Union of sro Schiedsgerichtsverwalter. Russische Union der Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsgerichtsverwaltern

Heimat / Geschäftsideen

1. Selbstregulierungsorganisationen von Schlichtungsmanagern haben das Recht, Vereinigungen zu gründen Selbstregulierungsorganisationen und ihre Mitglieder sein.

2. Das Erwerbsrecht hat ein Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger, dem mehr als fünfzig Prozent aller Selbstregulierungsorganisationen angehören, deren Informationen im einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger enthalten sind den Status eines nationalen Verbandes von Selbstregulierungsorganisationen in der durch dieses Bundesgesetz festgelegten Weise.

3. Ein Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger erhält den Status eines nationalen Verbandes der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger ab dem Datum der Aufnahme von Informationen über ihn in das einheitliche staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger.

Die Kontrollstelle (Aufsicht) nimmt die Informationen über den nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger in das einheitliche staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung der folgenden Dokumente bei dieser Stelle auf ;

einen Antrag auf Aufnahme von Informationen über den nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen in das einheitliche staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsleiter mit Anlage zur Entscheidung Hauptversammlung Teilnehmer des nationalen Verbandes der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsverwalter über die Genehmigung des genannten Antrags;

beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente eines solchen Verbandes der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsverwalter;

beglaubigt von der Vereinigung der Selbstregulierungsorganisationen der Schlichtungsmanager, Kopien der Anträge jedes Mitglieds einer solchen Vereinigung auf den Beitritt zu einer solchen Vereinigung.

4. Die Kontrollstelle (Aufsicht) lehnt es ab, Informationen über den nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger in das einheitliche staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger aufzunehmen, wenn:

Das einheitliche staatliche Register der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsverwalter enthält Informationen zu einem anderen nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsverwalter.

5. Die Mitgliedschaft einer Selbstregulierungsorganisation im Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger endet bei:

Einreichung eines Antrags auf Austritt aus diesem Landesverband durch eine Selbstregulierungsorganisation beim Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen der Schlichtungsmanager;

Ausschluss einer Selbstregulierungsorganisation aus dem Landesverband der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsverwalter aus den in der Satzung dieses Landesverbandes vorgesehenen Gründen.

6. Die Kontrollstelle (Aufsicht) schließt Informationen über den Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger aus dem einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger aus, wenn:

das Gericht oder die zuständige Stelle des nationalen Verbands der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Konkursverwalter hat über seine Liquidation entschieden;

Die Zahl der Mitglieder des nationalen Verbandes der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsmanager wird weniger als fünfzig Prozent aller Selbstregulierungsorganisationen betragen, deren Informationen im einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsmanager enthalten sind Antrag dieses Verbandes sowie auf Antrag einer Selbstregulierungsorganisation, die nicht Mitglied dieses Verbandes ist, frühestens sechs Monate nach Eintritt des genannten Umstandes einzureichen.

7. Im Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen der qualifizierten Empfänger wird ein kollektives Wahrnehmungsorgan gebildet, dem Vertreter der Selbstregulierungsorganisationen, die Mitglieder des Bundesverbandes der Selbstregulierungsorganisationen sind, sowie je ein Vertreter angehören müssen von der Kontroll- (Aufsichts-) Stelle und der Regulierungsstelle.

Unabhängige Experten, Vertreter aus Wissenschaft, Bildung, öffentliche Organisationen Nichtvertreter von Selbstregulierungsorganisationen sollten nicht mehr als fünfundzwanzig Prozent der Zusammensetzung des kollegialen Leitungsorgans des nationalen Verbands der Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsgerichtsleitern ausmachen.

8. Einer Selbstregulierungsorganisation von qualifizierten Empfängern, deren Informationen im einheitlichen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen von qualifizierten Empfängern enthalten sind, kann die Aufnahme in den nationalen Verband der Selbstregulierungsorganisationen von qualifizierten Empfängern nicht verweigert werden, es sei denn, a Selbstregulierungsorganisation von der Mitgliedschaft in diesem nationalen Verband ausgeschlossen wurde und seit dem Datum des Ausschlusses weniger als zwei Jahre vergangen sind.

