Stellenbeschreibung einer Fachkraft für Ökologie im Unternehmen. Berufsbild eines Ökologen (Musterbeispiel)

Heimat / Ohne Investitionen

Arbeitsbeschreibung Sicherheitsspezialist Umfeld

I. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Umweltfachkraft.

1.2. Der Umweltingenieur wird auf die Position berufen und von der Position in der etablierten Strömung entlassen Arbeitsrecht im Auftrag des Betriebsleiters.

1.3. Der Umweltingenieur berichtet direkt an den Leiter der Umweltabteilung.

1.4. Eine Person, die:

Umweltingenieur Kategorie I: Höher berufliche Bildung und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Umweltschutzfachkraft der Kategorie II;

Kategorie II Umweltingenieur: Höhere Berufsausbildung und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Umweltfachkraft;

Umweltingenieur: Höhere Berufsausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung.

1.5. Der Umweltingenieur muss wissen:

Umweltrecht;

Regulierungs- u Lehrmaterial für Umweltschutz u rationelle Nutzung natürliche Ressourcen;

Systeme von Umweltnormen und -vorschriften;

Produktion u organisatorische Struktur Unternehmen und Perspektiven für ihre Entwicklung;

Technologische Prozesse und Produktionsweisen des Unternehmens;

Das Verfahren zur Durchführung einer Umweltprüfung von vorgeplanten, vorprojektierten und Entwurfsmaterialien;

Methoden des ökologischen Monitorings;

Mittel zur Überwachung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Betriebsausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Naturbewirtschaftung, den geltenden Umweltnormen und -vorschriften;

Fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung im Bereich Umweltschutz und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen;

Das Verfahren zur Rechnungslegung und Berichterstattung zum Umweltschutz;

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Produktionsorganisation, Arbeit und Management;

Mittel der Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation;

Regeln und Normen des Arbeitsschutzes.

1.6. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Umweltfachmanns werden seine Aufgaben seinem Assistenten übertragen.

II. Amtliche Verpflichtungen

2.1. Die Aufgaben der Umweltfachkraft richten sich nach und im Umfang nach den Qualifikationsmerkmalen für die Stelle der Umweltfachkraft und können bei der Erstellung der Stellenbeschreibung aufgrund konkreter Gegebenheiten ergänzt, präzisiert werden.

2.2. Umweltingenieur:

2.2.1. Führt die Kontrolle über die Einhaltung der geltenden Umweltgesetze, Anweisungen, Normen und Vorschriften zum Umweltschutz in den Unternehmensbereichen durch und hilft, die schädlichen Auswirkungen zu reduzieren Produktionsfaktorenüber das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer.

2.2.2. Entwickelt Entwürfe für langfristige und aktuelle Umweltschutzpläne und kontrolliert deren Umsetzung.

2.2.3. Beteiligt sich an der Umweltprüfung von Machbarkeitsstudien von Projekten zum Ausbau und Wiederaufbau bestehender Industrien sowie zur Schaffung neuer Technologien und Ausrüstungen und zur Entwicklung von Maßnahmen zur Einführung neuer Technologien.

2.2.4. Beteiligt sich an Forschungs- und Versuchsarbeiten zur industriellen Abwasserbehandlung, Vermeidung von Umweltverschmutzung, Schadstoffemissionen in die Atmosphäre, Reduzierung oder vollständige Beseitigung von technologischem Abfall, rationelle Nutzung von Land- und Wasserressourcen.

2.2.5. Es überwacht die Einhaltung der technologischen Regelungen von Umwelteinrichtungen, analysiert ihre Arbeit, überwacht die Einhaltung von Umweltstandards und -vorschriften sowie den Zustand der Umwelt in dem Gebiet, in dem sich das Unternehmen befindet.

2.2.6. Erstellt technologische Vorschriften, analytische Kontrollpläne, Pässe, Anweisungen und andere technische Dokumentationen.

2.2.7. Beteiligt sich an der Überprüfung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen.

2.2.8. Erstellt die etablierte Berichterstattung über die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen, nimmt an der Arbeit von Kommissionen für die Umweltprüfung des Unternehmens teil.

III. Rechte

3.1. Der Umweltingenieur hat das Recht:

3.1.1. Überwachen Sie die Einhaltung der technologischen Regelungen von Umwelteinrichtungen, Umweltstandards und -vorschriften.

3.1.2. Überwachen Sie den Zustand der Umwelt in dem Bereich, in dem sich das Unternehmen befindet.

3.1.3. Nehmen Sie an der Statusprüfung teil Technisches Equipment Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen.

IV. Verantwortung

4.1. Der Umweltingenieur ist zuständig für:

4.1.1. Nichterfüllung ihrer funktionalen Pflichten.

4.1.2. Ungenaue Informationen über den Status der erhaltenen Aufgaben und Anweisungen, Verletzung der Fristen für deren Ausführung.

4.1.3. Nichteinhaltung von Anordnungen, Anordnungen des Betriebsleiters, Anweisungen und Aufgaben des Abteilungsleiters.

4.1.4. Verstoß gegen die Regeln des internen Arbeitsplan, Regeln dagegen Brandschutz und im Unternehmen installierte Sicherheitsmaßnahmen.

