Die Frist für die Prüfung der zweiten Teile der Anträge auf Teilnahme an der elektronischen Auktion. Fehlgeschlagene elektronische Auktion Artikel 69 44 fz

Heimat / Nützlich

Artikel 69 elektronische Auktion

1. Die Auktionskommission prüft die zweiten Teile der Anträge auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion, Informationen und elektronische Dokumente, die der Betreiber dem Kunden zusendet elektronische Plattform gemäß § 68 Abs. 19 dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Einhaltung der durch die Dokumentation einer solchen Versteigerung festgelegten Anforderungen.

2. Die Auktionskommission entscheidet auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung der zweiten Teile der Anträge auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion über die Übereinstimmung oder Nichterfüllung eines Antrags auf Teilnahme an einer solchen Auktion mit den vom Gesetz festgelegten Anforderungen Dokumentation für eine solche Versteigerung in der in diesem Artikel vorgesehenen Weise und aus den Gründen. Für Akzeptanz gesagte Entscheidung Die Versteigerungskommission berücksichtigt die Informationen über den Teilnehmer einer solchen Versteigerung, der diesen Antrag gestellt hat, die im Register der Teilnehmer einer solchen Versteigerung enthalten sind, die eine Akkreditierung auf der elektronischen Plattform erhalten haben.

3. Die Auktionskommission prüft die zweiten Teile der Anträge auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion, die gemäß Artikel 68 Teil 19 dieses Bundesgesetzes eingereicht werden, bis eine Entscheidung über die Übereinstimmung von fünf solcher Anträge mit den in der Dokumentation festgelegten Anforderungen getroffen wurde für so eine Auktion. Für den Fall, dass weniger als zehn ihrer Teilnehmer an einer solchen Versteigerung teilgenommen haben und weniger als fünf Anträge auf Teilnahme an einer solchen Versteigerung die festgelegten Anforderungen erfüllen, prüft die Versteigerungskommission die zweiten Teile der von ihr eingereichten Anträge auf Teilnahme an einer solchen Versteigerung alle Teilnehmer, die daran teilgenommen haben. Die Prüfung dieser Anträge beginnt mit einem Antrag auf Teilnahme an einer solchen Auktion, der von dem Teilnehmer eingereicht wird, der den niedrigsten Zuschlagspreis angeboten hat, und wird unter Berücksichtigung der Rangfolge dieser Anträge gemäß Artikel 68 Teil 18 durchgeführt

4. Wenn gemäß Teil 3 dieses Artikels fünf Anträge auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion, die die in der Dokumentation für eine solche Auktion festgelegten Anforderungen erfüllen, von zehn zuvor an den Kunden gesendeten Anträgen auf Teilnahme daran nicht identifiziert werden auf der Grundlage der Rangfolgeergebnisse ist der Betreiber der elektronischen Website verpflichtet, dem Kunden innerhalb von einer Stunde nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung des Kunden alle zweiten Teile dieser Gebote zuzusenden, die gemäß Teil 18 der Artikel 68 dieses Bundesgesetzes, um fünf Gebote für die Teilnahme an einer solchen Auktion zu identifizieren, die die in der Dokumentation darüber festgelegten Anforderungen erfüllen.

5. Die Gesamtfrist für die Prüfung der zweiten Teile der Anträge auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion darf drei Arbeitstage ab dem Datum der Veröffentlichung des Protokolls der elektronischen Auktion auf der elektronischen Website nicht überschreiten.

6. Ein Antrag auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion wird als nicht den Anforderungen entsprechend der Dokumentation für eine solche Auktion anerkannt, wenn:

1) Nichtvorlage von Dokumenten und Informationen, die in Teil 11 von Artikel 24.1, Teile 3 und 5 von Artikel 66 dieses Bundesgesetzes vorgesehen sind, Nichteinhaltung dieser Dokumente und Informationen mit den durch die Dokumentation festgelegten Anforderungen einer Auktion, das Vorhandensein unzuverlässiger Informationen in diesen Dokumenten über einen Teilnehmer an einer solchen Auktion zum Datum und zur Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an einer solchen Auktion;

2) Nichterfüllung eines Teilnehmers an einer solchen Auktion mit den Anforderungen, die gemäß Teil 1, Teile 1.1 und 2.1 (falls solche Anforderungen bestehen) von Artikel 31 dieses Bundesgesetzes festgelegt wurden;

3) vorgesehen durch Verordnungsgesetze, die gemäß Artikel 14 dieses Bundesgesetzes erlassen wurden.