9. Der nationale Verband der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger hat das Recht:

Bundesnormen entwickeln;

Entwicklung eines einheitlichen Schulungsprogramms für Schiedsgerichtsverwalter;

vertritt die Interessen der Selbstregulierungsorganisationen gegenüber der öffentlichen Hand Russische Föderation, staatliche Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, Organe Kommunalverwaltung;

Schutz der Rechte und berechtigten Interessen von Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsgerichtsverwaltern;

gerichtlich die Handlungen und Handlungen der staatlichen Behörden der Russischen Föderation, der staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, der lokalen Regierungen und ihrer anfechten Beamte die die Rechte und legitimen Interessen von Selbstregulierungsorganisationen oder Gruppen von Selbstregulierungsorganisationen verletzen;

in die Diskussion über rechtliche, wirtschaftliche, soziale Probleme Aktivitäten von Schiedsmanagern Gewerkschaften, Vereinen, Vereinigungen juristischer Personen und einzelne Unternehmer, andere Organisationen;

Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Regelung der Tätigkeit von Schiedsverwaltern zu erarbeiten;

Informationen austauschen und gemeinsame Veranstaltungen mit interessierten russischen juristischen Personen durchführen, Internationale Organisationen, ausländische Organisationen, ausländische Wissenschaftler und Spezialisten;

Entsendung von Vertretern zur Teilnahme an Kommissionen zur Ablegung einer theoretischen Prüfung im Rahmen eines einheitlichen Schulungsprogramms für Schiedsgerichtsverwalter;

Entsendung von Vertretern zur Teilnahme an der Arbeit Liquidationskommissionen Selbstregulierungsorganisationen;

andere Befugnisse ausüben, die den Zwecken ihrer Tätigkeit entsprechen.

10. Der nationale Verband der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsverwalter ist verpflichtet:

die Sicherheit der ihm gemäß Artikel 25.1 dieses Bundesgesetzes übertragenen Entschädigungsfonds von Selbstregulierungsorganisationen zu gewährleisten und daraus Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Ersatz von Verlusten zu leisten, die von Schiedsleitern - Mitgliedern von Selbstregulierungsorganisationen, beteiligten Personen - verursacht wurden in einem Konkursfall oder andere Personen;

eine Liste der obligatorischen Informationen erstellen, die von der Selbstregulierungsorganisation in das Register der Schiedsverwalter aufzunehmen sind, sowie das Verfahren zur Führung eines solchen Registers durch die Selbstregulierungsorganisation;

(siehe Text in der vorherigen Ausgabe)

das Verfahren und die Häufigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Aktivitäten ihrer Mitglieder durch Selbstregulierungsorganisationen festzulegen;

Wie stehen Sie zur Absage an die Selbstregulierung und zur Rückkehr des Instituts der Zulassung in der Bauwirtschaft?

Vom 04.07.2017 bis 05.12.2017

Für die Aufrechterhaltung der bestehenden Selbstregulierung 0 % (0)

Zur Aufrechterhaltung der Selbstregulierung, vorbehaltlich grundlegender Änderungen 0 % (0)

Für die Rückgabe von Lizenzen, in der Form, wie sie vor 2009 bestanden haben 0 % (0)

Für die gleichzeitige Nutzung von zwei Mechanismen: Lizenzierung und Versicherung 0% (0)

Für die Aufgabe der Selbstregulierung und die Einführung eines Versicherungsmechanismus 0 % (0)

Für die Ablehnung jeglicher Regulierungsmechanismen in der Baubranche 0 % (0)

Frage Antwort:

Frage: Kann ein ausländisches Unternehmen einer SRO im Baugewerbe beitreten, ohne eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens beim Föderalen Steuerdienst anzumelden?