V. Arbeitsbedingungen

5.1. Die Arbeitsweise des Umweltschutzfachmanns richtet sich nach der im Betrieb festgelegten innerbetrieblichen Arbeitsordnung.

5.2. Im Zusammenhang mit dem Produktionsbedarf kann der Umweltingenieur auf Dienstreisen (einschließlich lokaler) entsandt werden.

Ich bin damit einverstanden

_____________________________ (Nachname, Initialen)

(Name der Organisation, ihre ________________________________

Organisations- und Rechtsform) (Geschäftsführer; andere bevollmächtigte Person

Stellenbeschreibung genehmigen)

——————————————————————-

(Name der Einrichtung)

00.00.201_ #00

I. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Stellenbeschreibung legt die Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten eines Umweltingenieurs (Ökologe) _____________________ (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) fest. Institutionsname

1.2 Ein Umweltingenieur (Umweltschützer) gehört zur Kategorie der Spezialisten.

1.3. Zu bestellende Person:

1.5. Berichtet direkt an den Umweltingenieur (Ökologe).

1.6. Ist kein Umweltschutzingenieur (Ökologe) vorhanden, so werden seine Aufgaben vorübergehend von einer vorschriftsmäßig bestellten Person wahrgenommen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich ist. Offizielle Pflichten.

1.7. Bei seiner Arbeit orientiert er sich an:

die Satzung des Unternehmens und diese Stellenbeschreibung;

Gesetzgebung u normative Dokumente diejenigen, die sich mit Fragen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen befassen;

· Unterrichtsmaterialien zu relevanten Themen;

Regeln des Arbeitszeitplans;

Anordnungen und Weisungen des Betriebsleiters (unmittelbarer Vorgesetzter).

1.8. Ein Umweltingenieur (Umweltschützer) muss wissen:

· Systeme von Umweltnormen und -vorschriften;

· Produktions- und Organisationsstruktur des Unternehmens und Perspektiven für seine Entwicklung;

· technologische Prozesse und Produktionsweisen der Produkte des Unternehmens;

· das Verfahren zur Durchführung einer Umweltprüfung von vorgeplanten, vorprojektierten und Entwurfsmaterialien;

· Methoden des ökologischen Monitorings;

Umweltrecht;

· regulatorische und methodologische Materialien zum Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;

· Mittel zur Überwachung der Einhaltung des technischen Zustands der Betriebsmittel;

· Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;

aktuelle Umweltstandards und -vorschriften;

· das Verfahren zur Bilanzierung und Berichterstattung zum Umweltschutz;

· Mittel der Computertechnik, Kommunikation und Kommunikation;

Regeln und Normen des Arbeitsschutzes;

· fortgeschrittene Erfahrungen im In- und Ausland im Bereich des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Produktionsorganisation, Arbeit und Management.

II. FUNKTIONEN

Dem Umweltingenieur sind folgende Funktionen zugeordnet:

2.1. Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungen und experimentellen Arbeiten zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.

2.2. Erstellen der technischen Dokumentation.

2.3. Abgabe der Berichterstattung.

2.4. Kontrolle über die Einhaltung der geltenden Umweltgesetzgebung und anderer behördlicher Dokumente in den Unternehmensbereichen.

2.5. Perspektive und aktuelle Planung des Umweltschutzes.

III. Amtliche Verpflichtungen

Der Umweltingenieur (Ökologe) erfüllt folgende Aufgaben:

3.1. Teilnehmen:

– bei der Durchführung einer Umweltprüfung von Machbarkeitsstudien, Projekten zum Ausbau und Wiederaufbau bestehender Industrien sowie neu entstehender Technologien und Ausrüstungen und der Entwicklung von Maßnahmen zur Einführung neuer Ausrüstungen;

- bei der Durchführung von Forschungs- und Versuchsarbeiten zur Behandlung von Industrieabwässern, zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, Emissionen von Schadstoffen in die Atmosphäre, zur Reduzierung oder vollständigen Beseitigung von technologischen Abfällen, zur rationellen Nutzung von Land- und Wasserressourcen;

- bei der Überprüfung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;

— in der Arbeit von Kommissionen für die Umweltverträglichkeitsprüfung des Unternehmens.

3.2. Kontrollen:

Zur Einhaltung der in den Unternehmensbereichen geltenden Umweltgesetze, -vorschriften, -normen und -vorschriften zum Schutz der Umwelt;

- analysiert auf Einhaltung der technologischen Regelungen von Umwelteinrichtungen deren Arbeit;

— zur Einhaltung von Umweltnormen und -vorschriften;

- für den Zustand der Umwelt im Bereich des Unternehmens.

3.3. Beteiligt an der Erstellung einer etablierten Berichterstattung über die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen.

3.4. Führt die Entwicklung von Projekten langfristiger aktueller Umweltschutzpläne durch und überwacht deren Umsetzung.

3.5. Beteiligt an der Erstellung von technologischen Vorschriften, analytischen Kontrollplänen, Pässen, Anweisungen und anderen technischen Unterlagen.

