von Energieanlagen und der Wartung von SDTU, Einführung moderner Informationstechnologien in der Elektrizitätswirtschaft;
  • Grundlagen der Ökonomie und Organisation von Produktion, Arbeit und Management im Energiesektor;
  • Grundlagen des Arbeitsrechts;
  • Arbeitssicherheitsvorschriften.

1.6. Ein Ingenieur für Versandausrüstung und technologische Steuerungsausrüstung wird bei seiner Tätigkeit geleitet von:

  • lokale Gesetze sowie organisatorische und administrative Dokumente des Unternehmens;
  • interne Arbeitsvorschriften;
  • Regeln des Arbeitsschutzes und der Sicherheit, Gewährleistung der industriellen Hygiene und des Brandschutzes;
  • Anweisungen, Anordnungen, Entscheidungen und Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten;
  • diese Stellenbeschreibung.

1.7. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Ingenieurs für die Ausrüstung von Versand- und technologischen Kontrolleinrichtungen werden seine Aufgaben dem [stellvertretenden Stellentitel] zugewiesen.

2. Funktionale Verantwortlichkeiten

Der Geräteingenieur für Versand- und Prozessleitgeräte übt folgende Aufgaben aus:

2.1. Führt Arbeiten zur technischen und organisatorischen Unterstützung für den unterbrechungsfreien und qualitativ hochwertigen Betrieb von Geräten und Geräten von Systemen (oder einzelnen Subsystemen) von Versand- und Technologiekontrolleinrichtungen (SDTU) durch – alle Arten von industriellen Telefon- und Funkübertragungsnetzen mit Geräten und hoch- Frequenzkommunikationskanäle, Telefon-, Telegrafen- und Faxleitungen, Kommunikationskanäle und Datenübertragung von automatisierten Steuerungssystemen (ACS), Richtfunkleitungen, Geräte- und Telemechanikkanäle, Rundfunknetze, Such- und Produktionslautsprecherkommunikation, Uhrenausrüstung, Industriefernsehen, Steuereinheiten für Tonbandaufzeichnungen, Kommunikationskanalverdichtungs- und Telemechanikausrüstung, SDTU-Stromversorgungsausrüstung.

2.2. Bereitet Entwürfe von Plänen und Zeitplänen für Reparaturen vor, führt Audits durch, führt vorbeugende Arbeiten an SDTU-Geräten und -Geräten durch und überwacht die Umsetzung genehmigter Pläne und Zeitpläne.

2.3. Führt eine systematische Aufzeichnung und Qualitätskontrolle des SDTU-Betriebs, der tatsächlichen Auslastung von Geräten, Kommunikationskanälen und Telemechanik zu Spitzenzeiten des Tages (Jahreszeiten) durch und führt eine Buchhaltungsdokumentation über ihre Arbeit.

2.4. Beteiligt sich an der Untersuchung der Ursachen technologischer Verstöße beim Betrieb von SDTU-Geräten, Verletzungsfällen sowie der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zu deren Verhinderung.

2.5. Analysiert den technischen Zustand von SDTU-Geräten und -Geräten, die Zuverlässigkeit des Betriebs und die Zuverlässigkeit der übertragenen Signale unter Normal- und Notfallbedingungen, die Verfügbarkeit von Produktionsmitteln und Kommunikationskanälen, die Übereinstimmung des technischen Niveaus von SDTU mit dem Entwicklungsstand automatisierter und moderner Steuerungssysteme Informationstechnologien in der Elektrizitätswirtschaft.

2.6. Bereitet Vorschläge vor, beteiligt sich an der Erstellung technischer Bedingungen und Ausgangsdaten für den Entwurf, prüft und erstellt Kommentare zu Entwicklungs- und Modernisierungsprojekten und erhöht so das technische Betriebsniveau der SDTU.

2.7. Gemäß den Entscheidungen der Geschäftsführung der Organisation der Elektrizitätswirtschaft überwacht sie die Installation neuer und umgebauter SDTUs und beteiligt sich an deren Abnahme bei größeren Reparaturen und Installationen.

2.8. Führt Berechnungen durch und beteiligt sich an Tests und Messungen, die für die korrekte Installation und Konfiguration der SDTU erforderlich sind.

2.9. Entwickelt Anweisungen zur Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Betriebs, zur Erkennung und Beseitigung von Schäden, zur zeitnahen Wartung und zur Führung von Aufzeichnungen über den Betrieb von Geräten und Geräten der SDTU.