Trotz der Tatsache, dass das Städtebaugesetzbuch der Russischen Föderation ausdrücklich festlegt, dass ausländische juristische Personen (ausländische Unternehmen) SROs von Bauherren, Designern und Vermessungsingenieuren beitreten können, und nicht auf die Notwendigkeit hinweist, eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer ausländischen juristischen Person zu registrieren in Russland (Art. 55.6 des GradCode - ausländische Unternehmen sind angegeben), richten sich Selbstregulierungsorganisationen bei der Aufnahme in die Mitgliedschaft nach den Normen des Bundesgesetzes "Über ausländische Investitionen in der Russischen Föderation" vom 09.07.1999 Nr. 160-FZ, wo in Abschnitt 3, Kunst. 4 weist auf die Notwendigkeit der Akkreditierung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens in Russland hin, um kommerzielle Aktivitäten auszuüben.

Wir zitieren: „Eine ausländische juristische Person, deren Gründungszweck und (oder) Aktivitäten kommerzieller Natur sind und die die Vermögenshaftung für die von ihr übernommenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der angegebenen Aktivität auf dem Territorium der Russischen Föderation trägt ( im Folgenden als ausländische juristische Person bezeichnet), hat das Recht, Tätigkeiten auf dem Territorium der Russischen Föderation durch eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz ab dem Datum ihrer Akkreditierung auszuüben, sofern die Bundesgesetze nichts anderes vorsehen. Eine ausländische juristische Person beendet ihre Tätigkeit auf dem Territorium der Russischen Föderation durch eine Zweigniederlassung, Repräsentanz ab dem Datum der Beendigung der Akkreditierung der Zweigniederlassung, Repräsentanz.

Tag der Akkreditierung einer Niederlassung, Repräsentanz eines Ausländers juristische Person oder Änderungen an den im staatlichen Register der akkreditierten Zweigniederlassungen, Repräsentanzen ausländischer juristischer Personen enthaltenen Informationen vorzunehmen, d.h Informationssystem(nachfolgend auch Register genannt) oder das Erlöschen der Akkreditierung einer Zweigniederlassung, Repräsentanz einer ausländischen juristischen Person, wird der Tag der entsprechenden Eintragung in das Register anerkannt. (Klausel in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 106-FZ vom 05.05.2014)"

Frage: Kann der Beitrag an die Ausgleichskasse zurückgezahlt werden?

Antwort: In Übereinstimmung mit Teil 4 der Kunst. 55.7 des Städtebaugesetzbuchs der Russischen Föderation wird einer Person, die ihre Mitgliedschaft in einer Selbstregulierungsorganisation beendet hat, kein Beitrag zum Entschädigungsfonds erstattet, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Mit „andere“ sind bestimmte Fälle gemeint, die in Art. 3.2 Bundesgesetz „Über den Erlass des Städtebaugesetzbuchs der Russischen Föderation“ vom 29. Dezember 2004 Nr. 191-FZ 240-FZ). Sie informieren darüber, dass die SRO für Bau, Ingenieurwesen und Vermessung verpflichtet ist, Organisationen oder einzelnen Unternehmern, die ihre Mitgliedschaft in der betreffenden Partnerschaft beendet haben, die von ihnen aus dem Verbundfonds gezahlten Mittel zurückzugeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1) Einholung der Genehmigung dieser SRO für eine bestimmte Art oder Arten von Arbeiten, die am 1. August 2010 von der offiziellen Liste der Arten von Arbeiten ausgeschlossen wurden Ingenieurvermessungen, in Vorbereitung Projektdokumentation für Bau, Umbau, Überholung Objekte Kapitalaufbau die die Sicherheit von Investitionsbauprojekten beeinträchtigen;
2) fehlender Zugang der Person zu anderen Arten von Arbeit (Mangel an anderen Arten von Arbeit bei der Zulassung der SRO);
3) Beendigung der Mitgliedschaft in dieser SRO frühestens zwei und nicht später als 6 Monate nach dem Datum des Ausschlusses der in der Aufnahme des offiziellen Klassifizierers der Liste aufgeführten Arbeitsarten (d.h. vom 1. September 2010 bis Januar 1, 2011).
Zu beachten ist, dass die Selbstregulierungsorganisation nur dann verpflichtet ist, die Beiträge zum Ausgleichsfonds an die aus der Mitgliedschaft vollständig ausgetretenen Mitglieder zurückzuerstatten, wenn alle drei oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Für eine Rücksendung Geld eine Frist von höchstens 10 Kalendertagen nach Beendigung der Mitgliedschaft angesetzt wurde. Der Tag der Beendigung der Mitgliedschaft wird durch den Tag der Registrierung eines Antrags eines einzelnen Unternehmers oder einer juristischen Person auf Austritt aus der SRO bestimmt.
Aufgrund der Tatsache, dass seit dem für die offizielle Beendigung der Mitgliedschaft in der SRO vorgesehenen Zeitraum bereits mehrere Jahre vergangen sind, scheinen diese Gründe unbeachtlich zu sein.
Die Stadtplanungsordnung definiert nur wenige Annahmen für Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds einer Selbstregulierungsorganisation. Geld kann zurückgegeben werden, wenn es fälschlicherweise auf das SRO-Konto überwiesen wurde; für die Vermittlung von Mitteln der SRO-Ausgleichskasse zu deren Erhaltung und Vermehrung übertragen; wegen Eintritts der gesamtschuldnerischen Haftung für die Verpflichtungen seiner Mitglieder aus der Schadenszufügung zur Leistung von Zahlungen verwendet wird.