3.6. Hilft, die schädlichen Auswirkungen von Produktionsfaktoren auf das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu verringern.

Ein Umweltingenieur (Umweltschützer) hat das Recht:

4.1. Wenden Sie sich an die Unternehmensleitung:

- mit den Erfordernissen der Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten und Rechte;

- mit Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Anweisung vorgesehenen Verantwortlichkeiten.

4.2. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen des Managements des Unternehmens zu den Fragen seiner Aktivitäten vertraut.

4.3. Erhalten Sie von den Leitern der Strukturabteilungen, Spezialisten Informationen und Dokumente zu Themen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

4.4. Ziehen Sie Spezialisten aus allen strukturellen Abteilungen des Unternehmens hinzu, um Probleme zu lösen, die in seine Zuständigkeit fallen (sofern dies in den Bestimmungen zu vorgesehen ist). strukturelle Unterteilungen, in andernfalls mit Genehmigung des Unternehmensleiters).

V. Verantwortung

Der Umweltingenieur (Umweltschützer) ist zuständig für:

5.1. Im Falle der Verursachung von materiellen Schäden innerhalb der durch die Straf-, Zivil- und Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

5.2. Im Falle einer Straftat, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen wird, innerhalb der Grenzen, die durch die Straf-, Zivil- und Verwaltungsgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind.

5.3. Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten, die in dieser Stellenbeschreibung vorgesehen sind, in dem durch das Arbeitsrecht der Russischen Föderation festgelegten Umfang.

Leiter der Struktureinheit: _____________ _________________

(Unterschrift) (Nachname, Initialen)

Von der Redaktion. Eine der interessantesten Veranstaltungen des St. Petersburg International Economic Forum war die Diskussion der drei Milliardäre Arkady Volozh, Alexei Mordashov und Oleg Tinkov über Technologien, die Zukunft und Russisches Geschäft. Wir veröffentlichen die hellsten Fragmente dieser...

Ein Auszug aus dem brillanten Buch „Making the Connections“ des Guru für interne Kommunikation, Bill Quirk, noch nicht ins Russische übersetzt. Mit interner Kommunikation Strategie in die Tat umsetzen. Der Autor versucht, eine äußerst relevante für interne ...

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GENEHMIGEN:

[Berufsbezeichnung]

_______________________________

_______________________________

[Name der Firma]

_______________________________

_______________________/[VOLLSTÄNDIGER NAME.]/

"______" _______________ 20___

ARBEITSBESCHREIBUNG

Ökologe

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert und regelt die Befugnisse, funktionalen und beruflichen Pflichten, Rechte und Pflichten des Umweltschützers [Name der Organisation im Genitiv] (im Folgenden als Unternehmen bezeichnet).

1.2. Der Umweltschützer wird in Übereinstimmung mit dem durch die geltende Arbeitsgesetzgebung festgelegten Verfahren auf Anordnung des Leiters des Unternehmens in die Position berufen und aus der Position entlassen.

1.3. Der Ökologe gehört zur Kategorie der Spezialisten und ist [Bezeichnung der Positionen von Untergebenen im Dativ] untergeordnet.

1.4. Der Ökologe berichtet direkt an [Stellenbezeichnung des unmittelbaren Vorgesetzten im Dativ] des Unternehmens.

1.5. Zum Ökologen wird eine Person berufen, die über die entsprechende Qualifikation verfügt:

Ökologe: Höhere Berufsausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung.

1.6. Der Ökologe ist verantwortlich für:

  • effektive Ausführung der ihm anvertrauten Arbeit;
  • Einhaltung der Anforderungen an Leistung, Arbeit und technologische Disziplin;
  • die Sicherheit von Dokumenten (Informationen) in seiner Obhut (die ihm bekannt werden), die das Geschäftsgeheimnis der Gesellschaft enthalten (darstellen).

1.7. Ökologe sollte wissen:

  • Umweltrecht;
  • regulatorische und methodologische Materialien zum Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;
  • Systeme von Umweltnormen und -vorschriften;
  • Produktions- und Organisationsstruktur des Unternehmens und Perspektiven seiner Entwicklung;
  • technologische Prozesse und Produktionsweisen der Produkte des Unternehmens;
  • das Verfahren zur Durchführung einer Umweltprüfung von vorgeplanten, vorprojektierten und Entwurfsmaterialien;
  • Umweltüberwachungsmethoden;
  • Mittel zur Überwachung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung des Unternehmens mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, der geltenden Umweltnormen und -vorschriften;
  • fortgeschrittene Erfahrungen im In- und Ausland auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;
  • das Verfahren zur Rechnungslegung und Berichterstattung zum Umweltschutz;
  • Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Produktionsorganisation, Arbeit und Management;
  • Mittel der Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation;
  • Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften.

1.8. Der Ökologe wird bei seiner Tätigkeit geleitet von:

  • lokale Gesetze und Organisations- und Verwaltungsdokumente der Gesellschaft;
  • interne Arbeitsvorschriften;
  • Regeln des Arbeitsschutzes und der Sicherheit, Gewährleistung der Arbeitshygiene und des Brandschutzes;
  • Weisungen, Anordnungen, Entscheide und Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten;
  • diese Stellenbeschreibung.

