Stellvertretender Leiter der Technischen Abteilung. Stellenbeschreibung für den stellvertretenden Direktor für den technischen Teil

Heimat / Bau und Reparatur

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert die funktionalen Aufgaben, Rechte und Pflichten des Stellvertreters Generaldirektor auf der technischen Seite. 1.2. Der stellvertretende Generaldirektor für den technischen Teil wird in die Position berufen und von der Position in der etablierten Strömung entlassen Arbeitsrecht im Auftrag des Generaldirektors. 1.3. Der stellvertretende Generaldirektor für technische Angelegenheiten berichtet direkt an den Generaldirektor. 1.4. Auf die Position des stellvertretenden Generaldirektors für den technischen Teil wird eine Person mit einer höheren technischen Ausbildung und mindestens 5 (fünf) Jahren Führungserfahrung im entsprechenden Bereich berufen. 1.5. Der stellvertretende Generaldirektor für technische Angelegenheiten muss in der Lage sein, einen Computer auf dem Niveau eines sicheren Benutzers zu bedienen, einschließlich der Fähigkeit, spezielle Computerprogramme zu verwenden. 1.6. Der stellvertretende Generaldirektor für den technischen Teil sollte wissen: - Gesetze, Dekrete, Beschlüsse, Anordnungen, Anordnungen, andere behördliche und maßgebliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Handelsunternehmens, Bau- und Reparaturarbeiten; - Technologien für Bau- und Reparaturarbeiten; - Regeln und Anforderungen für die Erstellung von Unterlagen für Immobilien und Bau; - Sicherheitsvorschriften bei Reparatur- und Bauarbeiten; - Arbeitsrecht; - Interne Regeln Arbeitsplan; - Regeln und Normen des Arbeitsschutzes; - Sicherheitsvorschriften, Arbeitshygiene, Brandschutz, Zivilschutz. 1.7. Der stellvertretende Generaldirektor für den technischen Teil muss organisatorische Fähigkeiten und Kommunikationsfähigkeiten haben, muss energisch und positiv sein. 1.8. Während der Zeit der vorübergehenden Abwesenheit des stellvertretenden Generaldirektors für den technischen Teil werden seine Aufgaben ___________________________ zugewiesen. 2. FUNKTIONELLE VERANTWORTUNG 2.1. Stellvertretender Generaldirektor für den technischen Teil: 2.1.1. Organisiert die Arbeit an Themen, die in seine funktionalen Aufgaben fallen. 2.1.2. Bietet technischer Betrieb Gebäude und technische Anlagen. 2.1.3. Gewährleistet die Verfügbarkeit von Unterlagen, die durch behördliche Anforderungen für Gebäude, Räumlichkeiten und Ausrüstung des Unternehmens vorgesehen sind. 2.1.4. Gewährleistet rechtzeitige Reparatur- und Bauarbeiten sowie die Verfügbarkeit und ggf. Vorbereitung des Notwendigen technische Dokumentation diese Arbeiten auszuführen. 2.1.5. Organisiert die Planung von Reparatur- und Bauarbeiten, technische und finanzielle Kontrolle über den Zeitplan, die Qualität der Reparatur- und Bauarbeiten. 2.1.6. Akzeptiert neue und renovierte Eigenschaften. 2.1.7. Stellt die Verfügbarkeit von Bau- und Reparaturmaterialien, Ersatzteilen und anderen Dingen während der Arbeit sicher und kontrolliert deren rationelle Verwendung. 2.1.8. Plant, koordiniert Volumina, Termine, organisiert und sorgt für termingerechte Wartung. 2.1.9. Überwacht und gewährleistet den guten Zustand von Aufzügen, die Einhaltung der Vorschriften für ihren Betrieb und führt vorbeugende Inspektionen und rechtzeitige Reparaturen durch. 2.1.10. Bietet tägliche Überwachung des Zustands von elektrischen Leitungen, elektrischen Geräten, unterbrechungsfreier Stromversorgung, gerechtfertigter und sparsamer Nutzung von Elektrizität. 2.1.11. Gewährleistet den unterbrechungsfreien Betrieb der Wasserversorgungs-, Heizungs-, Abwasser- und Lüftungsanlagen im Unternehmen. Überwacht den gerechtfertigten und sparsamen Einsatz von Wasser und Wärmeenergie. 2.1.12. Entwickelt Anweisungen und Vorschläge zur Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung des Brand- und Notfallschutzes und zur Beseitigung von Sicherheitsverstößen und reicht sie zur Genehmigung ein. 2.1.13. Führt täglich (vor der Eröffnung des Unternehmens) eine Kontrolle der Arbeitsbereitschaft des Unternehmens durch, einschließlich des Zustands von Gebäuden, Räumlichkeiten und Ausrüstung. 2.1.14. Informiert den Generaldirektor über die bestehenden Mängel in der Arbeit des Unternehmens und die zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen. 2.1.15. Er überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Arbeits- und Produktionsdisziplin, der Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, der Anforderungen der Arbeitshygiene, der Anforderungen des Brandschutzes, des Notfallschutzes und des Zivilschutzes durch die Mitarbeiter. 2.1.16. Stellt sicher, dass Mitarbeiter und deren Ausführung von Anweisungen und Anweisungen der Unternehmensverwaltung in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit den funktionalen Aufgaben des stellvertretenden Generaldirektors für den technischen Teil zur Kenntnis gebracht werden. 2.1.17. Gibt ohne die Erlaubnis des Generaldirektors des Unternehmens keine Interviews, hält keine Besprechungen und Verhandlungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Unternehmens ab. 3. RECHTE 3.1. Der stellvertretende Generaldirektor für den technischen Teil hat das Recht: 3.1.1. Erteilt Befehle und Anweisungen zu Angelegenheiten, die Teil seiner funktionalen Pflichten sind. 3.1.2. Überwachen Sie die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzvorschriften durch die Mitarbeiter des Unternehmens und ergreifen Sie geeignete Maßnahmen, um diese zu beseitigen. 3.1.3. Vorschläge zur Anwendung von Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf Mitarbeiter des Unternehmens zu unterbreiten, die grobe Verstöße gegen die Sicherheits- und Brandschutzvorschriften, die Arbeitsdisziplin sowie den Entzug von Prämien aufgrund der Arbeitsergebnisse begangen haben. 3.1.4. Unterbreiten Sie dem Generaldirektor des Unternehmens Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit des Unternehmens. 4. VERANTWORTUNG 4.1. Der stellvertretende Generaldirektor für den technischen Teil ist zuständig für: 4.1.1. Wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten. 4.1.2. Für unzuverlässige Informationen über den Status der erhaltenen Aufgaben und Anweisungen, Verletzung der Fristen für deren Ausführung. 4.1.3. Bei Nichteinhaltung von Anordnungen, Weisungen des Generaldirektors. 4.1.4. Bei Verletzung der internen Arbeitsvorschriften, der im Unternehmen festgelegten Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften. 4.1.5. Für den Sicherheitszustand und die Einhaltung der Brandschutzvorschriften im Unternehmen. 4.1.6. Zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. 4.1.7. Bei Nichterhaltung Schäden an Sachen und anderen Sachwerten, bei Nichterhaltung Schäden durch Verschulden des stellvertretenden Generaldirektors für den technischen Teil. 5. ARBEITSBEDINGUNGEN 5.1. Die Arbeitsweise des stellvertretenden Generaldirektors für den technischen Teil wird in Übereinstimmung mit der im Unternehmen festgelegten internen Arbeitsordnung festgelegt. Mit der Anweisung vertraut gemacht: _______________a _________________ a (Unterschrift) a (vollständiger Name) Unterschrift vollständiger Name "___"___________ _____ G.