National Association of Self-Regulatory Organizations of Arbitration Managers

Registrierungs Nummer "0028 Registrierungsdatum 03.07.2009

Tel./

Moskau, St. Makarenko, gest. 5 Gebäude 1 Büro 3 (4

Russische UnionSelbstregulierungsorganisationen der Schiedsgerichtsverwalter

Ref. Nr. 1-03/73 vom 01.01.2001

Minister

wirtschaftliche Entwicklung

Russische Föderation

Gemäß Artikel 26.1. und 201.7 des Bundesgesetzes vom 01.01.01. d. „Über Insolvenz (Konkurs)“ Die Russische Union der Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsgerichtsverwaltern hat den Bundesstandard „Regeln für die Führung des Forderungsregisters für die Übertragung von Wohngebäuden“ entwickelt. Dieser Standard wurde durch den Beschluss der Generalversammlung der Russischen Union der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsrichter (Protokoll Nr. 22 vom 01.01.2001) genehmigt.

Gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung der Mitglieder der Russischen Union senden Ihnen die SRO die angegebenen Regeln zur Führung des Registers der Anforderungen für die Übertragung von Wohnräumen zur Genehmigung als föderale Norm.

Anhang - die obigen Regeln auf 3 (drei) Blättern.

Mit freundlichen Grüßen,

Präsident der Russischen Union SRO A. A. Nefedow

ZUGELASSEN

Entscheidung

Mitgliederversammlung

Nationalverband

Russische Union der Selbstregulierung

Organisationen von Schiedsrichtern

(Protokoll Nr. 22 vom 01.01.2001)

Bundesstandard

"Regeln zur Führung des Anforderungsregisters für die Übertragung

Wohnquartier"

1. Die Regeln für die Führung eines Forderungsregisters für die Übertragung von Wohnräumen (im Folgenden als Register bezeichnet), einschließlich der Zusammensetzung der in das Register aufzunehmenden Informationen und des Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen aus dem Register, wurden entwickelt gemäß Artikel 2017 des Bundesgesetzes vom 01.01.01 "Über Insolvenz (Konkurs)" (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2002, Nr. 43, Punkt 4190; 2004, Nr. 35, Punkt 3607; 2005, Nr. 1, Punkt 18, Punkt 46; Nr. 44, Punkt 4471; 2006, Nr. 30, Punkt 3292; Nr. 52, Punkt 5497; 2007, Nr. 7, Punkt 834; Nr. 18, Punkt 2117; Nr Nr. 30, Nr. 3754; Nr. 41, Nr. 4845; Nr. 49, 6079; 2008, Nr. 30, 3616; Nr. 49, 5748; 2009, Nr. 1, 4, 14; Nr. 18, 2153; Nr 29, 3632, Nr. 51, 6160, Nr. 52, 6450, 2010, Nr. 17, 1988, Nr. 31, 4188, 4196, 2011, Nr. 1, 41, Nr. 7, 905, Nr. 19 , 2708; Nr. 29, 4301).