1.9. Während der Zeit der vorübergehenden Abwesenheit des Umweltschützers werden seine Aufgaben [Bezeichnung der Funktion des Stellvertreters] übertragen.

2. Berufliche Verantwortlichkeiten

Der Ökologe ist verpflichtet, die folgenden Arbeitsfunktionen auszuführen:

2.1. Führt die Kontrolle über die Einhaltung der geltenden Umweltgesetze, Anweisungen, Standards und Vorschriften zum Umweltschutz in den Unternehmensbereichen durch, hilft, die schädlichen Auswirkungen der Produktionsfaktoren auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter zu verringern.

2.2. Entwickelt Entwürfe für langfristige und aktuelle Umweltschutzpläne und kontrolliert deren Umsetzung.

2.3. Beteiligt sich an der Umweltprüfung von Machbarkeitsstudien, Projekten zum Ausbau und Umbau bestehender Industrien sowie zur Schaffung neuer Technologien und Ausrüstungen und zur Entwicklung von Maßnahmen zur Einführung neuer Technologien.

2.4. Beteiligt sich an Forschungs- und Versuchsarbeiten zur industriellen Abwasserbehandlung, Vermeidung von Umweltverschmutzung, Schadstoffemissionen in die Atmosphäre, Reduzierung oder vollständige Beseitigung von technologischem Abfall, rationelle Nutzung von Land- und Wasserressourcen.

2.5. Es überwacht die Einhaltung der technologischen Regelungen von Umwelteinrichtungen, analysiert ihre Arbeit, überwacht die Einhaltung von Umweltstandards und -vorschriften sowie den Zustand der Umwelt in dem Gebiet, in dem sich das Unternehmen befindet.

2.6. Erstellt technologische Vorschriften, analytische Kontrollpläne, Pässe, Anweisungen und andere technische Dokumentationen.

2.7. Beteiligt sich an der Überprüfung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen.

2.8. Erstellt die etablierte Berichterstattung über die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen, nimmt an der Arbeit von Kommissionen für die Umweltprüfung des Unternehmens teil.

Bei behördlicher Notwendigkeit kann ein Umweltschützer bei der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten Überstunden in der durch die Vorschriften des Bundesarbeitsrechts vorgeschriebenen Weise hinzuziehen.

3. Rechte

Der Ökologe hat das Recht:

3.1. Erteilung von Weisungen an unterstellte Mitarbeiter und Dienste, Aufgaben zu einer Reihe von Themen, die zu seinen funktionalen Aufgaben gehören.

3.2. Zur Kontrolle der Erfüllung von Produktionsaufgaben, der termingerechten Ausführung einzelner Aufträge und Aufgaben durch nachgeordnete Dienste.

3.3. Fordern und erhalten Sie die erforderlichen Materialien und Dokumente im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Ökologen, seiner nachgeordneten Dienste und Abteilungen.

3.4. Interagieren Sie mit anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen über Produktion und andere Fragen im Zusammenhang mit der Kompetenz des Ökologen.

3.5. Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterzeichnen und indossieren.

3.6. Vorlage zur Prüfung durch den Leiter des Unternehmens zur Ernennung, Versetzung und Entlassung von Mitarbeitern untergeordneter Einheiten; Vorschläge zu ihrer Beförderung oder zur Verhängung von Sanktionen gegen sie.

3.7. Zur Ausübung anderer festgelegter Rechte Arbeitsgesetzbuch Russische Föderation und andere Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation.

4. Verantwortungs- und Leistungsbewertung

4.1. Ein Ökologe trägt die administrative, disziplinarische und materielle (und in einigen Fällen, die von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind, auch strafrechtliche) Verantwortung für:

4.1.1. Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung behördlicher Anordnungen des unmittelbaren Vorgesetzten.

4.1.2. Ausfall oder unsachgemäße Leistung von Arbeitsfunktionen und die ihm übertragenen Aufgaben.

4.1.3. Rechtswidrige Nutzung der erteilten amtlichen Befugnisse sowie deren Nutzung für persönliche Zwecke.

4.1.4. Ungenaue Angaben zum Stand der ihm anvertrauten Arbeit.

4.1.5. Unterlassung von Maßnahmen zur Unterdrückung der festgestellten Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Feuer- und andere Vorschriften, die eine Bedrohung für die Aktivitäten des Unternehmens und seiner Mitarbeiter darstellen.

4.1.6. Nichtdurchsetzung der Arbeitsdisziplin.

4.2. Die Bewertung der Arbeit eines Ökologen erfolgt:

4.2.1. Direkter Vorgesetzter - regelmäßig im Rahmen der täglichen Umsetzung seiner Arbeitsfunktionen durch den Mitarbeiter.

4.2.2. Bescheinigungskommission des Unternehmens - periodisch, jedoch mindestens alle zwei Jahre auf der Grundlage der dokumentierten Ergebnisse der Arbeit für den Bewertungszeitraum.