1. ein gemeinsamer Teil.

1.1. Vollständige Berufsbezeichnung: Stellvertretender Direktor für technische Angelegenheiten.

1.2. Diese Position ist dem Direktor der LLC untergeordnet und erhält Aufträge und Arbeitsaufträge direkt vom Direktor der LLC.

1.3. Diese Position gibt direkte Befehle und Richtlinien an die folgenden Beamten von ____________-AZS LLC (im Folgenden als das Unternehmen bezeichnet):

Leiter von Tankstellen

der Leiter der Transportabteilung;

der leitende Energieingenieur;

ein Maschinenbauingenieur.

Aufträge und Weisungen an andere Mitarbeiter der Gesellschaft können im Rahmen der erteilten Befugnisse durch die oben genannten Organe oder teilweise direkt erteilt werden.

1.4. Während der Abwesenheit des Darstellers dieser Position wird er durch den Chief Power Engineer ersetzt.

1.5. Buchung:

1.5.1. Die Tätigkeit in dieser Position setzt folgende Qualifikationen des Mitarbeiters voraus:

Bildung - Höhere Technik;

Spezialität - -

Mindesterfahrung für Führungsposition- 3 Jahre.

2. Ziele

2.1. Der Direktor des Unternehmens setzt die folgenden Ziele für den Ausführenden dieser Position:

Organisation und Gesamtleitung technische Entwicklung Gesellschaft;

· Sicherstellung der Umsetzung der Errungenschaften des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts in das Tätigkeitsprofil der Gesellschaft.