2. Das Register ist ein einheitliches System von Aufzeichnungen, das Informationen über die am Bau beteiligten Gläubiger (im Folgenden als Gläubiger bezeichnet) und ihre Forderungen an den Bauherrn bei der Übertragung von Wohngebäuden enthält, und zwar:

a) Name, Vorname, Patronym, Passdaten, Wohnort, sowie Post- bzw E-Mail- für eine Einzelperson;

b) Name, Ort, Hauptregistrierungsnummer des Staates - für eine juristische Person;

c) Bankverbindung des Gläubigers (falls vorhanden);

d) den vom Gläubiger an den Bauträger gezahlten Betrag im Rahmen einer Vereinbarung über die Übertragung von Wohngebäuden und (oder) den Wert der an den Bauträger übertragenen Immobilie in Rubel;

e) die Höhe der nicht erfüllten Verpflichtungen des Baubeteiligten gegenüber dem Bauträger im Rahmen eines Vertrags über die Übertragung von Wohngebäuden in Rubel (einschließlich des in einem solchen Vertrag festgelegten Werts des nicht übertragenen Eigentums);

f) Informationen über das Wohngebäude (einschließlich seiner Fläche), das Gegenstand eines Vertrages über die Übertragung von Wohngebäuden ist, sowie Informationen zur Identifizierung des Bauobjekts gemäß einem solchen Vertrag;

g) Gründe für das Auftreten der Forderung des Gläubigers;

h) das Datum der Eintragung der Forderung des Gläubigers in das Register;

i) Informationen über die Rückzahlung der Forderung des Gläubigers;

j) Datum der Rückzahlung der Forderung des Gläubigers;

k) die Gründe und das Datum für die Löschung der Gläubigerforderung aus dem Register.

l) die Gründe und das Datum für die Änderung der Forderung des Gläubigers.

Für die Zwecke dieser Regeln bedeutet eine Eintragung die Eintragung von Informationen über eine Forderung eines Gläubigers in das Register zum Zeitpunkt der Eintragung in das Register.

3. Das Register wird von einem Schlichtungsmanager gemäß den Anforderungen des Insolvenzgesetzes geführt.

4. Das Register besteht aus Abschnitten, die jeweils Informationen über die Anforderungen der Gläubiger für die Übertragung von Wohngebäuden im Zusammenhang mit einem bestimmten Bauvorhaben enthalten. Das Register wird in russischer Sprache auf Papier und in elektronischer Form geführt.

5. Wird das Register am Ort des Verlangens in Papierform vorgelegt, so ist das Register in Form gebundener und nummerierter Blätter einzureichen, die jeweils vom Schiedsleiter unterzeichnet sind.

6. Eintragungen in das Register erfolgen in chronologischer Reihenfolge, in der der Schiedsmanager die Beschlüsse des Schiedsgerichts über die Aufnahme der entsprechenden Anforderungen in das Register erhält.

Eine Eintragung in das Register erfolgt durch den Schiedsmanager am Tag des Eingangs des Beschlusses des Schiedsgerichts über die Aufnahme der entsprechenden Voraussetzungen in das Register.

7. Änderungen der Eintragungen erfolgen aufgrund eines Gerichtsakts, mit Ausnahme von Änderungen der Informationen über jeden Gläubiger. Bei einer Änderung der Angaben zum Gläubiger erfolgt aufgrund der Mitteilung des Gläubigers ein Vermerk im entsprechenden Registereintrag.

Im Todesfall des Gläubigers erfolgt aufgrund der Sterbeurkunde ein Eintrag über die Leistungseinstellung diese Anforderung vor dem Eintritt in das Erbe der gesetzlichen Erben und dem Erlass eines Gerichtsakts über die Ersetzung des Gläubigers.

Jede Änderung des Eintrags muss das Änderungsdatum, den Änderungsgrund und die Unterschrift des Schlichtungsleiters enthalten.