4.3. Das Hauptkriterium für die Bewertung der Arbeit eines Ökologen ist die Qualität, Vollständigkeit und Aktualität seiner Erfüllung der in dieser Anweisung vorgesehenen Aufgaben.

5. Arbeitsbedingungen

5.1. Die Arbeitsweise des Ökologen richtet sich nach den vom Unternehmen festgelegten internen Arbeitsvorschriften.

6. Unterschriftsrecht

6.1. Zur Sicherstellung seiner Tätigkeit wird dem Ökologen das Recht eingeräumt, organisatorische und administrative Dokumente zu Angelegenheiten zu unterzeichnen, die durch diese Stellenbeschreibung in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Mit der Anweisung vertraut gemacht ___________ / ____________ / "____" _______ 20__

GENEHMIGEN
Generaldirektor
PJSC "Unternehmen"
____________ P.P. Petrow

"___"___________ G.

Arbeitsbeschreibung
Leitender Ingenieur für Umweltschutz Büro für Umweltschutz der Abteilung für Arbeitssicherheit und Umweltschutz

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Stellenbeschreibung legt die Aufgaben, Rechte, Dienstverhältnisse und Verantwortlichkeiten des leitenden Umweltingenieurs (im Folgenden als leitender Ingenieur bezeichnet) der Abteilung für Arbeitssicherheit und Umweltschutz (im Folgenden als OPB und EP bezeichnet) von OJSC „Unternehmen“ fest. (im Folgenden als Unternehmen bezeichnet).

1.2. Für die Position des leitenden Ingenieurs wird eine Person mit einer höheren beruflichen (technischen) Ausbildung und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung in der Fachrichtung angenommen.

1.3. Der leitende Ingenieur ist direkt dem Leiter des Amtes für Umweltschutz (im Folgenden Leiter des BOOS) unterstellt.

1.4. Der leitende Ingenieur wird gemäß dem durch die geltende Arbeitsgesetzgebung per Verordnung festgelegten Verfahren in die Position berufen und von seiner Position entlassen CEO Unternehmen auf Vorschlag des Leiters des OPB und des EP.

1.5. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit von den Aufgaben des leitenden Ingenieurs führt der Leiter des BOOS die obligatorische Einarbeitung in dieses Stellenprofil durch.

1.6. Der leitende Ingenieur wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben geleitet von:

- die geltende Gesetzgebung der Russischen Föderation;

— Materialien zur Methodik und Vorschriften zum Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;

- die vom Unternehmen aufgestellten Normen und Regeln;

- Befehle, Anweisungen und Befehle des Leiters des BOOS und des Generaldirektors des Unternehmens;

- Die Unternehmenspolitik im Bereich Qualität und die Dokumentation des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems, die Bestimmungen des OPB und EP und dieser Stellenbeschreibung.

1.7. Neben den Weisungen und Anordnungen des Leiters des BOOS führt der Leitende Ingenieur die Anordnungen des Leiters der HSE-Abteilung und des Leitenden Ingenieurs aus.

2 Berufliche Pflichten

Der leitende Ingenieur muss:

2.1. Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Umweltgesetzgebung zur Einhaltung von Normen und Vorschriften im Bereich Umweltschutz, rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen.

2.2. Entwicklung und Abstimmung mit den staatlichen Umweltaufsichtsbehörden, mit den Abteilungsleitern und dem Chefingenieur des Unternehmens Projekte aussichtsreicher und Jahrespläne Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen und Überwachung ihrer Umsetzung.

2.3. Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs von Behandlungs- und Schutzeinrichtungen, Einhaltung strukturelle Einteilungen geltende Umweltgesetze, Anweisungen, Normen und Vorschriften zum Umweltschutz (Lüftungsemissionen, Einleitungen in Gewässer, Produktions- und Verbrauchsabfälle usw.).

2.4. Reichen Sie die von den Leitern des Unternehmens genehmigten Dokumente über die Durchführung der im Zeitplan festgelegten Aktivitäten bei den Aufsichtsbehörden ein.

2.5. Führen Sie Inspektionen der Produktions- und Umweltaktivitäten des Unternehmens unabhängig oder gemeinsam mit staatlichen Umweltaufsichtsbehörden durch.

2.6. Beteiligen Sie sich zusammen mit den Mitarbeitern des Chemielabors und anderen Beamten des Unternehmens an der Überwachung der Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung der in den Gesetzen und Anweisungen der Regulierungsbehörden vermerkten Kommentare.

2.7. Führen Sie eine Reihe von Arbeiten zur Vorbereitung, Präsentation und Genehmigung im Ausschuss für natürliche Ressourcen in der K-Region, im Büro von Rostekhnadzor in der K-Region und in staatlichen Stellen durch statistische Beobachtung Unternehmensberichte zu Umweltthemen, darunter folgende Berichte:

- gemäß Formular 2-TP (Abfall);
- nach dem Formular 2-TP (Luft);
- im Formular 4-OS (Informationen über die laufenden Umweltschutzkosten und Umweltabgaben).