7. Eine Entscheidung über die Nichteinhaltung eines Antrags auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion mit den in der Dokumentation für eine solche Auktion festgelegten Anforderungen aus Gründen, die nicht in Teil 6 dieses Artikels vorgesehen sind, ist nicht zulässig. Ein Antrag auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion kann aufgrund fehlender Informationen nicht als nicht den Anforderungen entsprechend der Dokumentation für eine solche Auktion anerkannt werden elektronische Dokumente wie in Artikel 66 Teil 5 Absatz 5 dieses Bundesgesetzes sowie in Artikel 66 Teil 5 Absatz 6 dieses Bundesgesetzes vorgesehen, mit Ausnahme des Falles des Kaufs von Waren, Bauarbeiten und Dienstleistungen in Bezug darauf ein Verbot besteht nach Artikel 14 dieses Bundesgesetzes.

8. Die Ergebnisse der Prüfung von Anträgen auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion werden im Protokoll über die Zusammenfassung der Ergebnisse einer solchen Auktion festgehalten, das von allen an der Prüfung dieser Anträge beteiligten Mitgliedern der Auktionskommission unterzeichnet wird, spätestens jedoch als am Werktag nach dem Datum der Unterzeichnung des angegebenen Protokolls, werden vom Kunden auf der elektronischen Website platziert und vereinheitlicht Informationssystem. Das festgelegte Protokoll muss Angaben zu den Identifikationsnummern von fünf Geboten für die Teilnahme an einer solchen Auktion enthalten (für den Fall, dass über die Übereinstimmung von fünf Geboten für die Teilnahme an einer solchen Auktion mit den in der Dokumentation für eine solche Auktion festgelegten Anforderungen entschieden wird Versteigerung, oder falls die Versteigerungskommission auf Grund der Berücksichtigung der zweiten Teile von Geboten auf Teilnahme an einer solchen Versteigerung, die von allen Teilnehmern einer solchen Versteigerung, die daran teilgenommen haben, eingereicht werden, Entscheidungen über die Erfüllung mehrerer Anträge annimmt für die Teilnahme an einer solchen Versteigerung, jedoch weniger als fünf dieser Anträge mit den festgelegten Anforderungen), die gemäß Artikel 68 Teil 18 dieses Bundesgesetzes in eine Rangfolge gebracht wurden und über deren Einhaltung entschieden wurde Anforderungen, die durch die Dokumentation einer solchen Auktion festgelegt wurden, oder wenn aufgrund der Prüfung der zweiten Teile der Anträge auf Teilnahme an einer solchen Auktion, die von allen Teilnehmern, die daran teilgenommen haben, eingereicht wurden, eine Entscheidung über die Einhaltung der festgelegten getroffen wurde Anforderungen von mehr als einem Hasen Anträge auf Teilnahme an einer solchen Versteigerung, jedoch weniger als fünf dieser Gebote, sowie Angaben zu deren Identifikationsnummern, eine Entscheidung über die Übereinstimmung oder Nichterfüllung von Geboten zur Teilnahme an einer solchen Versteigerung mit den in der Dokumentation festgelegten Anforderungen über es, mit Begründung dieser Entscheidung und unter Angabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die der Teilnehmer einer solchen Versteigerung nicht einhält, die Bestimmungen der Dokumentation über eine solche Versteigerung, die der Antrag auf Teilnahme an ihr nicht erfüllt erfüllen, die Bestimmungen des Antrags auf Teilnahme an einer solchen Versteigerung, die nicht den in der Dokumentation darüber festgelegten Anforderungen entsprechen, Informationen über die Entscheidung jedes Mitglieds der Versteigerungskommission in Bezug auf jedes Gebot für diese Versteigerung.