8. Aufgrund des Urteils des Schiedsgerichts über die Übertragung eines im Bau befindlichen Objekts werden die im betreffenden Teil erloschenen Forderungen der Gläubiger vom Schiedsgerichtsleiter aus dem Forderungsregister für die Übertragung von Wohnräumen ausgenommen, die übrigen der unbezahlte Teil der Forderungen auf Wohnungsüberlassung wird aus dem Forderungsregister auf Wohnungsüberlassung ausgenommen, worüber in der betreffenden Registereintragung ein Vermerk über den Ausschluss der Forderung des Gläubigers unter Angabe des Datums und Gründe für den Ausschluss.

Aufgrund des Urteils des Schiedsgerichts über die Überlassung von Wohnräumen an Baubeteiligte erlischt der Schiedsleiter die Ansprüche auf Überlassung von Wohnräumen im Forderungsregister für Überlassung von Wohnräumen, über die ein Vermerk besteht, vollständig im entsprechenden Eintrag des Registers über den Ausschluss der Forderung des Gläubigers unter Angabe von Datum und Ausschlussgrund vorgenommen.

9. Bis zum Abschluss des Verfahrens über den Fall führt der Schiedsleiter das Register, die gerichtlichen Akte, die die Gültigkeit der Forderungen der Gläubiger auf die Übertragung von Wohngebäuden bestätigen, und die Aufnahme dieser Anforderungen in das Register.

10. Bei der Übertragung des Registers an einen anderen Schlichtungsmanager muss der Schlichtungsmanager:

a) endgültige Eintragungen zum Zeitpunkt der Registerübertragung erstellt;

b) macht in jeder Abteilung des Registers einen Vermerk über die Übertragung des Registers;

c) erstellt eine Annahme- und Übertragungsurkunde und überträgt in Übereinstimmung damit das Register, die gerichtlichen Akte, die die Gültigkeit der Ansprüche der Gläubiger auf die Übertragung von Wohngebäuden bestätigen, und die Aufnahme dieser Anforderungen in das Register.

Die Annahme und Übertragung des Registers erfolgt auf der Grundlage der Annahme- und Übertragungsurkunde, die von dem das Register übertragenden Schiedsmanager und dem das Register übernehmenden Schiedsmanager unterzeichnet wird. Das Register und die ihm beigefügten Dokumente werden mit der Unterzeichnung der Annahmeerklärung übertragen. Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Gesetzes ist der Schlichtungsmanager, der das Register akzeptiert hat, für die Führung des Registers verantwortlich.

Gerichtliche Akte und Gläubigeransprüche auf Eintragung in das Register, die der Schiedsmanager, der das Register übertragen hat, nach Unterzeichnung der Annahme- und Übertragungsurkunde erhalten, werden dem Schiedsmanager übertragen, der das Register in einem gesonderten Annahme- und Übertragungsakt angenommen hat.

11. Über die Schließung des Registers wird ein entsprechender Vermerk mit Angabe des Datums der Schließung des Registers angebracht.

12. Kopien des Registers auf Papier und auf elektronischen Medien werden an Orten aufbewahrt, die ihren gleichzeitigen Verlust ausschließen.

Im Falle des Verlustes des Registers wird es spätestens drei Tage nach Feststellung des Verlustes auf der Grundlage der Unterlagen des Konkursverfahrens wiederhergestellt.

13. Auf Anfrage des Gläubigers (seines bevollmächtigten Vertreters) sendet der Schiedsmanager innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Antrags jeweils einen Registerauszug oder eine Kopie des Registerabschnitts (in elektronischer Form). Formular oder auf Papier) an den Gläubiger (seinen bevollmächtigten Vertreter). In Ermangelung von Informationen über die Voraussetzungen für die Übertragung der Wohnräume des angegebenen Gläubigers im Register sendet der Schlichtungsmanager eine Mitteilung an den Gläubiger oder seinen Bevollmächtigten.

Ein Auszug aus dem Register oder eine Kopie eines Teils des Registers ist vom Schlichtungsmanager zu unterzeichnen, bei elektronischer Übermittlung mit einer elektronischen Signatur.

Die Kosten des Schlichtungsmanagers für die Erstellung und Vorlage eines Registerauszugs oder einer Kopie eines Registerabschnitts in Papierform sind vom Gläubiger zu erstatten.