3. Funktionen

3.1. Der Direktor der Gesellschaft betraut den Ausführenden dieser Position mit den folgenden Funktionen:

· tägliche Verwaltung, Kontrolle und direkte Teilnahme an der Lösung technischer Probleme der Aktivitäten der Gesellschaft für den Betrieb von Tankstellen (im Folgenden als Tankstellen bezeichnet);

Verwaltung, Kontrolle und direkte Beteiligung an der Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des Tankstellenbetriebs, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, zur Einhaltung des Regimes der Materialeinsparung und Arbeitsressourcen beim Betrieb von Tankstellen und Kontrolle über deren Umsetzung;

Leitung und Kontrolle über die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen für Sicherheit, Arbeitsschutz und Arbeitshygiene beim Betrieb von Tankstellen;

Organisation der Entwicklung eines Aktionsplans zur Lösung technischer Probleme zur Verbesserung der Sicherheit Umfeld an Tankstellen und Kontrolle über deren Ausführung;

Organisation der Entwicklung eines Plans für die laufende Reparatur von Ausrüstungen und Strukturen von Tankstellen, Kontrolle über dessen Umsetzung;

· Organisation der technischen Aufsicht über den ordnungsgemäßen Betrieb der Kraftanlagen von Tankstellen gemäß den geltenden Vorschriften und Vorschriften.

Alle aufgeführten Funktionen müssen durch die Erstellung eines Textdokuments und dessen Genehmigung durch den Direktor der Gesellschaft implementiert werden. Die Häufigkeit und Frist für die Ausführung ist vierteljährlich.

Für die rechtzeitige und qualitativ hochwertige Erfüllung der übertragenen Aufgaben legt der Auftragnehmer dieser Position dem Direktor des Unternehmens vierteljährlich das „Budget des stellvertretenden Direktors für technische Angelegenheiten“ zur Genehmigung vor.

4. Information

4.1 Um die gesetzten Ziele zu erreichen und die Aufgaben effektiv zu erfüllen, muss der Ausführende dieser Position die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen und Organisationen organisieren, die Tankstellen betreiben, spezielle Ausrüstungen für Tankstellen entwickeln und verkaufen und direkt zu wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Arbeiten beitragen technische Lösungen zur Verbesserung der Effizienz und Qualität des Tankstellenbetriebs.

5. Rechte

5.1. Für eine qualitativ hochwertige und rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben werden dem Auftragnehmer dieser Position die folgenden Rechte eingeräumt:

Untergebenen Mitarbeitern Befehle erteilen und deren Ausführung kontrollieren;

· die direkt unterstellten Mitarbeiter des Unternehmens dem Direktor des Unternehmens zur Ermutigung oder Bestrafung (einschließlich Entlassung) vorlegen;

selbstständig technische Probleme durch Erteilung schriftlicher und mündlicher Anweisungen zu lösen, im Namen des Unternehmens Wirtschaftsverträge abzuschließen, die darauf abzielen, einen Aktionsplan zur Verbesserung des technischen Niveaus des Betriebs von Tankstellen innerhalb der Grenzen umzusetzen Geld(„Budget des stellvertretenden Direktors für technische Angelegenheiten“), genehmigt vom Direktor der Gesellschaft;

· führt im Namen der Gesellschaft die Korrespondenz mit Drittunternehmen, auch mit staatlichen Behörden, über Fragen der unmittelbaren Aufgabenstellung selbstständig.

6. Verantwortung

6.1. In dieser Position ist der Auftragnehmer für die Verzögerung und schwache Arbeit in Richtung der Ziele und Ziele sowie für die unvollständige Nutzung der vom Direktor des Unternehmens gewährten Rechte verantwortlich.

Generaldirektor

Unternehmen _________________

I.O.F.

"___" __________ 200__

Arbeitsbeschreibung
Stellvertretender Generaldirektor für den technischen Teil

I. Allgemeine Bestimmungen

Technologien für Bau- und Reparaturarbeiten;

Regeln und Anforderungen für die Erstellung von Unterlagen für Immobilien und Bau;


Arbeitsrecht;

Interne Arbeitsvorschriften;

Sicherheitsvorschriften, Arbeitshygiene, Brandschutz, Zivilschutz.

1.7. Der stellvertretende Generaldirektor für den technischen Teil muss organisatorische Fähigkeiten und Kommunikationsfähigkeiten haben, muss energisch und positiv sein.