9. Jeder Teilnehmer an einer elektronischen Auktion, mit Ausnahme seiner Teilnehmer, deren Anträge auf Teilnahme an einer solchen Auktion die ersten drei Seriennummern gemäß dem Protokoll zur Zusammenfassung der Ergebnisse einer solchen Auktion erhalten haben, hat ein Rücktrittsrecht den Antrag auf Teilnahme an einer solchen Auktion durch Senden einer Benachrichtigung an den Betreiber der elektronischen Website ab dem Zeitpunkt der Platzierung des angegebenen Protokolls in einem einzigen Informationssystem.

10. Als Gewinner einer solchen Auktion gilt derjenige Teilnehmer an einer elektronischen Auktion, der den niedrigsten Kontraktpreis geboten hat und dessen Antrag auf Teilnahme an einer solchen Auktion den in der Dokumentation darüber festgelegten Anforderungen entspricht.

11. In dem in Artikel 68 Teil 23 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fall ist der Gewinner einer elektronischen Auktion derjenige Teilnehmer, der den höchsten Preis für das Recht zum Abschluss eines Vertrages geboten hat und dessen Antrag auf Teilnahme an einer solchen Auktion dem entspricht Anforderungen, die in der Dokumentation für eine solche Auktion festgelegt sind.

12. Innerhalb einer Stunde ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der elektronischen Website und im einheitlichen Informationssystem des Protokolls zur Zusammenfassung der Ergebnisse der elektronischen Auktion sendet der Betreiber der elektronischen Website den Teilnehmern einer solchen Auktion die zweite Teile von deren Anträgen auf Teilnahme daran geprüft wurden und bezüglich deren Anträgen auf Teilnahme an einer solchen Versteigerung stattgegeben wurde eine Entscheidung über die Einhaltung oder Nichterfüllung der durch die Dokumentation einer solchen Versteigerung festgelegten Anforderungen, die Mitteilung der getroffenen Entscheidungen.

13. Wenn die Auktionskommission entscheidet, dass alle zweiten Teile der Gebote für die Teilnahme daran nicht den Anforderungen entsprechen, die in der Dokumentation für die elektronische Auktion festgelegt sind, oder dass nur ein zweiter Teil des Gebots für die Teilnahme daran den festgelegten Anforderungen entspricht , gilt eine solche Auktion als gescheitert.

Gemäß dem Bundesgesetz vom 05.04.2013 Nr. 44-FZ „On Vertragssystem im Bereich der Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen für den nationalen und kommunalen Bedarf“ besteht das Verfahren zur Durchführung einer elektronischen Auktion, an der der Hersteller einen Antrag an den Kunden weiterleitet, aus zwei Teilen.

Der erste Teil des Antrags besteht aus der schriftlichen Zustimmung des Herstellers zur Erfüllung der Bedingungen des Staatsvertrags gemäß der Bekanntmachung und Auktionsdokumentation, sowie nach allen Merkmalen von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen. Während der Prüfung des ersten Teils des Antrags wird eine Liste der Teilnehmer erstellt, die an der betreffenden Auktion teilnehmen dürfen. Erst am Ende der Auktion hat der Verbraucher das Recht, die zweiten Teile der Anträge zu berücksichtigen.

Artikel 69 „Verfahren zur Prüfung der zweiten Teile von Anträgen auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion“ in der geänderten Fassung

Das Verfahren zur Prüfung der zweiten Teile von Anträgen zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion ist in Artikel 69 des Bundesgesetzes Nr. 44 festgelegt. Es ist zu beachten, dass der erste Teil des Antrags als anonym gilt und der zweite Teil alle erforderlichen Angaben enthält Unterlagen und Informationen über den Auktionsteilnehmer.

Dieser Artikel befasst sich mit den folgenden Fragen:

  • Ermittlung des Gewinners der elektronischen Auktion;
  • eine detaillierte Übersicht über die zweiten Teile der Anträge auf Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung;
  • Auktionszusammenfassungsbericht;
  • Anerkennung der elektronischen Auktion als ungültig, wenn nur eine Seite des Antrags als zutreffend anerkannt wird;
  • Anerkennung des elektronischen Handels als ungültig, falls beide Antragsteile abgelehnt wurden;
  • Bitte erläutern Sie die Ergebnisse der elektronischen Auktion;
  • Haben die zuständigen Behörden das Recht, den Antrag zu stornieren, wenn der Teilnehmer dieser Veranstaltung keine Fotokopien der Konformitätsbescheinigungen für die gelieferte Ware vorgelegt hat?
  • Im Antrag des Teilnehmers wurde eine Fotokopie der Lizenz vorgelegt, und im Auszug aus dem einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen gibt es keine Aufzeichnungen über das Vorhandensein einer Lizenz. Haben sie das Recht, die Bewerbung eines solchen Bieters abzulehnen, wenn die Bewerbung falsche Angaben enthält?
  • Kann eine Bewerbung abgelehnt werden, wenn technische Fehler in den persönlichen Daten des Teilnehmers aufgetreten sind?
  • Ist es rechtlich zulässig, die Bewerbung als ungeeignetes Dokument anzuerkennen, wenn die Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort des Teilnehmers widersprüchlich sind?
  • ob ein Antrag als ungeeignetes Dokument anerkannt werden kann, wenn in einer Fotokopie der Lizenz falsche oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden;
  • Ist es möglich, eine SRO-Zulassungsbescheinigung für bestimmte Unterarten von Arbeiten zu verlangen, die die Sicherheit von Investitionsobjekten beeinträchtigen können?

In den ersten vier Absätzen von Artikel 69 analysiert der Versteigerungsausschuss die zweiten Teile der Anträge auf Teilnahme an der jeweiligen Versteigerung sowie Entscheidungen, die nach diesem Gesetz getroffen werden. Absatz 5 regelt die allgemeinen Bedingungen für das Studium der zweiten Teile von Anträgen auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion, die drei Werktage ab dem Datum der Veröffentlichung eines Berichts über die Veranstaltung auf der entsprechenden Website nicht überschreiten darf.

Gemäß Artikel 69 44 Teil 6 des Bundesgesetzes , wird das Dokument zur Teilnahme an der Auktion ungültig, wenn:

  • die bereitgestellten Informationen und Unterlagen nicht den Standards und Anforderungen des Bundesgesetzes 44 vom 04.05.2013 entsprechen;
  • Mitglieder einer solchen Auktion erfüllen nicht die Anforderungen von Artikel 31 dieses Gesetzes.

Als nächstes markieren Teil 8 von Artikel 69 44 des Bundesgesetzes , in dessen Protokoll die Ergebnisse der Prüfung von Anträgen auf Teilnahme an der elektronischen Auktion gespeichert werden. Das Dokument wird von allen unterschrieben und auf dem relevanten elektronischen Gebiet und in einem einzigen Informationssystem veröffentlicht werden. Das Protokoll muss vollständige Angaben zu den Seriennummern der Anträge enthalten, die nach Artikel 58 zugeteilt werden.

Gemäß Absatz 10 von Artikel 69 44 des Bundesgesetzes , wird jeder Teilnehmer an dieser Veranstaltung, der den niedrigsten Preis der Vereinbarung bietet, als Gewinner der entsprechenden Auktion anerkannt.

Frist für die Prüfung von 2 Teilen von Anträgen nach 44 Bundesgesetz

Eine fehlgeschlagene Auktion wird in 2 Fällen berücksichtigt:

  • wenn ein Einzelantrag gestellt wurde. Der Site-Administrator sendet alle Teile der Bewerbungen innerhalb eines Werktages, die der Kunde verpflichtet ist, innerhalb von drei Tagen zu prüfen;
  • wenn nur eine Bewerbung teilnehmen darf. Der Antrag wird vom Kunden innerhalb von 3 Werktagen nach Veröffentlichung des entsprechenden Protokolls analysiert.

Wichtig! Allgemeine Fristen für den Abschluss der Prüfung des Antrags oder andere Unterlagen. Aber gemäß Bundesgesetz 44 darf die Diskussionsfrist nicht länger als 3 Werktage dauern.

Herunterladen

Einem Komplizen einer veröffentlichten Bestellung gemäß Bundesgesetz Nr. 44-FZ vom 05.04.2013 „Über das Vertragssystem im Bereich der Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen für den nationalen und kommunalen Bedarf“ kann die Unterzeichnung verweigert werden die entsprechende Vereinbarung.