„... der Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen der Schlichtungsmanager (im Folgenden auch Bundesverband der Selbstregulierungsorganisationen genannt) ist eine gemeinnützige Organisation, die sich auf der Grundlage von Mitgliedschaften, gegründet von Selbstregulierungsorganisationen, zusammenschließt mehr als fünfzig Prozent aller Selbstregulierungsorganisationen, deren Informationen in einem einzigen staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen der Schiedsverwalter enthalten sind und deren Zweck die Bildung einer vereinbarten Position der Schiedsverwalter zur Regulierung ist ihre Aktivitäten; ... "

Quelle:

das Bundesgesetz vom 26.10.2002 N 127-FZ (in der Fassung vom 28.07.2012, in der Fassung vom 16.10.2012) „Zur Insolvenz“

  • - nach den Erfahrungen der Erde zu urteilen, ist dies nicht erforderlich - für einige Aufgaben haben die Staaten der Erde ihre technischen Ressourcen gebündelt: ஐ "Ihr Standortschutz ist planetarischer Art, er wirkt für den gesamten Planeten als Ganzes.. .

    Lems Welt - Wörterbuch und Führer

  • - das oberste Leitungsgremium der meisten Banken, Unternehmen, Finanz- und Industriegruppen. Kompetenz von S.u. entweder in den Gründungsdokumenten oder in den Geschäftsordnungen festgelegt ...

    Großes Buchhaltungswörterbuch

  • - das oberste Leitungsorgan eines Finanz- und Industriekonzerns, einschließlich Vertretern aller seiner Beteiligten ...

    Enzyklopädisches Wörterbuch der Wirtschaft und des Rechts

  • - ein dem Obersten Schiedsgericht der Russischen Föderation unterstelltes Gremium, das aus dem Vorsitzenden dieses Gerichts und den Vorsitzenden aller Schiedsgerichte besteht. Sitzungen finden nach Bedarf statt...

    Enzyklopädisches Wörterbuch des Verfassungsrechts

  • - nach folgendem Schema durchgeführt: 1) Anforderungen an Kandidaten für Schiedsgerichtsleiter; 2) Ausbildung von Kandidaten für Schiedsgerichtsleiter; 3) Lizenzierung von Kandidaten für Schlichtungsmanager ...

    Glossar der Begriffe Krisenmanagement

  • - das oberste Leitungsgremium internationaler Banken und Konzerne ...

    Glossar der Geschäftsbegriffe

  • - Die Annahme, dass der Weiterverkauf von Waren oder Dienstleistungen nicht möglich oder teuer genug ist, um üblich zu sein...

    Wirtschaftslexikon

  • - ".....

    Offizielle Terminologie

  • - "...2...

    Offizielle Terminologie

  • - ".....

    Offizielle Terminologie

  • - ".....

    Offizielle Terminologie

  • - "... 2. Der Entschädigungsfonds einer Selbstregulierungsorganisation von Schiedsgerichtsverwaltern ist ein Sondervermögen, das einer Selbstregulierungsorganisation aufgrund von Eigentumsverhältnissen gehört ...

    Offizielle Terminologie

  • - "...9...

    Offizielle Terminologie

  • - "...-" Aktenverwaltungsabteilung "- bauliche Untergliederung Schiedsgericht für Büroarbeit, zu dem die oben genannten Spezialisten gehören;..." Quelle: Beschluss des Obersten Schiedsgerichts der Russischen Föderation vom 25. März ...

    Offizielle Terminologie

  • - ".....

    Offizielle Terminologie

  • - "... Das System der Schiedsgerichte in der Russischen Föderation besteht aus: dem Obersten Schiedsgericht der Russischen Föderation; föderal Schiedsgerichte Bezirke; Schiedsgerichte der Berufung ...