2.8. Berechnen Sie die Gebühr (vierteljährlich und jährlich) für die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und reichen Sie sie bei der Abteilung Rostekhnadzor für die K-Region ein.

2.9. Vorbereitung und Einreichung von Dokumenten zur Erlangung einer Genehmigung für Schadstoffemissionen und Grenzwerte für die Abfallentsorgung bei der Rostekhnadzor-Verwaltung für die K-Region.

2.10. Projekt vorbereiten und Vertrag abschließen:

- für die bakteriologische Forschung Wasser trinken mit dem Zentrum für Hygiene und Epidemiologie Tomsk und die radiologische Untersuchung des Trinkwassers mit dem Zentrum für Hygiene und Epidemiologie;

— mit physischen und Rechtspersonen für ihre Umweltschutzarbeit und -tätigkeit im Unternehmen.

2.11. Korrespondieren Sie im Auftrag der Vorgesetzten mit den staatlichen Regulierungsbehörden in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Abteilung fallen.

2.12. Führen Sie gemeinsam mit der OGE Arbeiten zum Inventar der Luftschadstoffquellen durch.

2.13. Führen Sie die Produktionsaufträge des Generaldirektors des Unternehmens, Produktionsaufgaben, Anweisungen und Befehle des Leiters des BOOS rechtzeitig und genau aus.

2.14. Erfüllen Arbeitsverpflichtungen die in dieser Stellenbeschreibung und im Arbeitsvertrag vorgesehen sind.

2.15. Halten Sie die internen Arbeitsvorschriften ein.

2.16. Beteiligen Sie sich nicht an Aktivitäten, die den Interessen des Unternehmens direkt oder indirekt schaden.

2.17. Die Ergebnisse ihrer beruflichen Tätigkeit ständig verbessern.

3 Berufliche Voraussetzungen

Der leitende Ingenieur muss wissen:

3.1 Umweltgesetzgebung.

3.2 Umweltstandards und -vorschriften, einschließlich ISO 14000.

3.3 Das Verfahren zum Erstellen und Einreichen von Berichten an Regulierungsorganisationen.

3.4 Organisation und Methoden der Schadstoffforschung.

3.5 Die Reihenfolge der Ausführung der technischen Dokumentation.

3.6 Technologie der Herstellung der Produkte des Unternehmens.

3.7 Ausstattung des Unternehmens und Grundsätze seiner Arbeit.

3.8 Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Arbeitsorganisation, Produktion und Verwaltung.

3.9 Grundlagen des Arbeitsrechts.

3.10 Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, Sicherheitsmaßnahmen.

3.11 Dokumentation des Qualitätsmanagementsystems, die für den Betrieb und die Einhaltung seiner Anforderungen erforderlich ist.

3.12 Computerausrüstung, Kommunikation und Kommunikation.

4 Rechte

Der leitende Ingenieur hat das Recht:

4.1. Fordern und erhalten Sie von Mitarbeitern aller Unternehmensbereiche die Informationen, die für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

4.2. Über die für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlichen Arbeitsbedingungen.

4.3. Profitieren Sie von gesetzlichen Vorteilen Russische Föderation und vorgesehen für Arbeiter in gemeinschaftliche Vereinbarung Unternehmen.

4.4. Unterabteilungen mit festgestellten Verstößen gegen das Umweltrecht Weisungen erteilen und die Umsetzung dieser Weisung fordern.

5 Leistungsbeziehungen.

Der leitende Ingenieur interagiert mit:

5.1. Mit Workshops zu:

— Vorlage von Hinweisen bei Verstößen gegen die Umweltschutzgesetzgebung;

— Erhalt des POD-Z-Protokolls.

5.2 Mit eingeschaltetem IEE:

- Beschaffung von Informationen über das Produktionsvolumen.

5,3 C Finanzabteilung für Fragen:

- Beschaffung von Informationen für die Umsetzung des 4-OS-Berichts;

— Bereitstellung von: Informationen über Zahlungen für Umweltverschmutzung.

5.4 Mit der technischen Abteilung unter:

– Beschaffung von Daten über Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung, über technologische Prozesse, Änderungen technologische Prozesse, Änderungen in der Verwendung von Materialien;

- Ausstellung von Rezepten.

5.5 Mit der Abteilung des Chefingenieurs Energie zu folgenden Themen:

— Beschaffung von Daten über Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung;

- Ausstellung von Rezepten.

5.6 Mit dem Büro von Rostekhnadzor für die K-Region zu folgenden Themen:

- Einholung einer Genehmigung zur Freisetzung, Begrenzung der Abfallentsorgung; Hinweise auf Verletzung der Gesetzgebung des Umweltschutzes, Harmonisierung der Zahlungen;

— Bereitstellung von Jahresabschlüssen, Informationen über die Erfüllung von Umweltschutzvorschriften; Berechnung der Zahlungen für Umweltverschmutzung.