Ablehnungsgründe:

  • alle wurden nicht bereitgestellt Erforderliche Dokumente vollständig, wie z. B.: Zertifikate, Lizenzen, Inbetriebsetzungshandlungen;
  • die für die Standortakkreditierung erforderlichen Unterlagen wurden nicht vorgelegt;
  • falsche Angaben in den oben genannten Dokumenten;
  • wenn der Teilnehmer die Standards und Anforderungen nicht erfüllt dieses Bundesgesetzes Nr. 44-FZ, das heruntergeladen werden kann .

Nach Zusammenfassung der Ergebnisse zu den zweiten Teilen der Berufungen veröffentlicht der Käufer ein allgemeines Protokoll der Ergebnisse der elektronischen Auktion. Innerhalb von 5 Tagen sendet der Kunde den nationalen Vertragsentwurf an das Gewinnerunternehmen.

2. Die Auktionskommission entscheidet auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung der zweiten Teile der Anträge auf Teilnahme an einer elektronischen Auktion über die Übereinstimmung oder Nichterfüllung eines Antrags auf Teilnahme an einer solchen Auktion mit den vom Gesetz festgelegten Anforderungen Dokumentation für eine solche Versteigerung in der in diesem Artikel vorgesehenen Weise und aus den Gründen. Um diese Entscheidung zu treffen, berücksichtigt die Auktionskommission die Informationen über den Teilnehmer einer solchen Auktion, der diesen Antrag gestellt hat, die im Register der Teilnehmer an einer solchen Auktion enthalten sind, die auf der elektronischen Website akkreditiert wurden.

Schiedsgericht Krasnodar-Territorium(AC des Krasnodar-Territoriums)

Commission) - die Verwaltung des Distrikts Dinskoy der Region Moskau während einer offenen elektronischen Auktion: Bei den Maßnahmen der Einheitlichen Industriekommission der Verwaltung des Distrikts Dinskoy der Region Moskau eine Verletzung der Teile 1, 6 der Kunst. 69 Bundesgesetz Nr. 44-FZ vom 5. April 2013 „Über das Vertragssystem im Bereich der Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen zur Deckung des staatlichen und kommunalen Bedarfs“ (im Folgenden als Vertragsgesetz bezeichnet ...

  • 69 des Bundesgesetzes vom 5. April 2013 Nr. 44-FZ „Über das Vertragssystem im Bereich der Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen zur Deckung des staatlichen und kommunalen Bedarfs“. Nach § 3 des angegriffenen ...
  • Regelt Beziehungen, die im Prozess des öffentlichen Beschaffungswesens entstehen. Für die Umsetzung diese Kontrolle ein einheitliches Informationssystem wird organisiert.

    Allgemeine Bestimmungen und Änderungen

    Jüngste Änderungen an das Bundesgesetz Nr. 44 „Über das Vertragswesen auf dem Gebiet der Beschaffung von Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen zur Deckung des staatlichen und kommunalen Bedarfs“ wurden am 31.12.2017 eingeführt. Neue Edition Das Bundesgesetz ist am 11. Januar 2018 in Kraft getreten.

    Bei der letzten Änderung des Gesetzesentwurfs wurden keine Änderungen an Artikel 69 vorgenommen. Schauen wir uns die darin enthaltenen Bestimmungen genauer an:

    Absatz 1

    Artikel 69 Absatz 1 besagt, dass die Versteigerungskommission den zweiten Teil der Anträge und die ihnen beigefügten Unterlagen prüft. Die Verifizierung der Wertpapiere erfolgt auf Basis der deklarierten Auktionsanforderungen.

    Punkt 2

    Nach Eingang der zweiten Teile der Anträge prüft die Versteigerungskommission die Daten des Antragstellers und entscheidet über die Erfüllung seines Antrags oder Nichterfüllung der von der Versteigerungsleitung gestellten Anforderungen. Informationen über den Antragsteller sind in einem speziellen Teilnehmerverzeichnis enthalten. Informationen über sie werden nur unter der Bedingung in das Register eingetragen, dass die Akkreditierung bestanden wurde.