    Offizielle Terminologie

"National Association of Self-Regulatory Organizations of Arbitration Managers" in Büchern

Autor Staatsduma

Artikel 6. Hauptfunktionen, Rechte und Pflichten von Selbstregulierungsorganisationen 1. Neben der Entwicklung und Festlegung von Regeln und Standards für Selbstregulierungsorganisationen erfüllt eine Selbstregulierungsorganisation auch die folgenden Hauptfunktionen in Bezug auf ihre Teilnehmer:

Aus dem Buch Bundesgesetz über die Selbstregulierungsorganisationen Autor Staatsduma

Artikel 10. Finanzierung der Aktivitäten von Selbstregulierungsorganisationen

Aus dem Buch Bundesgesetz über die Selbstregulierungsorganisationen Autor Staatsduma

Artikel 21. Interaktion von Selbstregulierungsorganisationen mit Regulierungsstellen

Autor unbekannter Autor

Artikel 55.3. Arten von Selbstregulierungsorganisationen Organisationen ohne Erwerbszweck können den Status von Selbstregulierungsorganisationen der folgenden Arten erwerben: 1) Selbstregulierungsorganisationen, die auf der Mitgliedschaft von Personen beruhen, die Ingenieurwesen ausüben

Aus dem Buch Urban Planning Code of the Russian Federation. Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 55.18. Führung des staatlichen Registers der Selbstregulierungsorganisationen 1. Die Führung des staatlichen Registers der Selbstregulierungsorganisationen wird von der Aufsichtsbehörde für Selbstregulierungsorganisationen durchgeführt.2. Zum staatlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen

Aus dem Buch Urban Planning Code of the Russian Federation. Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 55.20. Nationale Vereinigungen von Selbstregulierungsorganisationen 1. Nationale Vereinigungen von Selbstregulierungsorganisationen sind gesamtrussische nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen, die Selbstregulierungsorganisationen vereinen

Aus dem Buch Urban Planning Code of the Russian Federation. Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 55.21. Gesamtrussischer Kongress der Selbstregulierungsorganisationen 1. Das oberste Organ der Nationalen Vereinigung der Selbstregulierungsorganisationen ist der Gesamtrussische Kongress der Selbstregulierungsorganisationen der entsprechenden Art (im Folgenden als Kongress bezeichnet). Der Kongress ist mindestens einzuberufen

Aus dem Buch Urban Planning Code of the Russian Federation. Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 55.22. Rat des Bundesverbandes der Selbstverwaltungsorganisationen 1. Der Rat des Bundesverbandes der Selbstverwaltungsorganisationen ist kollegial ausführendes Organ Nationaler Verband der Selbstregulierungsorganisationen.2. Nationalrat

Autor unbekannter Autor

Artikel 21 gemeinnützige Organisation zum einheitlichen Staatsregister

Aus dem Buch Bundesgesetz "Über die Insolvenz (Konkurs)". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 22. Rechte und Pflichten einer Selbstregulierungsorganisation von Schiedsverwaltern

Aus dem Buch Bundesgesetz "Über die Insolvenz (Konkurs)". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 22.1. Offenlegung von Informationen durch eine Selbstregulierungsorganisation von Schiedsgerichtsverwaltern

Aus dem Buch Bundesgesetz "Über die Insolvenz (Konkurs)". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 22.2. Führung eines einheitlichen staatlichen Registers der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger 1. Die Führung eines einheitlichen staatlichen Registers der Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger wird von der Kontroll- (Aufsichts-) Stelle durchgeführt.2. Verhaltensordnung

Aus dem Buch Bundesgesetz "Über die Insolvenz (Konkurs)". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 23.1. 1. Kontrolle (Aufsicht) über die Aktivitäten von Selbstregulierungsorganisationen qualifizierter Empfänger

Aus dem Buch Bundesgesetz "Über die Insolvenz (Konkurs)". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 25.1. Ausgleichsfonds 1. Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden zu leisten, die den am Insolvenzverfahren Beteiligten und anderen Personen wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung entstehen

Aus dem Buch Bundesgesetz "Über die Insolvenz (Konkurs)". Text mit Änderungen und Ergänzungen für 2009 Autor unbekannter Autor

Artikel 26.1. Vereinigungen von Selbstregulierungsorganisationen von Schiedsgerichtsverwaltern. National Association of Self-Regulatory Organizations of Arbitration Managers

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