5.7 Mit der Abteilung für natürliche Ressourcen und Umweltschutz unter der Verwaltung der K-Region zu folgenden Themen:

- Einholung von Freigabegenehmigungen, Entsorgungsbeschränkungen, Anordnungen wegen Verstoßes gegen das Umweltschutzrecht;

5.8 Mit dem Zentrum für Hygiene und Epidemiologie am:

- Erlangung einer Anordnung wegen Verletzung der Anforderungen der sanitären und epidemiologischen Überwachung;

— Bereitstellung von Jahresabschlüssen, Informationen über die Erfüllung von Umweltschutzvorschriften.

6 Haftung

6.1 Der leitende Ingenieur ist gemäß dem durch das Gesetz der Russischen Föderation festgelegten Verfahren verantwortlich für:

- Verstoß gegen die in dieser Stellenbeschreibung und im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen, Verstoß aktuelle Gesetzgebung, Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, Brandschutzvorschriften;

- vorzeitige Ausführung von Aufträgen, Aufgaben, Anweisungen und Anordnungen höherer Führungskräfte des Unternehmens;

- vorzeitige und unzuverlässige Bereitstellung von Informationen an höhere Manager, die die Kontrolle ausüben Regierungsstellen, sowie funktionsverwandte Mitarbeiter der Unternehmensabteilungen;

— Verletzung der akzeptierten normativen Dokumente

Leiter der OPB und OOS K.K. Wachen

Leiter des Umweltschutzbüros S.S. Srednikow

Einverstanden:

Leiter der Rechtsabteilung S.S. Sergejew

Leiter der Personalabteilung I.I. Iwanow

Leitender QMS-Ingenieur V.V. Wassiljew

GENEHMIGEN:

[Berufsbezeichnung]

_______________________________

_______________________________

[Name der Firma]

_______________________________

_______________________/[VOLLSTÄNDIGER NAME.]/

"______" _______________ 20___

ARBEITSBESCHREIBUNG

Ökologe

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Stellenbeschreibung definiert und regelt die Befugnisse, funktionalen und beruflichen Pflichten, Rechte und Pflichten des Umweltschützers [Name der Organisation im Genitiv] (im Folgenden als Unternehmen bezeichnet).

1.2. Der Umweltschützer wird in Übereinstimmung mit dem durch die geltende Arbeitsgesetzgebung festgelegten Verfahren auf Anordnung des Leiters des Unternehmens in die Position berufen und aus der Position entlassen.

1.3. Der Ökologe gehört zur Kategorie der Spezialisten und ist [Bezeichnung der Positionen von Untergebenen im Dativ] untergeordnet.

1.4. Der Ökologe berichtet direkt an [Stellenbezeichnung des unmittelbaren Vorgesetzten im Dativ] des Unternehmens.

1.5. Zum Ökologen wird eine Person berufen, die über die entsprechende Qualifikation verfügt:

Ökologe: Höhere Berufsausbildung ohne Anforderungen an Berufserfahrung.

1.6. Der Ökologe ist verantwortlich für:

  • effektive Ausführung der ihm anvertrauten Arbeit;
  • Einhaltung der Anforderungen an Leistung, Arbeit und technologische Disziplin;
  • die Sicherheit von Dokumenten (Informationen) in seiner Obhut (die ihm bekannt werden), die das Geschäftsgeheimnis der Gesellschaft enthalten (darstellen).

1.7. Ökologe sollte wissen:

  • Umweltrecht;
  • regulatorische und methodologische Materialien zum Umweltschutz und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;
  • Systeme von Umweltnormen und -vorschriften;
  • Produktions- und Organisationsstruktur des Unternehmens und Perspektiven seiner Entwicklung;
  • technologische Prozesse und Produktionsweisen der Produkte des Unternehmens;
  • das Verfahren zur Durchführung einer Umweltprüfung von vorgeplanten, vorprojektierten und Entwurfsmaterialien;
  • Umweltüberwachungsmethoden;
  • Mittel zur Überwachung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung des Unternehmens mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, der geltenden Umweltnormen und -vorschriften;
  • fortgeschrittene Erfahrungen im In- und Ausland auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen;
  • das Verfahren zur Rechnungslegung und Berichterstattung zum Umweltschutz;
  • Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Produktionsorganisation, Arbeit und Management;
  • Mittel der Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation;
  • Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften.

1.8. Der Ökologe wird bei seiner Tätigkeit geleitet von:

  • lokale Gesetze und Organisations- und Verwaltungsdokumente der Gesellschaft;
  • interne Arbeitsvorschriften;
  • Regeln des Arbeitsschutzes und der Sicherheit, Gewährleistung der Arbeitshygiene und des Brandschutzes;
  • Weisungen, Anordnungen, Entscheide und Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten;
  • diese Stellenbeschreibung.

1.9. Während der Zeit der vorübergehenden Abwesenheit des Umweltschützers werden seine Aufgaben [Bezeichnung der Funktion des Stellvertreters] übertragen.

2. Berufliche Verantwortlichkeiten

Der Ökologe ist verpflichtet, die folgenden Arbeitsfunktionen auszuführen:

2.1. Führt die Kontrolle über die Einhaltung der geltenden Umweltgesetze, Anweisungen, Standards und Vorschriften zum Umweltschutz in den Unternehmensbereichen durch, hilft, die schädlichen Auswirkungen der Produktionsfaktoren auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter zu verringern.