II. Amtliche Verpflichtungen

2.1. Stellvertretender Generaldirektor für technische Angelegenheiten:

2.1.1. Organisiert die Arbeit an Themen, die in seine funktionalen Aufgaben fallen.

2.1.2. Bietet technischen Betrieb von Gebäuden und technischen Anlagen.

2.1.3. Gewährleistet die Verfügbarkeit von Unterlagen, die durch behördliche Anforderungen für Gebäude, Räumlichkeiten und Ausrüstung des Unternehmens vorgesehen sind.

2.1.4. Gewährleistet rechtzeitige Reparatur- und Bauarbeiten sowie die Verfügbarkeit und ggf. die Erstellung der erforderlichen technischen Dokumentation für diese Arbeiten.

2.1.5. Organisiert die Planung von Reparatur- und Bauarbeiten, technische und Finanzielle Kontrolle für das Timing, die Qualität der Produktion von Reparatur- und Bauarbeiten.

2.1.6. Akzeptiert neue und renovierte Eigenschaften.

2.1.7. Stellt die Verfügbarkeit von Bau- und Reparaturmaterialien, Ersatzteilen und anderen Dingen während der Arbeit sicher und kontrolliert deren rationelle Verwendung.

2.1.8. Plant, koordiniert Volumina, Termine, organisiert und sorgt für termingerechte Wartung.

2.1.9. Überwacht und gewährleistet den guten Zustand von Aufzügen, die Einhaltung der Vorschriften für ihren Betrieb und führt vorbeugende Inspektionen und rechtzeitige Reparaturen durch.

2.1.10. Bietet tägliche Überwachung des Zustands von elektrischen Leitungen, elektrischen Geräten, unterbrechungsfreier Stromversorgung, gerechtfertigter und sparsamer Nutzung von Elektrizität.

2.1.11. Gewährleistet den unterbrechungsfreien Betrieb der Wasserversorgungs-, Heizungs-, Abwasser- und Lüftungsanlagen im Unternehmen. Überwacht den gerechtfertigten und sparsamen Einsatz von Wasser und Wärmeenergie.

2.1.12. Entwickelt Anweisungen und Vorschläge zur Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung des Brand- und Notfallschutzes und zur Beseitigung von Sicherheitsverstößen und reicht sie zur Genehmigung ein.

2.1.13. Führt täglich (vor der Eröffnung des Unternehmens) eine Kontrolle der Arbeitsbereitschaft des Unternehmens durch, einschließlich des Zustands von Gebäuden, Räumlichkeiten und Ausrüstung.

2.1.14. Informiert den Generaldirektor über die bestehenden Mängel in der Arbeit des Unternehmens und die zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen.

2.1.15. Er überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Arbeits- und Produktionsdisziplin, der Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, der Anforderungen der Arbeitshygiene, der Anforderungen des Brandschutzes, des Notfallschutzes und des Zivilschutzes durch die Mitarbeiter.

2.1.16. Stellt sicher, dass die Mitarbeiter über die Anordnungen und Anordnungen der Verwaltung des Unternehmens in Bezug auf damit zusammenhängende Angelegenheiten informiert und von ihnen ausgeführt werden funktionale Aufgaben Stellvertretender Generaldirektor für den technischen Teil.


2.1.17. Gibt ohne die Erlaubnis des Generaldirektors des Unternehmens keine Interviews, hält keine Besprechungen und Verhandlungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Unternehmens ab.

III. Rechte

3.1. Der stellvertretende Generaldirektor für den technischen Teil hat das Recht:

3.1.1. Erteilt Befehle und Anweisungen zu Angelegenheiten, die Teil seiner funktionalen Pflichten sind.

3.1.2. Überwachen Sie die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzvorschriften durch die Mitarbeiter des Unternehmens und ergreifen Sie geeignete Maßnahmen, um diese zu beseitigen.

3.1.3. Vorschläge zur Anwendung von Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf Mitarbeiter des Unternehmens zu unterbreiten, die grobe Verstöße gegen die Sicherheits- und Brandschutzvorschriften, die Arbeitsdisziplin sowie den Entzug von Prämien aufgrund der Arbeitsergebnisse begangen haben.

3.1.4. Unterbreiten Sie dem Generaldirektor des Unternehmens Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit des Unternehmens.

IV. Verantwortung

4.1. Der stellvertretende Generaldirektor für technische Angelegenheiten ist verantwortlich für:

4.1.1. Wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten.

4.1.2. Bei falschen Angaben über den Stand der Ausführung der erhaltenen Aufgaben und Weisungen, Verletzung der Fristen für deren Ausführung.

4.1.3. Bei Nichteinhaltung von Anordnungen, Weisungen des Generaldirektors.

4.1.4. Bei Verletzung der internen Arbeitsvorschriften, der im Unternehmen festgelegten Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften.