    Lesen Sie mehr über Artikel Nr. 66 F)-44 lesen

    Teil 3 Artikel 69

    Die Bestimmungen von Absatz 3 regeln das Verfahren zur Prüfung der zweiten Teile der Anträge. Die Kommission beginnt mit ihrer Studie, bevor sie über die Erfüllung der ersten fünf Anträge auf Erfüllung der festgelegten Anforderungen entscheidet. Wenn weniger als 5 Teilnehmer an der Auktion teilnehmen und weniger als 5 Bewerbungen eingereicht wurden, werden die zweiten Teile der Bewerbungen der Kandidaten berücksichtigt, die den niedrigsten Zuschlagspreis erklärt haben. Die Auswahl erfolgt nach den Rankingkriterien.

    Punkt 4

    Abschnitt 4 beschreibt die Handlungen der Antragsteller für den Fall, dass ihre Beschwerde geprüft wurde. Nach Erhalt einer Mitteilung des Kunden muss der Betreiber der elektronischen Auktion ihm die zweiten Teile innerhalb einer Stunde zusenden.

    Teil 6 des Artikels 69 44 FZ

    Abschnitt 6 listet die Kriterien auf, nach denen eine Anwendung die angegebenen Anforderungen möglicherweise nicht erfüllt:

    • Nichteinhaltung der im Bundesgesetz 44 festgelegten Anforderungen durch den Auktionsteilnehmer;
    • in den bereitgestellten Informationen Fehler und Unstimmigkeiten mit den Versteigerungsbedingungen festgestellt wurden;
    • der Antragsteller hat die erforderlichen Unterlagen und Informationen nicht vorgelegt.

    Punkt 7

    Artikel 69 Absatz 7 besagt, dass ein Antrag nur aus den in Teil 6 dieses Artikels aufgeführten Gründen abgelehnt werden darf.

    Teil 8 von Artikel 69 44 des Bundesgesetzes

    Dieser Absatz beschreibt das Verfahren zur Bekanntgabe der Ergebnisse:

    1. Alle Entscheidungen werden im zusammenfassenden Protokoll festgehalten.
    2. Das schriftliche Ergebnis wird von jedem Teilnehmer der Versteigerungsprüfung spätestens einen Tag nach Bekanntgabe unterschrieben.
    3. Die Ergebnisse werden vom Kunden auf der elektronischen Plattform öffentlich eingestellt.

    P 10 Artikel 69 44 FZ

    Gewinner der Auktion ist gemäß den Bestimmungen des Absatzes 10 derjenige Bewerber, der den niedrigsten Zuschlagspreis erbringt und dessen Bewerbung die genannten Anforderungen erfüllt.

    Frist für die Prüfung der zweiten Teile der Anträge per Gesetz

    Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes 44 und insbesondere des Artikels 69 werden die zweiten Teile der Anträge innerhalb von drei Werktagen ab dem Datum der Platzierung der Versteigerungsbedingungen berücksichtigt. Anforderungen für die Veranstaltung müssen auf offiziellen Quellen veröffentlicht werden.

    Laden Sie 44 Bundesgesetze in der neuesten Ausgabe herunter

    Das Bundesgesetz Nr. 44 „Über das Kontaktsystem im Bereich der Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen zur Deckung des staatlichen und kommunalen Bedarfs“ wurde am 22. März 2013 von der Staatsduma der Russischen Föderation angenommen und der Gesetzesentwurf genehmigt 5 Tage später im selben Jahr.

    Das Bundesgesetz 44 regelt die Beziehungen, die sich aus dem Prozess der Deckung des staatlichen und kommunalen Bedarfs im Beschaffungsbereich ergeben. Außerdem zielt das Handeln des Gesetzes darauf ab, illegale Handlungen in den folgenden Bereichen zu verhindern:

    • Planung des öffentlichen Beschaffungswesens im Bereich Waren und Dienstleistungen;
    • Erfüllung der Vertragsbedingungen;
    • Überprüfung gekaufter Produkte und Dienstleistungen;
    • Prüfung der Maßnahmen staatlicher Stellen im Bereich Beschaffung.

    Um mehr über die Bestimmungen des Bundesgesetzes 44 in der neuesten Ausgabe zu erfahren, laden Sie es herunter.

    © 2022 youmebox.ru -- Über das Geschäft - Nützliches Wissensportal