2.10. Füllt Anfragen nach Ausrüstung, Ersatzteilen, Materialien, Arbeitskleidung und anderen materiellen Ressourcen aus und überwacht die Umsetzung der Anfragen.

2.11. Führt Arbeiten zur Verbesserung der Qualifikation des Personals durch, nimmt an deren Einweisungen, Schulungen, Wissenstests, Zertifizierungen und Vorbereitungen für die Zertifizierung von Arbeitsplätzen zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen teil.

2.12. Erstellt und korrigiert Diagramme, führt technische Pässe und Reparaturformulare und erstellt Berichte über den Betrieb von SDTU-Geräten und -Geräten.

2.13. Beteiligt sich an der Modernisierung, Reparatur und Umrüstung mobiler Labore für den Empfang und die Übertragung telemetrischer Signale (Informationen).

Bei dienstlicher Notwendigkeit kann ein Ingenieur für Versandausrüstung und technische Steuerungsausrüstung in der durch die Bestimmungen des Bundesarbeitsrechts vorgeschriebenen Weise zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben Überstunden leisten.

3. Rechte

Ein Ingenieur für die Ausrüstung von Versand- und Prozesskontrollanlagen hat das Recht:

3.1. Fordern und erhalten Sie die erforderlichen Materialien und Dokumente im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ingenieurs für die Ausrüstung von Versand- und Prozessleitgeräten.

3.2. Gehen Sie Beziehungen zu Abteilungen von Drittinstitutionen und -organisationen ein, um betriebliche Probleme von Produktionsaktivitäten zu lösen, die in die Kompetenz eines Ingenieurs für die Ausrüstung von Versand- und Prozesskontrollanlagen fallen.

3.3. Vertretung der Interessen des Unternehmens in Drittorganisationen in Fragen seiner beruflichen Tätigkeit.

4. Verantwortung und Leistungsbewertung

4.1. Der Ausrüstungsingenieur für Versand- und Prozesssteuerungsausrüstung trägt die administrative, disziplinarische und materielle (und in einigen Fällen, die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind, strafrechtliche) Verantwortung für:

4.1.1. Nichtbeachtung oder unsachgemäße Befolgung behördlicher Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten.

4.1.2. Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung der eigenen beruflichen Funktionen und zugewiesenen Aufgaben.

4.1.3. Illegale Nutzung der eingeräumten behördlichen Befugnisse sowie deren Nutzung für persönliche Zwecke.

4.1.4. Ungenaue Informationen über den Status der ihm übertragenen Arbeit.

4.1.5. Unterlassene Maßnahmen zur Unterbindung festgestellter Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Brandschutz und andere Vorschriften, die eine Gefahr für die Tätigkeit des Unternehmens und seiner Mitarbeiter darstellen.

4.1.6. Nichteinhaltung der Arbeitsdisziplin.

4.2. Die Beurteilung der Arbeit eines Ingenieurs an der Ausrüstung von Versand- und technologischen Kontrollgeräten erfolgt wie folgt:

4.2.1. Durch den unmittelbaren Vorgesetzten – regelmäßig im Rahmen der täglichen Ausübung seiner Arbeitsaufgaben durch den Arbeitnehmer.

4.2.2. Durch die Zertifizierungskommission des Unternehmens – periodisch, mindestens jedoch alle zwei Jahre, auf der Grundlage dokumentierter Arbeitsergebnisse für den Bewertungszeitraum.

4.3. Das Hauptkriterium für die Beurteilung der Arbeit eines Ingenieurs für die Ausrüstung von Versand- und Prozessleitgeräten ist die Qualität, Vollständigkeit und Aktualität seiner Ausführung der in dieser Anleitung vorgesehenen Aufgaben.

5. Arbeitsbedingungen

5.1. Der Arbeitsplan eines Ingenieurs für die Ausrüstung von Versand- und Prozesskontrollanlagen richtet sich nach den vom Unternehmen festgelegten internen Arbeitsvorschriften.

5.2. Aufgrund der Produktionsanforderungen muss der Ausrüstungsingenieur für Versand- und Prozesssteuerungsausrüstung auf Geschäftsreisen (auch vor Ort) sein.

6. Unterschriftenrecht

6.1. Dem Ingenieur für die Ausrüstung von Versand- und technischen Kontrolleinrichtungen zur Sicherstellung seiner Tätigkeit wird durch diese Stellenbeschreibung das Recht eingeräumt, Organisations- und Verwaltungsdokumente zu Themen zu unterzeichnen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Ich habe die Anleitung gelesen ___________/___________/ „__“ _______ 20__

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