4.1.5. Für den Sicherheitszustand und die Einhaltung der Brandschutzvorschriften im Unternehmen.

4.1.7. Bei Nichtsicherheit Schäden an Gütern und anderen Sachwerten, bei Nichtsicherheit Schäden durch Verschulden des stellvertretenden Generaldirektors für den technischen Teil.

Generaldirektor:

____________________/UND. O. F. / "__" __________ 200__

Stellvertretende Leiter
[Name der Firma]
Arbeitsbeschreibung
Moskau "01" Juli 2007 Reg.-Nr. N___
Ich bin damit einverstanden
[Positionsname] [Organisationsname]
______________/___[VOLLSTÄNDIGER NAME.]___/
Stellvertretender Direktor für den technischen Teil
(Handelsunternehmen)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert die funktionalen Aufgaben, Rechte und
Verantwortung des stellvertretenden Direktors für technische Angelegenheiten [Name der Organisation in
Genitiv] (im Folgenden - Gesellschaft).
1.2. Der Stellvertretende Direktor für technische Angelegenheiten wird in die Position berufen und
nach geltendem Arbeitsrecht aus dem Amt entlassen
im Auftrag des Leiters der Gesellschaft.
1.3. Der stellvertretende Direktor für technische Angelegenheiten berichtet direkt an
[Name der Position des unmittelbaren Vorgesetzten im Dativ] des Unternehmens.
1.4. Der stellvertretende Direktor für den technischen Teil gehört zur Kategorie der Manager,
leitet die fachliche Arbeit der Gesellschaft und untersteht:
- Hausmeister;
- Energie;
- Elektriker.
1.5. Der stellvertretende Direktor für technische Angelegenheiten ist verantwortlich für:
- richtige Organisation technische Arbeit in Übereinstimmung mit den genehmigten
Programme (Pläne) des Unternehmens;
- Führungs- und Arbeitsdisziplin der Mitarbeiter;
- die Sicherheit von Dokumenten (Informationen), die Informationen enthalten
Geschäftsgeheimnis der Organisation (Unternehmen), andere vertrauliche Informationen, einschließlich
personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Unternehmens;
- Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen, Aufrechterhaltung der Ordnung, Einhaltung der Regeln
Brandschutz in Industrieanlagen.
1.6. Eine Person, die hat
Höhere technische Ausbildung und Führungserfahrung im entsprechenden Bereich
weniger als 5 (fünf) Jahre.
1.7. Der stellvertretende Direktor für technische Angelegenheiten muss wissen:
- Gesetze, Dekrete, Beschlüsse, Anordnungen, Anordnungen, andere normative und richtungsweisende
Unterlagen über den Betrieb eines Handelsunternehmens, Bau- und Reparaturarbeiten;
- Technologien für Bau- und Reparaturarbeiten;
- Regeln und Anforderungen für die Erstellung von Unterlagen für Immobilien und
Konstruktion;
- Sicherheitsvorschriften bei Reparatur- und Bauarbeiten;
- Arbeitsrecht;
- interne Arbeitsvorschriften;
- Regeln und Normen des Arbeitsschutzes;
- Sicherheitsvorschriften, Arbeitshygiene und -hygiene, Brandschutz
Sicherheit, Zivilschutz.
1.8. Während der vorübergehenden Abwesenheit des stellvertretenden Generaldirektors für Technische
Teile seiner Aufgaben sind [Bezeichnung der Funktion des Stellvertreters] zugeordnet.
41
2. Funktionale Verantwortlichkeiten
Der stellvertretende Direktor für den technischen Teil übt folgende Arbeitsfunktionen aus:
2.1. Organisiert die Arbeit an Themen, die in seine funktionalen Aufgaben fallen.
2.2. Bietet technischen Betrieb von Gebäuden und technischen Anlagen.
2.3. Stellt die Verfügbarkeit von Dokumentationen sicher, die durch behördliche Anforderungen erforderlich sind,
an Gebäuden, Räumlichkeiten, Einrichtungen des Unternehmens.
2.4. Gewährleistet die termingerechte Fertigstellung von Reparatur- und Bauarbeiten und die Verfügbarkeit, sowie
ggf. Erstellung der hierfür erforderlichen technischen Dokumentation
funktioniert.
2.5. Organisiert die Planung von Reparatur- und Bauarbeiten, technisch und finanziell
Kontrolle über den Zeitplan, die Qualität der Produktion von Reparatur- und Bauarbeiten.
2.6. Akzeptiert neue und renovierte Eigenschaften.
2.7. Sichert die Verfügbarkeit von Bau- und Reparaturmaterialien, Ersatzteilen u
andere Dinge während der Arbeit, kontrolliert ihre rationelle Verwendung.
2.8. Plant, vereinbart Volumina, Konditionen, organisiert und sichert termingerecht
laufende Reparaturen.
2.9. Überwacht und stellt sicher, dass Aufzüge in einwandfreiem Zustand sind
Regeln für ihren Betrieb und die Durchführung von vorbeugenden Untersuchungen und rechtzeitigen Reparaturen.
2.10. Bietet tägliche Überwachung des Zustands der elektrischen Verkabelung,
elektrische Ausrüstung, unterbrechungsfreie Stromversorgung, gerechtfertigt und wirtschaftlich
Stromverbrauch.
2.11. Gewährleistet den unterbrechungsfreien Betrieb von Wasserversorgung, Heizung, Kanalisation
und Lüftungsgeräte im Unternehmen. Folgt begründet und wirtschaftlich