2.2. Entwickelt Entwürfe für langfristige und aktuelle Umweltschutzpläne und kontrolliert deren Umsetzung.

2.3. Beteiligt sich an der Umweltprüfung von Machbarkeitsstudien, Projekten zum Ausbau und Umbau bestehender Industrien sowie zur Schaffung neuer Technologien und Ausrüstungen und zur Entwicklung von Maßnahmen zur Einführung neuer Technologien.

2.4. Beteiligt sich an Forschungs- und Versuchsarbeiten zur industriellen Abwasserbehandlung, Vermeidung von Umweltverschmutzung, Schadstoffemissionen in die Atmosphäre, Reduzierung oder vollständige Beseitigung von technologischem Abfall, rationelle Nutzung von Land- und Wasserressourcen.

2.5. Es überwacht die Einhaltung der technologischen Regelungen von Umwelteinrichtungen, analysiert ihre Arbeit, überwacht die Einhaltung von Umweltstandards und -vorschriften sowie den Zustand der Umwelt in dem Gebiet, in dem sich das Unternehmen befindet.

2.6. Erstellt technologische Vorschriften, analytische Kontrollpläne, Pässe, Anweisungen und andere technische Dokumentationen.

2.7. Beteiligt sich an der Überprüfung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen.

2.8. Erstellt die etablierte Berichterstattung über die Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen, nimmt an der Arbeit von Kommissionen für die Umweltprüfung des Unternehmens teil.

Bei behördlicher Notwendigkeit kann ein Umweltschützer bei der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten Überstunden in der durch die Vorschriften des Bundesarbeitsrechts vorgeschriebenen Weise hinzuziehen.

3. Rechte

Der Ökologe hat das Recht:

3.1. Erteilung von Weisungen an unterstellte Mitarbeiter und Dienste, Aufgaben zu einer Reihe von Themen, die zu seinen funktionalen Aufgaben gehören.

3.2. Zur Kontrolle der Erfüllung von Produktionsaufgaben, der termingerechten Ausführung einzelner Aufträge und Aufgaben durch nachgeordnete Dienste.

3.3. Fordern und erhalten Sie die erforderlichen Materialien und Dokumente im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Ökologen, seiner nachgeordneten Dienste und Abteilungen.

3.4. Interagieren Sie mit anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen über Produktion und andere Fragen im Zusammenhang mit der Kompetenz des Ökologen.

3.5. Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterzeichnen und indossieren.

3.6. Vorlage zur Prüfung durch den Leiter des Unternehmens zur Ernennung, Versetzung und Entlassung von Mitarbeitern untergeordneter Einheiten; Vorschläge zu ihrer Beförderung oder zur Verhängung von Sanktionen gegen sie.

3.7. Genießen Sie andere Rechte, die durch das Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation und andere Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation festgelegt sind.

4. Verantwortungs- und Leistungsbewertung

4.1. Ein Ökologe trägt die administrative, disziplinarische und materielle (und in einigen Fällen, die von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind, auch strafrechtliche) Verantwortung für:

4.1.1. Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung behördlicher Anordnungen des unmittelbaren Vorgesetzten.

4.1.2. Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Arbeitsfunktionen und zugewiesenen Aufgaben.

4.1.3. Rechtswidrige Nutzung der erteilten amtlichen Befugnisse sowie deren Nutzung für persönliche Zwecke.

4.1.4. Ungenaue Angaben zum Stand der ihm anvertrauten Arbeit.

4.1.5. Unterlassung von Maßnahmen zur Unterdrückung der festgestellten Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Feuer- und andere Vorschriften, die eine Bedrohung für die Aktivitäten des Unternehmens und seiner Mitarbeiter darstellen.

4.1.6. Nichtdurchsetzung der Arbeitsdisziplin.

4.2. Die Bewertung der Arbeit eines Ökologen erfolgt:

4.2.1. Direkter Vorgesetzter - regelmäßig im Rahmen der täglichen Umsetzung seiner Arbeitsfunktionen durch den Mitarbeiter.

4.2.2. Bescheinigungskommission des Unternehmens - periodisch, jedoch mindestens alle zwei Jahre auf der Grundlage der dokumentierten Ergebnisse der Arbeit für den Bewertungszeitraum.

4.3. Das Hauptkriterium für die Bewertung der Arbeit eines Ökologen ist die Qualität, Vollständigkeit und Aktualität seiner Erfüllung der in dieser Anweisung vorgesehenen Aufgaben.

5. Arbeitsbedingungen

5.1. Die Arbeitsweise des Ökologen richtet sich nach den vom Unternehmen festgelegten internen Arbeitsvorschriften.

6. Unterschriftsrecht

6.1. Zur Sicherstellung seiner Tätigkeit wird dem Ökologen das Recht eingeräumt, organisatorische und administrative Dokumente zu Angelegenheiten zu unterzeichnen, die durch diese Stellenbeschreibung in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Mit der Anweisung vertraut gemacht ___________ / ____________ / "____" _______ 20__

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