Verbrauch von Wasser und Wärme.
2.12. Entwickelt Anweisungen und Vorschläge für die Annahme und reicht sie zur Genehmigung ein
Maßnahmen zur Verbesserung des Brand- und Notfallschutzes, Beseitigung von Verstößen
auf Sicherheit.
2.13. Führt täglich (vor Eröffnung des Betriebes) Bereitschaftskontrolle durch
Unternehmen zu arbeiten, einschließlich des Zustands von Gebäuden, Räumlichkeiten, Ausrüstung.
2.14. Informiert den Leiter des Unternehmens über die bestehenden Mängel in der Arbeit
Unternehmen, die zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen.
2.15. Erfüllt und überwacht die Einhaltung durch Mitarbeiter bei Arbeit und Produktion
Disziplin, Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Hygiene,
Anforderungen des Brandschutzes, der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes.
2.16. Sorgt dafür, dass die Mitarbeiter über Aufträge informiert und von ihnen ausgeführt werden
Anordnungen der Verwaltung des Unternehmens zu Fragen im Zusammenhang mit der Funktion
Aufgaben des stellvertretenden Direktors für den technischen Teil.
2.17. Gibt keine Interviews, hält keine Treffen und Verhandlungen im Zusammenhang mit Aktivitäten ab
Unternehmen, ohne die Erlaubnis des Leiters der Gesellschaft.
Bei Bedarf kann der stellvertretende Direktor für technische Angelegenheiten hinzugezogen werden
Erfüllung ihrer Pflichten Überstunden, durch Beschluss des Direktors der Organisation, in der Weise
arbeitsrechtlich vorgesehen.
3. Rechte
Der stellvertretende Direktor für den technischen Teil hat das Recht:
3.1. Erteilen Sie Befehle und Anweisungen zu Problemen innerhalb seiner Funktion
Verantwortlichkeiten.
3.2. Überwachen Sie die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzvorschriften
Sicherheit der Mitarbeiter des Unternehmens und ergreifen Sie geeignete Maßnahmen, um sie zu beseitigen.
3.3. Machen Sie Vorschläge zur Anwendung von Disziplinarmaßnahmen gegen
Mitarbeiter des Unternehmens, die grobe Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften begangen haben und
Brandschutz, Arbeitsdisziplin sowie deren Abwertung auf der Grundlage der Ergebnisse
Arbeit.
3.4. Machen Sie dem Leiter des Unternehmens Vorschläge, um die Arbeit des Unternehmens zu verbessern.
4. Verantwortungs- und Leistungsbewertung
4.1. Der stellvertretende Direktor für den technischen Teil trägt den administrativen, disziplinarischen
und Material (und in einigen Fällen durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen - und kriminell)
Verantwortung für:
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4.1.1. Nichtbefolgung oder nicht ordnungsgemäße Befolgung offizieller Anweisungen
direkter Vorgesetzter.
4.1.2. Ausfall oder unsachgemäße Leistung von Arbeitsfunktionen und anvertraut
Aufgaben für ihn.
4.1.3. Missbrauch erteilter amtlicher Befugnisse, sowie
sie für persönliche Zwecke zu verwenden.
4.1.4. Ungenaue Angaben zum Stand der ihm anvertrauten Arbeit.
4.1.5. Unterlassung von Maßnahmen zur Unterbindung festgestellter Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften,
Feuer und andere Regeln, die eine Bedrohung für die Aktivitäten des Unternehmens und seiner darstellen
Mitarbeiter.
4.1.6. Nichteinhaltung der Arbeitsdisziplin.
4.2. Die Bewertung der Arbeit des stellvertretenden Direktors für den technischen Teil erfolgt:
4.2.1. Direkter Vorgesetzter - regelmäßig, im Alltag
Leistung des Arbeitnehmers seiner Arbeitsfunktionen.
4.2.2. Bescheinigungskommission des Unternehmens - regelmäßig, jedoch mindestens alle zwei Jahre
basierend auf den dokumentierten Arbeitsergebnissen für den Evaluierungszeitraum.
4.3. Das Hauptkriterium für die Bewertung der Arbeit des stellvertretenden Direktors für den technischen Teil
ist die Qualität, Vollständigkeit und Pünktlichkeit der Ausführung der vorgesehenen Aufgaben
diese Anweisung.
5. Arbeitsbedingungen
5.1. Die Arbeitsweise des stellvertretenden Direktors für den technischen Teil wird in festgelegt
in Übereinstimmung mit den vom Unternehmen festgelegten internen Arbeitsvorschriften.
5.2. Im Zusammenhang mit dem Produktionsbedarf, stellvertretender Direktor für Technik
Einheiten sind verpflichtet, Dienstreisen (auch örtliche) anzutreten.
5.3. Im Zusammenhang mit der Produktion muss der stellvertretende Direktor für Technik
Teile zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben können mit Dienstfahrzeugen zur Verfügung gestellt werden.
6. Unterschriftsrecht
6.1. Stellvertretender Direktor für den technischen Teil, um seine Aktivitäten sicherzustellen
das Recht, organisatorische und administrative Dokumente zu Angelegenheiten zu unterzeichnen,
im Rahmen seiner funktionalen Verantwortung.
Mit der Anleitung vertraut gemacht ___________ / ____________ / "__" _______ 20__
(Unterschrift)


Stellenbeschreibung des stellvertretenden Generaldirektors für technische Fragen

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert die funktionalen Aufgaben, Rechte und Pflichten des stellvertretenden Generaldirektors für den technischen Teil.
1.2. Der stellvertretende Generaldirektor für den technischen Teil wird gemäß dem durch die geltende Arbeitsgesetzgebung festgelegten Verfahren auf Anordnung des Generaldirektors in die Position berufen und entlassen.
1.3. Der stellvertretende Generaldirektor für technische Angelegenheiten berichtet direkt an den Generaldirektor.
1.4. Auf die Position des stellvertretenden Generaldirektors für den technischen Teil wird eine Person mit einer höheren technischen Ausbildung und mindestens 5 (fünf) Jahren Führungserfahrung im entsprechenden Bereich berufen.
1.5. Der stellvertretende Generaldirektor für technische Angelegenheiten muss in der Lage sein, einen Computer auf dem Niveau eines sicheren Benutzers zu bedienen, einschließlich der Fähigkeit, spezielle Computerprogramme zu verwenden.
1.6. Der stellvertretende Generaldirektor für technische Angelegenheiten muss wissen:
- Gesetze, Dekrete, Beschlüsse, Verfügungen, Anordnungen, andere behördliche und maßgebliche Dokumente in Bezug auf den Betrieb eines Handelsunternehmens, Bau- und Reparaturarbeiten;
- Technologien für Bau- und Reparaturarbeiten;
- Regeln und Anforderungen für die Erstellung von Unterlagen für Immobilien und Bau;
- Sicherheitsvorschriften bei Reparatur- und Bauarbeiten;
- Arbeitsrecht;
- Interne Arbeitsvorschriften;
- Regeln und Normen des Arbeitsschutzes;
- Sicherheitsvorschriften, Arbeitshygiene, Brandschutz, Zivilschutz.
1.7. Der stellvertretende Generaldirektor für den technischen Teil muss organisatorische Fähigkeiten und Kommunikationsfähigkeiten haben, muss energisch und positiv sein.
1.8. Während der vorübergehenden Abwesenheit des stellvertretenden Generaldirektors für Technische
Teile seiner Aufgaben sind ___ übertragen.

2. FUNKTIONELLE VERANTWORTLICHKEITEN
2.1. Stellvertretender Generaldirektor für den technischen Teil:
2.1.1. Organisiert die Arbeit an Themen, die in seine funktionalen Aufgaben fallen.
2.1.2. Bietet technischen Betrieb von Gebäuden und technischen Anlagen.
2.1.3. Gewährleistet die Verfügbarkeit von Unterlagen, die durch behördliche Anforderungen für Gebäude, Räumlichkeiten und Ausrüstung des Unternehmens vorgesehen sind.
2.1.4. Gewährleistet rechtzeitige Reparatur- und Bauarbeiten sowie die Verfügbarkeit und ggf. die Erstellung der erforderlichen technischen Dokumentation für diese Arbeiten.
2.1.5. Organisiert die Planung von Reparatur- und Bauarbeiten, technische und finanzielle Kontrolle über den Zeitplan, die Qualität der Reparatur- und Bauarbeiten.
2.1.6. Akzeptiert neue und renovierte Eigenschaften.
2.1.7. Stellt die Verfügbarkeit von Bau- und Reparaturmaterialien, Ersatzteilen und anderen Dingen während der Arbeit sicher und kontrolliert deren rationelle Verwendung.
2.1.8. Plant, vereinbart Volumina, Konditionen, organisiert und sichert termingerecht
laufende Reparaturen.
2.1.9. Überwacht und gewährleistet den guten Zustand von Aufzügen, die Einhaltung der Vorschriften für ihren Betrieb und führt vorbeugende Inspektionen und rechtzeitige Reparaturen durch.
2.1.10. Bietet tägliche Überwachung des Zustands von elektrischen Leitungen, elektrischen Geräten, unterbrechungsfreier Stromversorgung, gerechtfertigter und sparsamer Nutzung von Elektrizität.
2.1.11. Gewährleistet den unterbrechungsfreien Betrieb der Wasserversorgungs-, Heizungs-, Abwasser- und Lüftungsanlagen im Unternehmen. Überwacht den gerechtfertigten und sparsamen Einsatz von Wasser und Wärmeenergie.
2.1.12. Entwickelt und reicht zur Genehmigung Anweisungen und Vorschläge für
Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung des Brand- und Notfallschutzes, Beseitigung von Sicherheitsverstößen.
2.1.13. Führt täglich (vor Eröffnung des Betriebes) Bereitschaftskontrolle durch
Unternehmen zu arbeiten, einschließlich des Zustands von Gebäuden, Räumlichkeiten, Ausrüstung.
2.1.14. Informiert den Generaldirektor über die bestehenden Mängel in der Arbeit des Unternehmens und die zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen.
2.1.15. Er überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Arbeits- und Produktionsdisziplin, der Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, der Anforderungen der Arbeitshygiene, der Anforderungen des Brandschutzes, des Notfallschutzes und des Zivilschutzes durch die Mitarbeiter.
2.1.16. Sorgt dafür, dass die Mitarbeiter über Aufträge informiert und von ihnen ausgeführt werden
Anordnungen der Unternehmensverwaltung zu Fragen im Zusammenhang mit den funktionalen Aufgaben des stellvertretenden Generaldirektors für den technischen Teil.
2.1.17. Gibt keine Interviews, hält keine Treffen und Verhandlungen im Zusammenhang mit Aktivitäten ab
Unternehmen, ohne die Erlaubnis des Generaldirektors des Unternehmens.

3. RECHTE
3.1. Der stellvertretende Generaldirektor für den technischen Teil hat das Recht:
3.1.1. Erteilt Befehle und Anweisungen zu Angelegenheiten, die Teil seiner funktionalen Pflichten sind.
3.1.2. Überwachen Sie die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzvorschriften durch die Mitarbeiter des Unternehmens und ergreifen Sie geeignete Maßnahmen, um diese zu beseitigen.
3.1.3. Machen Sie Vorschläge zur Anwendung von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitarbeiter des Unternehmens, die grobe Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften begangen haben und
Brandschutz, Arbeitsdisziplin sowie deren Abschreibung auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse.
3.1.4. Unterbreiten Sie dem Generaldirektor des Unternehmens Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit des Unternehmens.

4. VERANTWORTUNG
4.1. Der stellvertretende Generaldirektor für den technischen Teil ist verantwortlich für:
4.1.1. Wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten.
4.1.2. Für unzuverlässige Informationen über den Status der erhaltenen Aufgaben und Anweisungen, Verletzung der Fristen für deren Ausführung.
4.1.3. Bei Nichteinhaltung von Anordnungen, Weisungen des Generaldirektors.
4.1.4. Bei Verletzung der internen Arbeitsvorschriften, der im Unternehmen festgelegten Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften.
4.1.5. Für den Sicherheitszustand und die Einhaltung der Brandschutzvorschriften im Unternehmen.
4.1.6. Zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
4.1.7. Bei Nichterhaltung Schäden an Sachen und anderen Sachwerten, bei Nichterhaltung Schäden durch Verschulden des stellvertretenden Generaldirektors für den technischen Teil.

5. ARBEITSBEDINGUNGEN
5.1. Die Arbeitsweise des stellvertretenden Generaldirektors für den technischen Teil wird in Übereinstimmung mit der im Unternehmen festgelegten internen Arbeitsordnung festgelegt.

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